Erstellt am 08.01.2010 um 14:58 Uhr von erwin
@Berliner
Wende dich an die Gewerkschaft.
Wenn der MTV Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, müsste eigentlich gem. dem allg. Vertragsrecht, Änderungen am Vertrag / Inhalten und Anlagen des Vertrages dem Vetragspartner bekannt gegeben und überlassen werden. Ich gehe einmal davon aus, dass hier nichts anderes gilt.
Erstellt am 08.01.2010 um 14:58 Uhr von nicoline
Hallo Berliner,
*Da Ihr bei Einstellung auch ein aktuelles Exemplar ausgehändigt wurde.*
Das war dann nett, ist aber keine Pflicht. Den MTV gibt es bei der Gew., vorausgesetzt, man ist Mitglied. Der AG ist nur verpflichtet "AUSZUHÄNGEN" nicht "AUSZUHÄNDIGEN" und muss Kopien auch nicht zulassen.
Erstellt am 08.01.2010 um 15:39 Uhr von erwin
Also, es gilt bei ArbV einmal wieder etwas vom allg. Vertragsrecht abweichendes.
Informationen über Tarifverträge
1. Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft
Mitglieder dieser Organisationen haben wegen ihrer Mitgliedschaft einen Anspruch darauf, die Tarifverträge ausgehändigt zu bekommen, die diese Organisation abgeschlossen hat.
Nicht-Mitglieder haben zwar keinen derartigen Anspruch, können sich aber gleichfalls an diese Organisationen wenden und darum bitten, ihnen - eventuell gegen Kostenerstattung - ein Exemplar des Tarifvertrages zu übersenden.
Sonderfall:
Gilt ein Tarifvertrag auf Grund Allgemeinverbindlich-Erklärung, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, die nicht in einem der vertragschließenden Verbände organisiert sind, von einer der beiden vertragschließenden Organisationen (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen, § 9 der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz.
Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das
Übersendungsporto, § 5 Satz 3 der Durchführungsverordnung.
Im Betrieb
Gelten in einem Betrieb Tarifverträge, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese "an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen", § 8 Tarifvertragsgesetz.
Besteht ein Betriebsrat, so kann sich ein Arbeitnehmer auch an diesen wenden.
Erstellt am 08.01.2010 um 20:05 Uhr von nicoline
erwin,
womit doch aber immer noch kein "automatisches Anrecht" auf Aushändigung an die MA vom AG besteht?!