MrAnderson
Ob die sog. BR Kasse als das Sparbuch, auf dem Namen des BR zugelassen ist, bezweifle ich sehr stark. Hier muss schon einer mit seinem Namen herhalten, ansonsten klappt das nicht mit dem BR Sparbuch.
Wurde denn das Geld vom Sparbuch auch mit in das Betriebsvermögen aufgenommen? Wenn nicht, dürfte sich das Finanzamt bzw. der Zoll dafür interessieren. Hier wurde das Geld auf dem Sparbuch wohl nicht versteuert.
Wird der ehem. BR Vorsitzend von sein Amt als Vorsitzender abgewählt, dann ist es der Wille des BR und ändern kann die Minderheit im Gremium daran nichts. Der Kollege wurde zwar als Vorsitzender abgewählt, hat aber sein Betriebsratsamt weiter inne. Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitglieder ist erheblich und so einfach sind seine Mitglieder nicht "abzuservieren". Der besondere Kündigungsschutz für BR Mitglieder dauert noch nach dem Ende der BR Amtszeit ein Jahr (siehe § 15 KschG).
Der Betriebsrat kann den Kollegen nicht von seinem Betriebsratsamt abwählen.
Das ist nur möglich mit der Hilfe des Arbeitsgerichts. Will der BR, nach entsprechender Beschlussfassung beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglied beantragen und soll dies auch erfolgreich sein, muss dem Betroffenen die grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden (siehe § 23 BetrVG).
VOR JEDER Kündigung ist der BR anzuhören, geschieht dies nicht, ist die Kündigung nichtig.
Bei Vorfällen wie Diebstahl, Betrug, körperliche Angriffe, usw. kann der Arbeitgeber durchaus erfolgreich dem Kollegen fristlos kündigen. Aber auch hier gilt, wurde der BR nicht zur Kündigung gehört, ist sie nichtig. Also, dein Kollege soll sich vorsehen, dass er aus dieser "Richtung" nichts unter geschoben bekommt.
Der Arbeitgeber kann ein BR Mitglied von seiner arbeitsvertraglichen Arbeit freistellen,
aber nicht von SEINER Betriebsratsarbeit. Lässt der AG den Betroffenen für BR Arbeit nicht in den Betrieb, so kann der Betroffen mit Hilfe des Arbeitsgerichts, im Weg einer einstweiligen Verfügung, sich Zutritt verschaffen. Hat der Arbeitgeber diese einstweilige Verfügung erhalten und lässt den Kollegen immer noch nicht in den Betrieb, dann hat der Betroffene die Möglichkeit unter Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers und unter dem Schutz der Polizei, sein Recht, also das Betreten des Betriebes zur Erledigung von notwendiger BR Arbeit, durchzusetzen.
Was der AG da abzieht, ist schlichtweg eine Behinderung von BR Arbeit. Darüber und über die ganze Angelegenheit selbst, sollte der Kollege sich einmal mit einem Fachanwalt unterhalten. Diese Kosten muss der AG tragen, da sie aus dem Betriebsratsamt herrühren.
Übrigens, jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Beschäftigung und kann dieses Recht auch einklagen. Hier sieht mir das ganz stark nach Mobbing aus. Das sollte er auch mit einem RA besprechen.
So, jetzt habe ich keine Lust mehr noch was zu schreiben. Ich will noch auf die "Piste".
Wenn es noch Fragen einfach im Forum wieder anklopfen.