Erstellt am 04.01.2010 um 12:45 Uhr von Lupus
Hallo Aeskulap
Die Amtszeit des alten BR endet am 11.04.2010 nach 4 Jahren.
Ihr solltet also zusehen das das Wahlergebniss spätestens da öffentlich aushängt und der neue BR im Amt ist, sonst droht eine BR freie Zeit :-((
hier stehts aber nochmal (Kommentar dazu lesen ist hilfreich)
§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat
besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des
Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem
Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet
Erstellt am 04.01.2010 um 13:01 Uhr von Lotte
Hallo Lupus,
ich finde ja, dass Aeskulap Recht hat, wenn der alte BR wirklich am 01.06. seine Amtszeit begonnen hat.
Erstellt am 04.01.2010 um 13:21 Uhr von Lupus
Hallo Lotte
entscheident wäre aber dann die "tatsächliche" Bekanntmachung des Wahlergebnisses von 2006.
Die Amtszeit endet:
Bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der vorhergehenden regelmäßigen Betriebsratswahl zwischen dem 01. März und dem 31. Mai des damaligen Wahljahrs endet die regelmäßige Amtszeit an dem Tag des entsprechenden Monats vier Jahre später, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Amtszeit begonnen hat.
beim alten BR bis 2006 stimme ich dir zu, es sei denn... die Wahl wurde erst am 31.05 2006 öffentlich Bekanntgegeben wogegen aber die konst.Sitzung am 11.04.2006 spricht.
Erstellt am 04.01.2010 um 13:32 Uhr von Lotte
Lupus,
darum schrieb ich ja: "wenn der alte BR wirklich am 01.06. seine Amtszeit begonnen hat"
Erstellt am 04.01.2010 um 13:41 Uhr von Lupus
Lotte
Entscheident ist imho aber nicht der Amtsantritt, sondern wie im 21iger geschrieben die Bekanntgabe in 2006.
Die muß ja schon vor dem 11.04 ausgehangen haben wenn die Konsti. da stattfand. Ich meine wg. der Einspruchsfrist und so...
Erstellt am 04.01.2010 um 14:07 Uhr von Lotte
Lupus,
wenn die Wahl vor der Konstituierenden offiziell bekanntgegeben werden müsste, hätte man ja dann immer eine Zeit ohne geschäftsfähigen BR. Und Amtsantritt ist ja Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 04.01.2010 um 14:28 Uhr von Lupus
Lotte
Kurze Zeitliche Darlegung der Wahlvorschriften (Auszug)
18 Schritt: Öffentliche Auszählung der Stimmen
19. Schritt: Feststellung des Wahlergebnisses
20. Schritt: Anfertigen der Wahlniederschrift und Benachrichtigung der
Gewählten
21. Schritt: Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten
22. Schritt: Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder
23. Schritt: Einladung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur ersten
Sitzung
24. Schritt: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats
Du siehst, Bekanntgabe vor der Konsti.
Aber im 21iger steht:
Die Amtszeit beginnt mit (jetzt kommts)
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Wo also wäre da denn die Betriebsratslose Zeit? Dies passiert eben nur wenn der Wahlvorstand mit der Zeitlegung nicht aufpasst wie in diesem Fall.
Wenn ich aber deinen Gedanken weiter verfolge, wäre ja jeder BR seit der Änderung 1990 bis zum 31.05. in Amt und Würden. Ebenso jeder BR wo mal eine Zwischenwahlen stattgefunden hat und die Amtzeit des ersten BR´s am 31.05 endete. Ansich keine schlechte Idee ;-)
Erstellt am 04.01.2010 um 14:40 Uhr von Lotte
Lupus,
aber die Amtszeit beginnt doch nicht mit der konstituierenden Sitzung, sondern mit Ablauf der Amtszeit...
Hab das Gefühl, wir drehen uns im Kreis, mir ist schon ganz schwindelig. Aber mit der Bekanntgabe vor konst. Sitzung hast Du Recht ;-). Kann aber am gleichen Tag erfolgen (schreibt Däubler)
Und theoretisch ist es so, dass die Amtszeit immer am 1.06. beginnt, ja (Bei uns z.B.)! Aber bei vielen wurde das Wahlergebnis des Folge BR nach den Zwischenwahlen ja nicht erst am 01.06. bekanntgegeben .
Erstellt am 04.01.2010 um 14:55 Uhr von Lupus
Lotte
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Wenn die Amtszeit des alten BR´s noch nicht abgelaufen ist, bleibt dieser im Amt bis zu dessen ablauf.
Beispiel: BR wurde genau am 31.05.2002 bekanntgegeben, so endet dessen Amtszeit am 31.05.2006.
Wurde aber in 2006 die Wahlbekanntmachung schon am 10.04.2006 öffentlich bekannt gemacht, so endet diese Amtszeit am 10.04.2010, auch wenn dieser BR sein Amt erst ab dem 01.06.2006 ausführen kann.
Findet nun die öffentliche Bekanntmachung nach dem 10.04.2010 statt, sagen wir am 01.05.2010, so nennt man die Zeit dazwischen Betriebsratslose Zeit.
Der Wahlvorstand sollte daher im Vorfeld daran gelegen sein, die öffentliche Bekanntmachung der Wahl 2010 auf den 10.04. zu legen
So stehts zumindest in den ganzen Wahlunterlagen die ich als Wahlvorstandsvorsitzender in 2006 lesen musste.
Erstellt am 04.01.2010 um 16:19 Uhr von Lotte
Lupus,
Du machst mich heute noch wahnsinnig...;-)))
Nur bei der ersten BR Wahl oder aber nach einer Zwischenwahl, beginnt die Amtszeit des BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses...
Steht ja auch in Deiner Antwort 1 und damit ist meine Antwort 2 auch korrekt. Aber in diesem speziellen Fall kann die Amtszeit des alten BR ja nicht am 01.06. begonnen haben.
Das zweifelte ich ja auch mit meiner Antwort 2 wahrscheinlich etwas zu feinsinnig an...
Okay?
Erstellt am 05.01.2010 um 08:55 Uhr von Lupus
Guten Morgen Lotte
Hab da noch was gefunden
Die Amtszeit endet
· im Regelfall spätestens mit dem 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen (§ 13 Abs. 1 BetrVG) stattfinden; das sind die Jahre 2006, 2010 usw. (§ 21 Satz 3 BetrVG). Bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der vorhergehenden regelmäßigen Betriebsratswahl zwischen dem 01. März und dem 31. Mai des damaligen Wahljahrs (§ 132 Abs. 1 BetrVG) endet die regelmäßige Amtszeit an dem Tag des entsprechenden Monats vier Jahre später, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Amtszeit begonnen hat (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB),
Das ist der part den ich Meine
Erstellt am 05.01.2010 um 12:28 Uhr von nolinov
Ein gutes neues Jahr an alle,
1.) Die Amtszeit eines außer Turnus gewählten BR ist nicht zeitlich begrenzt
( sie kann zum Beispiel auch durchaus bis zu 5 Jahre betragen wenn die außer der Reihe erfolgte Wahl des BR im einem Zeitraum von weniger als einem Jahr vor einer regulären Wahl erfolgte).
Das Ende der Amtszeit dieses BR wird ausschließlich bestimmt durch den Termin der Bekanntgabe des bei der nächsten Wahl erzielten Wahlergebnisses.
2.) Die Konstituierende Sitzung hat nichts mit der Amtszeit des BR zu tun.
3.) Es kommt in diesem Fall daher auch nicht zu einer BR-losen Zeit, da wie schon gesagt die Amtszeiten ders alten und des neuen BR nahtlos aufeinanderfolgen.
@ aeskulap: massgebend für Euch ist das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in 2006. Zu diesem Datum hat definitiv die Amtszeit des alten BR geendet und die des neuen begonnen. Da der neue BR aber im regulären Turnus gewählt wurde beträgt seine Amtszeit genau 4 Jahre und endet damit am Ende des Tages der dem Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses von 2006 entspricht. (Wie oben schon mehrfach zitiert.)
Erstellt am 06.01.2010 um 17:27 Uhr von Lotte
nolnivov,
ich glaube soweit waren wir schon ;-)
Lupus,
ganz ehrlich? Ich glaube, wir sind uns einig ;-))
Erstellt am 06.01.2010 um 17:35 Uhr von nicoline
Lotte
*ganz ehrlich? Ich glaube, wir sind uns einig ;-))*
Toll, dafür hab ich jetzt Drehschwindel ;-))))))))))))))))))))))))))))
Wer erfindt bloß so bekloppte Vorschriften, könnte man doch auch einfacher gemacht haben, oder? ;-(