Organisatorische Zuordnung Betriebsrat an Personalabteilung?
Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat organisatorisch der personalabteilung zuordnen?
Community-Antworten (9)
22.12.2009 um 10:49 Uhr
Moin Redsnapper!
Ne, kann er nicht. Die Personalabteilung ist ja dem Arbeitsbezahler (AG) unterstellt. Der Betriebsrat ist ihm pro Forma und de jure gleichgestellt. Also ist eine organisatorische Zuordnung nicht möglich.
22.12.2009 um 17:40 Uhr
Er kann euch organisatorisch zuordnen wohin er will, dass braucht euch aber nicht zu jucken. Die Grundlage für eure (Betriebsrats-)Arbeit und die Stellung ist allein das Betriebsverfassungsgesetz und keine Geschäftsordnung des Arbeitgebers. Vorallem ist kein Organisationsteil des Arbeitgeber weisungsbefugt wenn es sich um Betriebsratsarbeit handelt. Der Betriebsrat organisiert sich selbstständig.
;-) Hätte an dieser Stelle das Infoblatt von DJ erwarte
22.12.2009 um 18:20 Uhr
neskia kann ich nachholen , weil eigentlich, war es mal........, na ja, egal ;-))
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird
im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
22.12.2009 um 19:06 Uhr
@neskia Würde Dir ja gerne Recht geben, das es dem BR im prinzip Wurscht sein kann wo sie personell zugeordnet sind. Was passiert aber wenn durch so einer zuordnung arbeitsplätze blockeirt werden? Und was würde ein Wirtschaftsausschuß, wenn vorhanden dazu sagen?
22.12.2009 um 20:00 Uhr
hallo rainerw, hast du ein beispiel wie arbeitsplätze blockiert werden können. Bei WA muss ich passen, wir sind noch zu klein.
23.12.2009 um 12:14 Uhr
@rainerw
auf diese Begründungen wäre auch ich wie "neskia" sehr gespannt.
23.12.2009 um 16:42 Uhr
@neskia @erwin Erfahrungsbericht-Konstrukt!? Großer Discounter mit gelb- blauem Emblemen verkauft Mineralwasser. Um den Markt zu sichern kauft dieser Discounter Deutschlands größten Mineralbrunnenwasserhersteller auf. Da dies aber über Gesellschaften passiert bleibt der Konzern der das Mineralwasser herstellt Geschäftsmäßig eigenständig. Wegen des Preiskrieges verschiedener Discounter muß das Mineralwasser aber so günstig wie möglich herstellen. Der Konzern mit den verschiedensten Standorten über ganz Deutschland verteilt ist also gezwungen den Personalstand so gering als möglich zu halten, damit eine Flasche Wasser für 19 Cent für den Verbraucher erschwinglich bleibt. Jeder einzelne Betrieb macht eine Personalplanung für sein Werk und gibt diese Zahlen an das Hauptwerk, wo die Geschäftsleitung sitzt weiter. Dort wurde aber vorab eine Kalkulation erstellt mit wieviel MA ein Werk rentabel ist. Die einzelnen Werke weden dann ja nochmal in Abteilungen unterteilt. Das heißt: Die Personalplanung wird verfeinert. Kommt ein Werk in einer Abteilung über den kalkulierten Personalstand in einer Abteilung, muß er dieses wiederum vor der Geschäftsleitung im Hauptwerk verantworten. Sollte hier dann ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern zu der Personalabteilung gezählt werden ist nicht nur der Personalstand in dieser Abteilung zu hoch, sondern neben den Personalstand auch noch die Sachkosten; denn ein BR hat auch noch ein Budget von ca. 40.000 €.Das dann mal fünf, da ja jedes Werk einen BR hat. Hinzu kommt dann auch noch die Frechheit das die BR´s noch eine Konzernbetriebsrat gegründet haben, die auch noch mal ca. 70.000 € an Kosten verursachen. Wo wird dann der KBR eingeordnet? Ihr seht also, nichts ist so wie es zu sein scheint. Genug Zahlen und Fakten für eine WA. Und genug Fakten die dafür sprechen dasein BR nicht einfach der Personalabteilung zugeordet werden kann. Ich hoffe dies war ausführich genug?
23.12.2009 um 17:57 Uhr
OK es ist in Teilen angekommen. 19 Cent sind ja wirklich Wucher, da bleibe ich beim Kraneberger.
Ich würde hier dann eine Versetzung von 9 MA in die Personalabteilung sehen. Wenn der BR dem zustimmt.
23.12.2009 um 18:03 Uhr
Hey neskia 19 Cent Wucher. Muß ich wohl demnächst auf meinen Lohn verzichten damit Du die blauen PET Flaschen bei dem blau gelben Discounter kaufen kannst. Ich bin doch wirklich ne arme Socke.
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