Kann der BR Neuwahl auslassen ?
Hallo
Wollte mal fragen ob es möglich ist die Neuwahl des BR 2010 einfach aus zu lassen ? Der bestehende BR versteht sich super mit der Geschäftsleitung und meint weil ja keine Probleme vorliegen, brauch auch keine Neuwahl stattfinden !Ich bitte um ausfühliche Antwort ob möglich und wie ich vorgehen kann um trotzdem Neuwahlen in gang zu setzen. Finde den BR generell super aber leider haben wir im Moment sehr Geschäftsleitungorientierte Mitglieder :-(
schon mal danke für die Antworten.
Community-Antworten (8)
31.12.2009 um 11:15 Uhr
Wollte mal fragen ob es möglich ist die Neuwahl des BR 2010 einfach aus zu lassen ? Nein!!!!!
Ich bitte um ausfühliche Antwort ob möglich und wie ich vorgehen kann um trotzdem Neuwahlen in gang zu setzen. Am besten ist, Du gehst zur Gewerkschaft und läßt Dich dort beraten, denn der BR wird Dir ja keine Hilfe geben wollen und dann würde ich Dir raten, eine eigene Liste aufzumachen. Erste Informationen hier oben auf der Seite blauer Button "Betriebsratswahl". Guten Rutsch!
31.12.2009 um 11:32 Uhr
@megamagger ...ich dachte, dass ich so einen Beitrag in diesem Jahr nicht mehr lesen müsste. Naja. Findest Du für Dein Anliegen noch zwei Mitstreiter?
31.12.2009 um 11:53 Uhr
Hallo Die finde ich bestimmt ! Jetzt muss ich bestimmt zum Gericht oder sowas ? Hab da was nebenbei mitbekommen. Wäre lieb wenn ihr mir das hier ausführlich beantworten könnt . Kann der BR auslassen,was kann ich dagegen unternehmen und wie...
Gruß und Dank
31.12.2009 um 12:19 Uhr
Nach der Amtszeit muss der vorhandene BR einen Wahlvorstand (rechtzeitig) bestellen. Macht er es nicht so wird nach Ende der Amtszeit der Betrieb Betriebsratlos los sein. Mein Tip: Ich würde den BR schriftlich dazu auffordern den Wahlvorstand zu bestellen. Reagiert er nicht kann die GEW weiter helfen.
31.12.2009 um 12:53 Uhr
@BrumbärTosca Nichts für ungut lieber Kollege, aber Deine Antwort ist wohl so nicht ganz richtig. Wenn der jetzige BR erst einen Wahlvorstand nach Ende der Amtszeit bestellt, was ist dann mit der Zeit bis ein neuer BR gewählt wurde und im Amt ist? Ganz einfach: man hätte eine BR lose Zeit. Will man dies vermeiden, sollte man den Wahlvorstand vor Ende der Amtszeit ( siehe Fristen des Wahlprozedere) bestellen, damit der neue BR vor Ende der Amtszeit des jetzigen BR gewählt ist und die laufenden Geschäfte übergangslos übernehmen kann.
@megamagger Die Antwort an den Kollegen ist auch an Dich gerichtet. Wie die kollegen hier aber schon sagten gibt es den Weg über die GEW. Zunächst aber würde ich auch den Weg eines Gespräches mit dem BR suchen und ihn darauf aufmerksam machen. Wird der BR nicht tätig gibt es neben der GEW auch noch die Möglichkeit das ein GBR oder KBR den Wahlvorstand bestellt. Als dritte Möglichkeit gibt es dann ebend den Weg übers Arbeitsgericht. Falls nicht vorhanden ergoogle Dir mal § 16 BetrVG.
31.12.2009 um 13:15 Uhr
@rainerw Du hast Recht, das meinte ich auch habe mich aber falsch ausgedrückt!
@all Guten Rutsch ins Neue Jahr und eine erfolgreiche BR-Wahl.
31.12.2009 um 13:25 Uhr
megamagger Ist die Amtszeit (siehe § 21 BetrVG ) des BR aufgrund des zeitlichen Ablaufs vorbei und wurde nicht neu gewählt, so gibt es keinen ordentlichen Betriebsrat mehr. Das heißt, der Betrieb ist ohne Betriebsrat. O.G. ändert auch nichts daran, wenn BR und GL zum Beispiel ein "weiter laufen" der Betriebsratszeit vereinbaren. Denn BR auf seine Verpflichtung schriftlich aufmerksam zu machen, halte ich für überflüssig.
Wurde vom BR bis acht Wochen vor dem Ende der Amtszeit des BR versäumt einen Wahlvorstand zu bestellen, so können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstand beantragen (siehe § 16 BetrVG). In diesem Antrag können auch schon gleich die namentlichen Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstand gemacht werden.kann
Ist die Amtszeit des BR abgelaufen könne drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung) einladen (siehe § 17 BetrVG). In dieser Betriebsversammlung wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.
Wichtig dürfte noch sein, dass die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer die die Bestellung des Wahlvorstand beim Arbeitsgericht beantragen oder zu einer Betriebsversammlung in der der Wahlvorstand gewählt werden soll, einladen, der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KschG gilt.
Die Kosten für das o.g. Vorgehen, muss der AG tragen.
31.12.2009 um 14:28 Uhr
@BrumbärTosca Nix für ungut, dafür sind wir ja mehrere hier. Komme gerade vom Schneeschieben rein und habe den Rutsch mal nicht wörtlich genommen. Grins
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