JAV: Übernahme - Sollte ich auf keinen Fall den befristeten Arbeitsvertrag unterschreiben?
Ich werde in ca. einem Monat meine Ausbildung in einer relativ großen niedersächsischen Kommunalverwaltung beenden. Ich bin seit über einem Jahr reguläres Mitglied in der JAV und habe bereits Ende März einen Antrag auf unbefristete Übernahme nach § 58 NPersVG gestellt.
Heute hatte ich ein Gespräch mit der Abteilungsleiterin des Persoanalamtes, die mir mitteilte, dass ich nur einen befristeten Vertrag, wie allen anderen Azubis, für ein halbes Jahr bekommen könne. Grund hierfür ist, dass es angeblich keine freien Stellen zur Verfügung gibt, außerdem würden Wirtschaftskrise und die allgemein schlechte finanzielle Lage von Bund, Ländern und Kommunen eine Rolle spielen.Sie teilte mir mit, dass die Stadt (mein AG) Klage gegen meinen Antrag beim Verwaltungsgericht einlegen wird. Anschließend erhielt ich von ihr ein Schreiben, mit der Mitteilung, mich für 6 Monate übernehmen zu wollen.
Nun ist mir eben eingefallen, dass ich den Übernahmeantrag am 31.03. zu früh abgesandt habe. ("Verlangen die in Absatz 1 genannten Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber...") - mein Ausbildungsverhältnis endet offiziell erst am 31.08.2009 - also ist ein rechtsgültiger Antrag erst frühestens am 30.05.2009 möglich. - Ich werde also einen erneuten Antrag kurz vor meiner mündlichen Prüfung stellen.
Wenn sich also die Stadt beim Gericht auf den versehentlich zu früh gestellten Antrag bezieht, was sehr wahrscheinlich ist, denn wie gesagt, das wurde mir heute so mitgeteilt, liegt meines Erachtens ein Formfehler des AGs vor und die Rechtslage wäre relativ eindeutig, oder?..Ich weiß, ist ne reine Theorie, aber an sich nicht komplett ausgeschlossen, oder?
Meine Fragen:
Was sagt ihr dazu?
Wie lange kann es überhaupt dauern, bis es zu einem Prozess kommt? (ich habe gehört, oft weit mehr als ein Jahr - und bis zum Prozess muss der AG weiterbeschäftigt werden (?)
Sollte ich auf keinen Fall den befristeten Arbeitsvertrag unterschreiben? (auch nicht dem Nachsatz: "unter der Bedingung, dass ich weiterhin auf meinen Antrag auf unbefristete Übernahme nach § 58 NPersVG bestehe"?
Wäre gut, wenn ich hier einige Antworten bekommen könnte...
Community-Antworten (3)
16.05.2009 um 13:32 Uhr
BetrVG § 78a bzw. BPersVG §9) (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
- festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
- das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, .... bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung [in diesem Fall bei Mitgliedern der Auszubildendenvertretung] auch diese Beteiligte.
du solltest dich anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten lassen....
20.05.2009 um 17:57 Uhr
Übernahme nach Beendigung der Ausbildung BPersVG §9
Für JAV-Mitglieder, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz befinden, sind in § 9 besondere Schutzbestimmungen vorgesehen, die sich auf die Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis beziehen.
Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:
- Beabsichtigt der Arbeitgeber, ein solches JAV-Mitglied nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem JAV-Mitglied drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1).
Obwohl es sich hierbei um eine Muss-Vorschrift handelt, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht mit keinerlei negativen Folgen für den Arbeitgeber verbunden. Insbesondere hat die Nichteinhaltung dieser Vorschrift keine Auswirkung auf das Verfahren des Übernahmeverlangens (§ 9 Abs. 5).
Das heißt wenn er dir rechtzeitig mitteilt, dass er dich nicht unbefristet übernehmen kann (was er ja hat) wirst du wenig Chancen haben wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Denn auch diese JAV-Regelung hat damit ein hintertürchen für den Arbeitgeber. lg Maurice
09.06.2009 um 20:50 Uhr
Hallo,
ich kenne dein Problem...bei uns ist das ähnlich gelaufen...die auslernenden JAV-Mitglieder sollten nur befristete Verträge bekommen und auch unser Arbietgeber drohte aufgrund der wirtschaftlichen Lage mit einem Gerichtsverfahren. Wir haben unsere Auszubildenden den befristeten Vertrag unter Vorbehalt (wie du ja auch schon angemerkt hattest) unterschreiben lassen. So ergab sich zum einen für die Betroffenen die Möglichkeit nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen während wir nur kurz nach Annahme des Vertrags auf unbefristete Übernahme geklagt haben. Das Verfahren lief nur 4 Wochen später an. Dank der spontanen Mitgliedschaft bei verdi kommen auf die Azubis keinerlei Anwaltskosten zu und bei zweien waren wir bereits erfolreich.
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