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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Freistellung in Elternzeit

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Torsten64
Nov 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns gibt es laut MTV eine bezahlte Freistellung von 2 Tagen bei "Niederkunft der Ehefrau". Ein Kollege befindet sich zum Zeitpunkt der Geburt für 4 Wochen in Elternzeit und beantragt die Freistellungstage nach der Elternzeit. Die Personalabteilung lehnt ab, weil zum Zeitpunkt der Geburt kein Anspruch besteht, da Kollege in Elternzeit und somit das Arbeitsverhältnis ruht. Grundsätzlich wohl richtig, aber es gibt Haupt- und Nebenpflichten des AG im Arbeitsvertrag, und während die Hauptpflichten (Entgelt) ruhen, bestehen die Nebenpflichten ( Fürsorge, Gleichberechtigung) weiter. Gehören die Ansprüche aus dem MTV zu den Hauptpflichten oder zu den Nebenpflichten? Wer hatte schon so einen Fall? Gibt es Urteile hierzu, oder wo könnten wir weitere Infos bekommen?

Vielen dank im Voraus, VG Torsten

67109

Community-Antworten (9)

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Erbsenzähler

09.11.2020 um 10:18 Uhr

Es wäre schön zu wissen welcher MTV das ist. Manchmal kommt es auf die einzelnen Wörter darauf an...

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enigmathika

09.11.2020 um 11:12 Uhr

Ich habe mal gelesen, dass die Tage "Sonderurlaub zur Geburt" eben genau dafür da sind, dass der werdende Vater bei der Geburt anwesend sein kann, und diese Tage nicht nachträglich genommen werden können. Ich schau mal, ob ich die Quelle wiederfinde.

T
Torsten64

09.11.2020 um 11:49 Uhr

Das ist der MTV der Tarifgruppe Energie (AVEU). Laut BAG hat mal festgestellt das eine Niederkunft nicht mit er Geburt gleichzusetzen ist:

Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang bemerkt, dass die Freistellung im Sinne des § 616 BGB nach dem Tarifwortlauf (§ 52 BAT) nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau erfolge. Sie diene dazu, dem Angestellten die Erfüllung in einem solchen Fall denkbarer Beistandspflichten aus § 1353 Abs. 1 BGB zu erleichtern. Deshalb müsse der tarifliche Freistellungsanspruch auch nicht am Tag der Geburt des Kindes verwirklicht werden.

VG Torsten

E
enigmathika

09.11.2020 um 11:58 Uhr

Danke, wieder was gelernt.

S
seehas

09.11.2020 um 12:44 Uhr

Allerdings ruht während der Elternzeit die Verpflichtung eine Arbeitsleistung zu erbringen. Deshalb ist es auch garn nicht möglich einen Arbeitnehmer in dieser Zeit von der Arbeit freizustellen. Diese Freistellungstage sind kein zusätzlicher Urlaub, sondern die Ausgestaltung des § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) in Tarifrecht.

T
Torsten64

09.11.2020 um 12:52 Uhr

Wo steht das? Bitte die Quelle nennen, wenn möglich. Die Freistellung soll nach der Elternzeit sein. Ist der Anspruch verwirkt, wenn das auslösende Ereignis im Zeitraum der Elternzeit ist?

R
rtjum

09.11.2020 um 13:21 Uhr

ich dachte immer Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt, aber scheint ja nicht so zu sein. Hätte der Kollege wahrscheinlich früher drüber nachdenken sollen. Lasse mich gerne eines Besseren belehren aber meines Wissens nach muss dieser "Sonderurlaub" immer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis genommen werden und das ist 4 Wochen später evtl nicht mehr der Fall.

E
enigmathika

09.11.2020 um 14:15 Uhr

@seehas So hätte ich das auch vermutet, aber wenn das BAG da anders entschieden hat... Ich finde allerdings das Urteil mit den vorhandenen Stichpunkten nicht. Vielleicht kann @Torsten64 ja noch das AZ mitteilen.

T
Torsten64

09.11.2020 um 14:39 Uhr

Hier das AZ: LAG Köln (Urt. v. 28.04.2011, Az.: 6 Sa 91/11) Es geht da zwar um den MTV Cockpit und nicht direkt um Elternzeit, aber wir finden die Begründung zum zeitlichen Zusammenhang schon sehr passend. Allerdings klärt dieses Urteil leider nicht die Frage ob überhaupt ein Anspruch entstehen kann.

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