Erstellt am 21.12.2009 um 15:44 Uhr von erwin
@Cosmos
Nein, aber aus einem BEM können sich mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergeben.
Ob der BR am BEM beteiligt wird hängt von der Zustimmung des AN ab.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:28 Uhr von Kölner
@erwin
Kann der AN denn die Beteiligung des BR am BEM wirksam ablehnen?
Ich wüsste es nicht...
Erstellt am 21.12.2009 um 17:32 Uhr von Lotte
erwin,
eine Wiedereingliederung geht aber nicht zwangsweise mit einem BEM einher.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:33 Uhr von Kölner
@Lotte
Stimmt auch wieder.
Ich reagierte aber auch nur auf erwin!
Erstellt am 21.12.2009 um 17:33 Uhr von Lotte
Cosmos,
wenn es dem BR gelingt, einen kollektiven Bezug herzustellen, sehe ich ihn durchaus in der MB.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:34 Uhr von Lotte
Kölner,
unheimlich, wie schnell Du bist...
Erstellt am 21.12.2009 um 17:35 Uhr von Lotte
Kölner,
Du reagierst nur noch auf erwin?...oh...;-)))
Ach nun verstehe ich...
Ja, ich reagierte ja auch auf erwin.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:35 Uhr von Kölner
Erstellt am 21.12.2009 um 17:39 Uhr von Lotte
Agoniker?
Muss ich mir Sorgen machen?
Aber besser als Agist...
Nicoline,
sorry, das musste jetzt einfach sein...;-))
Erstellt am 21.12.2009 um 18:01 Uhr von erwin
@Lotte
die stufenweise Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V, auch Hamburger Model ist immer irgendwie mit BEM verbunden, denn hierbei ist immer die Frist des § 84 (2) erfüllt.
Oder auch so ser oft ergibt sich aus einem BEM meistens die stufenweise Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V als eines der Mittel.
Weiter auch, der BR hat bei der Frage stufenweise Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V ja oder nein im jeweiligen Einzelfall, also bekommt dieser AN eine oder keine, keine MB. Die Inhalte dieser Maßnahme legt der behandelnde Arzt fest bzw. 4.Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen "Wiedereingliederungsplan".
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Stufenweise-Wiedereingliederung-465.html
Eine MB gibt es nur sofern der AG dieses grundsätzlich einführen möchte, also für grundsätzliche Regelungen dieses betreffend.
Einzelne Maßnahmen können hingegen ein MB auslösen.
Erstellt am 21.12.2009 um 18:08 Uhr von Lotte
erwin,
aber nicht überall gibt es BEM und nicht jeder AN möchte BEM. Und eine WE kann durchaus MB auslösen, wenn es einen kollektiven Bezug gibt. Wenn z. B. erhöhter Aufwand bei den anderen AN entsteht, AZ verschoben werden...
Erstellt am 21.12.2009 um 18:20 Uhr von ridgeback
Wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitehmer (§ 74 SGB V) geht dann;
1. § 74 SGB V enthält keine Aussagen zum Rechtsverhältnis zur stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer.
2. Die Vereinbarung zur Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist freiwillig und kann von keiner Seite erzwungen werden.
3. Zweck des Wiedereingliederungsverhältnisses ist die berufliche Rehabilitation der arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, nicht hingegen die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber oder die Erwerbsabsicht des Arbeitnehmers.
4. Daher handelt es sich bei dem Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V nicht um das modifizierte, ursprüngliche Arbeitsverhältnis, sondern um ein zusätzliches Rechtsverhältnis eigener Art zwischen Arbeitgeber und arbeitsunfähigem Arbeitnehmer (§ 305 BGB), das regelmäßig ohne gegenseitige Rechtspflichten (insbesondere keine Entgeltzahlungspflicht) begründet wird, sondern im wesentlichen nur Neben- und Schutzpflichten auslöst.
5. Der im Wiedereingliederungsverhältnis Tätige ist insoweit gem. § 5 II Nr. 4 BetrVG nicht Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung; der Betriebsrat hat hinsichtlich seines Einsatzes keine Mitbestimmungsrechte.
Erstellt am 21.12.2009 um 18:44 Uhr von erwin
@ridgeback
...Danke!
@Lotte
habe ja auch nie das Gegenteil behauptet. Habe ja nur gesagt, was der Koll. nun auch bestätigt, dass der BR kein MB oder JA oder NEIN hat wenn ein AN eingegliedert werden möchte/ soll.
@ridgeback
.... keine Sache ohen Ausnahmen, denn schwerbehinderte und gleichgestellte AN können es erzwingen, Rechtsgrundlage § 81 Abs. 4 SGB IX (Arbeitsplatz/-umfeld)
Erstellt am 21.12.2009 um 19:00 Uhr von Lotte
erwin,
ridgeback widerspricht mir in keinster Weise...;-)
Nur weil man/frau einige Deiner Aussagen ins rechte Licht rückt, heißt es ja nicht, dass alles falsch war, was Du schreibst, aber in der Absolutheit mit der Du manches behauptest, stimmt es nicht.
WE heißt nicht unmittelbar BEM und WE kann MB auslösen, wenn es einen kollektiven Bezug gibt, z. B. wenn es andere AN betrifft, deren Bedingungen sich durch die WE des Kollegen ändern.
Und noch etwas: Auch schwerbehinderte KollegInnen haben keinen unmittelbaren Anspruch auf WE.
Leider auch hier wieder eine falsche, absolute Aussage...
Dazu das BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05, welches zwar im Grunde unseren sb KollegInnen mehr Rechte auf WE zuspricht, aber den hier verhandelten Fall z.B. ablehnt:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=1bb1c6a79e548ff4fb59981f4ec38c52&nr=11435&linked=urt
Erstellt am 21.12.2009 um 19:38 Uhr von erwin
@Lotte
>> ridgeback widerspricht mir in keinster Weise...;-)
..habe ich auch nicht behauptet.
Diese Ausage des BAG
....Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, einen schwerbehinderten
Arbeitnehmer mit dem Ziel einer Wiedereingliederung zu beschäftigen. § 81 SGB IX kommt
dafür als Anspruchsgrundlage in Betracht.
...Im Schwerbehindertenrecht schließt die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Arbeit einen Beschäftigungsanspruch nicht aus............Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.............................Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.
lese/ deute ich schon als Rechtsgrundlage, hier in diesem verhandelten Fall wurde u.a. ja auch ein ungeschickte Klagestellung und ungeschickte Festlegung der Wiedereingliederung-/ maßnahmen.
Es ist halt auch in diesen Fällen so, dass geforderte muss umsetzbar und zumutbar sein. Wobei bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN die Anforderungen an den AG hier sehr weitgehend sind. Letztlich muss es aber machbar sein.
Erstellt am 21.12.2009 um 19:50 Uhr von Lotte