Nichtigkeit BR-Wahl oder nicht?
Hallo! Unsere BR-Wahl wurde nach Anfechtung durch die GL durch das ArbG für nicht erklärt. Grund war ein Fehler, der aber inzwischen behoben ist. Die GL hatte in ihrer Klagebegründung signalisiert, das sie den BR anerkennen würden, wenn dieses Problem gelöst würde. War aber bis Gerichtstermin nicht. Jetzt ists erledigt. Wir haben jetzt Berufung beim LAG einlegen lassen und verweisen auf das behobene Problem. Inoffiziell hat die GL signalisiert, dass sie - wenn das LAG das ermöglicht - den BR anerkennt. NUN MEINE FRAGE: Können wir als BR - nachdem wir nun fristgerecht Berufung eingelegt haben - weiter arbeiten und auch die Mitarbeiter vom Weiterbestehen des Gremiums unterrichten (Aushang usw.)? Oder müssen wir in Deckung bleiben, bis das LAG entschieden hat? Sind nicht das Urteil der ersten Instanz durch die Berufung erstmal ausser Kraft?
Community-Antworten (4)
09.10.2008 um 11:34 Uhr
Ich denke mal, dass dir da nur ein Anwalt (den ihr hoffentlich hattet) richige Auskunft geben kann. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass ihr das nicht könnt - einen Aushang oder so machen, wo drin steht, dass ihr als BR-Gremium Ansprechpartner seid... Die Berufung "an sich" setzt ein Urteil nicht ausser Kraft! Einzig besteht die Möglichkeit im Vorfeld mit dem AG einen Konsenz zu finden, der euch dann auch diesen Aushang ermöglicht - Vorbehaltlich der Entscheidung des LAG.
Gruß STAN
09.10.2008 um 11:46 Uhr
Die Wahl wurde für NICHT(IG) erklärt???? Kann ich kaum glauben, eher wird die Wahl als unwirksam erklärt worden sein, oder?
Bis zu einem endgültigen Beschluss, könnt Ihr weiter arbeiten.
Allerdings frage ich mich, was für ein Fehler passieren kann, der zur Unwirksamkeit? einer BR-Wahl führt, dann aber behoben werden kann.
09.10.2008 um 12:14 Uhr
Sprechen wir wirklich von einer Nichtigkeit der Wahl?
Wenn ja gebe ich folgendes zu bedenken: Wie wollt Ihr einen soclhen Fehler rechtswirksam heilen? Man müßte jetzt die genaue Fallkonstelation kennen aber ich kann mir eigentlich kaum vorstellen dass es da einen Weg gibt. Wenn ihr den Mangel nicht rechtswirksam heilen könnt nützt es Euch doch überhaupt nichts wenn der AG nun seine Klage zurücknehmen würde. Die Wahl kann ja noch jederzeit angegriffen werden. Die Fristen für die Wahlanfechtung gelten dann ja nicht. Und die Anfechtung kann von jedem MA aus dem Betrieb erfolgen. Über Euch schwebt dann die ganze Zeit das Damoklesschwert das die Wahl nichtig war und alle Eure Handlungen als nichtexistent gelten
09.10.2008 um 17:42 Uhr
Alexa Wenn die Wahl vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt wurde, dann muss aber ein RIESIGER Wurm in der Betriebsratswahl gesteckt haben. Üblicherweise wird ein Wahl für nichtig erklärt, wenn die Grundsätz einer demokratischen Wahl nicht mehr zu erkennen sind. Auch Wahlfälschung wäre ein Nichtigskeitsgrund. Kann es nicht glauben das in diesem Fall das Arbeitsgericht eine Einigung über das weiterbestehen des BR zu stimmt.
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