Anspruch auf Freistellung in Elternzeit
Hallo zusammen, bei uns gibt es laut MTV eine bezahlte Freistellung von 2 Tagen bei "Niederkunft der Ehefrau". Ein Kollege befindet sich zum Zeitpunkt der Geburt für 4 Wochen in Elternzeit und beantragt die Freistellungstage nach der Elternzeit. Die Personalabteilung lehnt ab, weil zum Zeitpunkt der Geburt kein Anspruch besteht, da Kollege in Elternzeit und somit das Arbeitsverhältnis ruht. Grundsätzlich wohl richtig, aber es gibt Haupt- und Nebenpflichten des AG im Arbeitsvertrag, und während die Hauptpflichten (Entgelt) ruhen, bestehen die Nebenpflichten ( Fürsorge, Gleichberechtigung) weiter. Gehören die Ansprüche aus dem MTV zu den Hauptpflichten oder zu den Nebenpflichten? Wer hatte schon so einen Fall? Gibt es Urteile hierzu, oder wo könnten wir weitere Infos bekommen?
Vielen dank im Voraus, VG Torsten
Community-Antworten (9)
09.11.2020 um 10:18 Uhr
Es wäre schön zu wissen welcher MTV das ist. Manchmal kommt es auf die einzelnen Wörter darauf an...
09.11.2020 um 11:12 Uhr
Ich habe mal gelesen, dass die Tage "Sonderurlaub zur Geburt" eben genau dafür da sind, dass der werdende Vater bei der Geburt anwesend sein kann, und diese Tage nicht nachträglich genommen werden können. Ich schau mal, ob ich die Quelle wiederfinde.
09.11.2020 um 11:49 Uhr
Das ist der MTV der Tarifgruppe Energie (AVEU). Laut BAG hat mal festgestellt das eine Niederkunft nicht mit er Geburt gleichzusetzen ist:
Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang bemerkt, dass die Freistellung im Sinne des § 616 BGB nach dem Tarifwortlauf (§ 52 BAT) nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau erfolge. Sie diene dazu, dem Angestellten die Erfüllung in einem solchen Fall denkbarer Beistandspflichten aus § 1353 Abs. 1 BGB zu erleichtern. Deshalb müsse der tarifliche Freistellungsanspruch auch nicht am Tag der Geburt des Kindes verwirklicht werden.
VG Torsten
09.11.2020 um 11:58 Uhr
Danke, wieder was gelernt.
09.11.2020 um 12:44 Uhr
Allerdings ruht während der Elternzeit die Verpflichtung eine Arbeitsleistung zu erbringen. Deshalb ist es auch garn nicht möglich einen Arbeitnehmer in dieser Zeit von der Arbeit freizustellen. Diese Freistellungstage sind kein zusätzlicher Urlaub, sondern die Ausgestaltung des § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) in Tarifrecht.
09.11.2020 um 12:52 Uhr
Wo steht das? Bitte die Quelle nennen, wenn möglich. Die Freistellung soll nach der Elternzeit sein. Ist der Anspruch verwirkt, wenn das auslösende Ereignis im Zeitraum der Elternzeit ist?
09.11.2020 um 13:21 Uhr
ich dachte immer Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt, aber scheint ja nicht so zu sein. Hätte der Kollege wahrscheinlich früher drüber nachdenken sollen. Lasse mich gerne eines Besseren belehren aber meines Wissens nach muss dieser "Sonderurlaub" immer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis genommen werden und das ist 4 Wochen später evtl nicht mehr der Fall.
09.11.2020 um 14:15 Uhr
@seehas So hätte ich das auch vermutet, aber wenn das BAG da anders entschieden hat... Ich finde allerdings das Urteil mit den vorhandenen Stichpunkten nicht. Vielleicht kann @Torsten64 ja noch das AZ mitteilen.
09.11.2020 um 14:39 Uhr
Hier das AZ: LAG Köln (Urt. v. 28.04.2011, Az.: 6 Sa 91/11) Es geht da zwar um den MTV Cockpit und nicht direkt um Elternzeit, aber wir finden die Begründung zum zeitlichen Zusammenhang schon sehr passend. Allerdings klärt dieses Urteil leider nicht die Frage ob überhaupt ein Anspruch entstehen kann.
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