Erstellt am 29.12.2009 um 17:06 Uhr von tiktak
"AG schließt diese BV mit einer anderen Tochter seines Unternehmens ab und teilt zum 1.1.10 den Betriebsübergang zu dieser Tochter mit"
Bedeutet es dass der Inhaber bleibt wie früh,gleiche AG?
Erstellt am 29.12.2009 um 17:44 Uhr von TheiaMK
Arbeitgeber ist ein großes Unternehmen mit ganz, ganz vielen Töchtern. Jetzt werden unser Betrieb und noch fünf andere, die alle das gleiche machen nur an anderen Standorten, alle per Betriebsübergang in diese Gesellschaft übergehen. Inhaber ist letztendlich immer das Mutterunternehmen. Auch wenn alle GmbH's eigene Geschäftsführer haben.
Wir möchten einfach nicht, dass uns jetzt diese BV "übergestülpt" wird
Erstellt am 29.12.2009 um 21:11 Uhr von tiktak
Der Rechtsbegriff des Betriebsübergangs kennzeichnet den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils (z. B. Teilbetriebsübergang, Outsourcing) durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn eine Änderung in der Person desjenigen erfolgt, der arbeitsrechtlich die Organisations- und Leitungsmacht über den Betrieb ausübt, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. . Nicht ausreichend ist eine bloße Veränderung in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder ein Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH.
Ich glaube bei euch war keinen Betriebsübergang.In den Fall würde ich ein Anwalt mit BR Beschluss einschalten, AG informieren,GEW zu Hilfe rufen.
tik-tak
Erstellt am 30.12.2009 um 00:31 Uhr von rainerw
Ergänzend zu tiktak´s Antwort solltet ihr den Anwalt damit beauftragen(aber vorher einen ordenlichen Bescluss darüber fassen) euch in euren Rechten nach § 111 BetrVG zu verteten.
Erstellt am 07.01.2010 um 15:23 Uhr von nobli
Hallo TheiaMK,
mal ganz weg vom Thema Betriebsübergang oder nicht. Eine wichtige Frage ist meiner Meinung nach auch, ob nicht selbst nach einem Betriebsübergang die Zuständigkeit der Betriebsräte in den einzelnen Unternehmen bestehen bleibt. Dies wäre eine Frage der Entfernung vom "Zentralstandort", der "Verkehrssituation" zwischen den Standorten und dem Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer einheitlichen Leitung (besonders Personalabteilung) (siehe hierzu §4 Abs 1 Satz 1 BetrVG). Ausnahme wäre, wenn durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die ausschließliche Vertretung durch den Haupt-BR vorgeschrieben wäre. ich glaube aber, dass dies bei Euch nicht der Fall sein kann.
Diese Frage muss im Übrigen sowieso im Vorfeld der jetzt anstehenden BR-Wahlen geklärt werden.
Ist zum Beispiel die Entfernung selbst bei besten Verkehrsverhältnissen größer als in der Regel 100 Km kann von einer nicht ordnungsgemäßen Betreuung des Betriebsteils durch den Hauptbetrieb ausgegangen werden und damit ist dieser Betriebsteil BR-fähig und muss nicht der Vertretung durch den BR des Hauptbetriebs angegliedert werden. Für übergeordnete BVs wäre in einem solchen Fall dann ein Gesamt-BR zuständig, der dann aber erst einmal gebildet werden müsste. Bis dahin würden meiner Meinung nach die entsprechenden separaten BVs in den Betriebsteilen fortgelten. In einem zu bildenden Gesamt-BR müssten dann die BRs der Betriebsteile sowieso paritätisch vertreten sein, so dass Ihr selbst dann über den Abschluss übergeordneter BVs mitenscheiden könntet.
Da ja in Kürze die BR-Wahlen anstehen solltet Ihr das so schnell wie möglich klären.
Gruß aus Nürnberg
Noli
Erstellt am 07.01.2010 um 18:31 Uhr von TheiaMK
Ich danke euch allen für die Beiträge und Anregungen.
Gesamt BR etc. ist alles keine Frage, das war uns auch bekannt und ist bereits eingeleitet. Beschlüsse zur Entsendung liegen vor und konstituirende Sitzung ist demnächst.
Leider ist meine Frage nach der Überprüfung, Offenlegung und Anfechtung eines Beschlusses nicht beantwortet worden. Denn darum geht es in erster Linie, wir glauben, dass Einladung und Beschluss zur BV nicht ordungsgemäß waren. Bekommen aber vom zuständigen BR keine freiwillige Auskunft.
Erstellt am 08.01.2010 um 00:11 Uhr von rainerw
Du irrst, denn Deine Frage ist sehr wohl beantwortet worden, Schaue Dir tiktak´s Antwort unter 138870 noch mal genau an.
Ein AG kann nicht einfach sagen ich suche mir den BR aus der meine Forderungen erfüllt.
Solange ihr als BR in eurenm Standort tätig seit seit auch ihr alleine Zuständig und Ansprechpartner für euren AG.
Etwas anderes wäre es wenn ihr einen GBR oder KBR hättet der hier seine originäre Zuständigkeit sieht. In dem Falle könnte eine BV auf Unternehmensebene über GBR oder KBR erstellt werden. Also auf zum Anwalt (vorher Beschluss fassen) oder/und zur GEW: