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unbefristete Übernahme der JAV nach vorherigen Antrag - JA/Nein?

J
jofalki
Nov 2016 bearbeitet

Moin!

Unsere JAV-Vertretung hat bis jetzt noch einen Ausbildungsvertrag und hat dementsprechend einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gestellt ( alles in der Zeit). Der AG meint jetzt aber das er keines bekommt, da die restlichen Azubis auch nur einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Dies sei die Aussage des Firmenanwalts.

Rechtens?

Danke für Eure Antworten

8.81703

Community-Antworten (3)

B
Bergziege

30.12.2009 um 12:48 Uhr

Hallo. Lt. §78a BetrVG hat er ein Recht auf eine Weiterbeschäftigung, sofern er die Fristen eingehalten hat (entnehme ich aus "alles in der Zeit"). Er darf auf keinen Fall einem befristeten Vertrag zustimmen.

J
jofalki

30.12.2009 um 16:13 Uhr

Vielen Dank Bergziege!

Nach §78a BetrVG haben wir auch entsprechend geantwortet. Trotz dessen wird behauptet, wenn alle anderen Azubis nach der Ausbildung befristet werden, fällt auch der JAV´ler unter diese Regelung. Gibt es für den AG vielleicht doch eine kleine Gesetzeslücke, die es ihm erlaubt, ihn nur zu befristen?????

N
nicoline

30.12.2009 um 17:52 Uhr

Hallo jofalki Die Aussage des Firmenanwaltes ist verkehrt und da gibt es, aus meiner Sicht, keine Gesetzeslücke. Wenn der AG Dich nach der Berufsausbildung nicht weiterbeschäftigen will, muss er dieses innerhalb von 3 Monaten vor Ende der Ausbildung mitteilen. Reagierst Du darauf nicht, bist Du raus. Stellst Du während dieser Frist trotzdem noch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung,

so ist ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande gekommen.

Dem AG bleibt dann nur der Weg vor Gericht, um dieses unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis zu verhindern und auch das ist nicht einfach für ihn. Weil manche Menschen nur glauben, was offiziell irgendwo geschrieben steht stelle ich hier jetzt einen Auszug ein aus: (Leider kann man hier den Text nicht editieren, deswegen versuche ich auf anderem Wege zu kennzeichnen, was für Dich wichtig ist.)

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Rn 23 Der Weiterbeschäftigungsanspruch richtet sich auf ein

unbefristetes Arbeitsverhältnis (BAG 13. 11. 87, AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG; 25. 5. 88, AuR 88, 217).

Schließt der AG mit dem nach § 78 a geschützten Auszubildenden gleichwohl einen befristeten Vertrag ab,

ist die Befristung sachwidrig und damit unwirksam. Es ist dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen (LAG Hamm 5. 2. 86, PersR 87, 111).

Der AG genügt der Weiterbeschäftigungspflicht auch dann nicht, wenn er dem (früheren) Auszubildenden befristete Aushilfs- oder Vertretungstätigkeiten in der Weise überträgt, dass diese aneinander anschließen und wie eine lückenlose Beschäftigung erscheinen (BVerwG 15. 10. 86, PersR 86, 173; zur Rechtslage, falls nur ein befristeter Vertrag möglich ist, s. Rn. 38). Der Weiterbeschäftigungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sondern auch auf die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, da das Ausbildungsziel regelmäßig darin liegt, in dem erlernten Beruf ohne Hinzutreten weiterer Einkünfte eine ausreichende, dem jeweiligen Berufsbild entsprechende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu finden. Mit dem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist daher zugleich grundsätzlich ein Vollzeitarbeitsverhältnis gemeint.

Rn 25 Das Zustandekommen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist kein beteiligungspflichtiger Vorgang für den BR (Fitting, Rn. 29; GK-Kreutz, Rn. 60). Es handelt sich – vergleichbar der sich aus § 613 a BGB ergebenden Rechtsfolge –

um eine Gesetzesfolge, die nicht von einem Willensentschluss des AG abhängt, sondern vom Gestaltungsrecht des Auszubildenden.

Das Zustandekommen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist folglich keine Einstellung. Der BR hat jedoch hinsichtlich der Eingruppierung und einer möglichen Versetzung das Beteiligungsrecht nach § 99 (Fitting, Rn. 29; GK-Kreutz, Rn. 60). Eine Versetzung darf grundsätzlich nicht zu einem Amtsverlust führen (LAG Berlin 16. 12. 74, BB 75, 837). Aus diesem Grunde ist der (frühere) Auszubildende grundsätzlich in demselben Betrieb weiterzubeschäftigen (vgl. auch Rn. 2 und 31 ff.). § 103 BetrVG findet Anwendung.

Also, auf keinen Fall einen befristeten Vertrag unterschreiben und wenn die/der JAV nicht alleine zurecht kommt, soll, verdammt noch mal, der BR helfen und seine Arbeit machen!

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