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Vertragänderung oder Änderungskündigung?

K
koffermund
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

bei uns soll eine Gruppe von Arbeitnehmern (etwa 2/3 der Belegschaft) geänderte Verträge bekommen. Zunächst sind wir davon ausgegangen, das das durch Änderungskündigungen geschehen soll, nun verkündete unser Chef, dies auch über den Weg von Vertragsänderungen tun zu können, ohne den für ihn riskanetn Weg der Änderungskündigung zu gehen.

Was ist eine Vertragsänderung genau im Vergleich zu einer Änderungskündigung? Was oder wieviel kann über den Weg einer Vertragsänderung alles geregelt werden?

Mit Freundlichen Gruß Und frohe Weihnachten zusammen

7.29304

Community-Antworten (4)

E
Erwin

23.12.2009 um 11:57 Uhr

@koffermund

Ja, der AG kann AN andere Verträge anbieten. Auch ohen Änderungskündigung. Die AN können diese dann annehmen müssen aber nicht. Lehnen sie diese ab, können/ dürfen ihne aus der Ablehnung keine Nachteile gegenüber dem alten ArbV entstehen, da dieser weiterhin VOLLE Gültigkeit hat.

Es ist eine reine induvidualrechtliche Sache zwischen den beiden Vertragspartnern AG und AN.

Die AN sollten aber unbedingt sich beraten lassen also den neuen angebotenen ArbV rechtlich prüfen lassen besonders auf Verschlechterungen.

Will der AG zwingend oder einseitig den ArbV ändern bedarf es einer Änderungskündigung. Diese sollten AN und Vorbehalt der rechtlichen Prüfung / Würdigung annehmen und dann ein Kündigungsschutzklage prüfen. Denn bei Ablehnung einer Änderungskündigung erfolgt i.d.R. eine Beendigungskündigung.

Eine Änderungskündigung nur mit dem Ziel das Einkommen/ den Lohn zu senken ist nicht zulässig. In diesen Fällen sofort zum RA.

K
Kriegsrat

23.12.2009 um 14:28 Uhr

die wichtigste frage, dazu hast du nichts geschrieben: um welche änderungen gehts?

bei 2/3 der belegschaft gehe ich doch erstmal so was von kollektivrechtlich aus habt ihr überprüft ob nicht vielleicht eine betriebsänderung ansteht (§§ 111 betrVG ff) denke da evtl. an änderungen der betriebsorganisation o.a. ?

ihr solltet die AN umgehend informieren, wie die rechtliche situation aussieht auf keinen fall mal schnell zwischen tür und angel irgendwas unterschreiben evtl. arbeitet der AG damit, die leute unter druck zu setzen damit sie freiwillig unterschreiben

gefährliche situation da >>könnte ein übles spiel laufen

schon mal an eine außerordentliche betriebsversammlung gedacht?

E
Erwin

23.12.2009 um 15:31 Uhr

Sofern es keine veränderten Betriebsabläufe/ Tätigkeiten gibt welche mit dem ArbV neu geregelt werden sollten, sehe ich hier keine Chance für den § 111 BetrVG.

Auch ich habe das Thema neue ArbV durch gemacht und meine Frau ebenfalls. Ziel war es in beiden Fällen, unterschiedliche Herkünfte der ArbV (Betriebe kamen im Rahmen von Zukäufen usw. hinzu und damit dei AN mit ihren jeweilgen unterschiedlichen ArbV, dieses wollte der AG vereinheitlichen).

Es gab in beiden Fällen keine Chance des § 111. So sah es auch die GEW, sie war jeweils mit an Bord, auch wegen Einführung von Haus-TV.

Aber vielleicht schreibt "koffermund" ja noch einige Fakten, dann könnte man ihm ggf. andere Ansatzpunkte nennen.

N
nicoline

23.12.2009 um 16:01 Uhr

@erwin und was ist nun mit

RL 2002/14/EG - AiB 2009, 555 ff

  1. Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung

In der Richtlinie wird eine Unterrichtung und Anhörung auch für wesentliche Veränderungen der Arbeitsverträge eingeführt. Dies fehlt in § 111 BetrVG bisher, soweit nicht Kündigungen vorliegen.

von kriegsrats berechtigtem Statemant mal ganz abgesehen?

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