Ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung vergütungspflichtig nach ETV
Hallo zusammen,
uns beschäftigt gerade das ob Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (chirurgische Mund-Nasen-Bedeckung) nach Entgelttarifvertrag als Erschwerniszulage zu vergüten ist. Der Arbeitgeber stellt die geforderte Anzahl an Masken zur Verfügung. Das Tragen im gesamten Betriebsgelände ist Pflicht. Inklusive aller Außenbereiche, Produktionsräume und Büroräume. In dem unten eingefügten Link, wird auch über Tragepausen gesprochen. Dies ist bei uns im Unternehmen organisatorisch nicht umsetzbar und unrealistisch. Ich möchte auch keine Grundsatzdiskussion zu diesem Thema führen. Das Tragen der Mund und Nasenbedeckung dient der Sicherung der Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen. Für die Mitarbeiter ist es ein "arbeiten unter erschwerten Bedingungen" In dem Beitrag wird ganz eindeutig darauf hin gewiesen, dass der Atemwiderstand der chirurgische Mund-Nasen-Bedeckung gleichzusetzen ist mit den Masken der Norm FFP1.
Wie seht ihr den Sachverhalt, ist das Tragen vergütungspflichtig ja oder nein?
Community-Antworten (12)
05.11.2020 um 10:57 Uhr
"Der Arbeitgeber muss tarifvertragliche Erschwerniszulagen nur dann gewähren, wenn sie das Tragen einer Maske nach FFP1- bis FFP3-Standard vorschreiben. Die Erschwerniszulage ist hingegen nicht bereits zu zahlen, wenn es sich um eine einfache OP-Maske oder eine genähte Stoffmaske handelt."
Gibt es eine klar definierte Ansage, welcher Kategorie die Masken mind. angehören sollten? Ansonsten gibt's nix.
05.11.2020 um 10:58 Uhr
Was steht denn in Eurer TV zu Erschwerniszulagen. Für welche anderen Erschwernisse werden denn Zulagen gezahlt. Ist die Maske mit irgendeinem dieser Tatbestände vergleichbar. Ich kann nur aus Sicht des Chemie TV, da gibt es Erschwerniszulagen für Schmutz, Tragen von Atemschutz / Vollschutz
05.11.2020 um 11:01 Uhr
So kenne ich das auch. Das, was wir gerade alle tragen, hat mit einer "Atemschutzmaske" nichts zu tun.
05.11.2020 um 15:00 Uhr
im ETV $6 Abs.2 steht folgendes: Wenn bei der Arbeit zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen regelmäßig lästige persönliche Schutzausrüstung, z.B. Sandstrahlhelme, Gehörsschutzhelme, Staub-, Gasmasken und Frischluftgeräte oder andere Atemschutzmittel verwendet werden müssen, so beträgt der Zuschlag nicht unter 5 % des in Ziffer eins genannten Durchschnittsbetrages.
Die Fragen die sich stellen a. ist Corona eine gesundheitsgefährdende Einwirkung? meine Meinung, JA! b. wo genau steht welche Maske gemeint ist? (In den Links zu meiner Frage ist zu lesen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung eindeutig eine nicht unerhebliche zusätzliche körperliche Belastung ist. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen.)
@Kjarrigan woher nimmst du die Aussage das die MNB nicht unter diese Masken zählt? Unserer Kollegen arbeite körperlich schwer in Bereich mit hohen Temp.
05.11.2020 um 15:08 Uhr
Auch ein systematischer Vergleich mit verschiedenen DIN/DGUV-Regelungen zeigt, dass einfache OP-Masken oder genähte Alltagsmasken keine Atemschutzmasken im Sinne der tarifvertraglichen Regelung sind. Nach der Definition in der DGUV-R_112-190 sind Atemschutzgeräte persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Diese Voraussetzungen erfüllen einfache OP-Masken oder Alltagsmasken bekanntlich nicht. Auch die DIN EN 149 erfasst lediglich FFP1- bis FFP3-Masken. So fallen weder eine OP-Maske, noch eine Alltagsmaske unter die zitierten DIN/DGUV-Regelungen.
Für generelle, coronabedingte Erschwernisse am Arbeitsplatz (und darunter fällt sicher der MNS) kann der Arbeitgeber den oft erwähnten steuerfreien Coronabonus bis zu 1.500 Euro gewähren. Müssen tut er das natürlich nicht.
05.11.2020 um 15:30 Uhr
@Kjarrigan woher nimmst du die Aussage das die MNB nicht unter diese Masken zählt? Unserer Kollegen arbeite körperlich schwer in Bereich mit hohen Temp.
WO habe ich das behauptet?
06.11.2020 um 07:43 Uhr
Hallo zusammen,
Vielen Dank für eure vielen konstruktiven Antworten auf meine Frage.
Was für uns wichtig ist, wo genau finde ich die Definition oder Grundlage die verbindlich aussagt welche Masken im Tarifvertrag gemeint sind. Diese finde ich nicht. Maske ist Maske! Die DGUV Regel 112-190 sagt dazu nichts.
Der Paragraph im ETV lautet "Erschwerniszulagen". Wie ich in meiner Frage oben schon formuliert habe sehen wir das als "Arbeiten unter erschwerten Bedingungen" wenn die Kolleginnen und Kollegen während ihrer Tätigkeit eine Mund und Nasen-Bedeckung tragen müssen. Jeder der schon einmal so eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat und damit eine körperliche Anstrengung (heben, Treppensteigen etc.) gemacht hat, weiß das das zu einer erheblichen körperlichen Mehrbelastung (Erschwernis) führt. Und genau das ist der Punkt der zu klären ist.
Also, wo ist definiert welche Masken im ETV gemeint sind.
Danke und ein schönes Wochenende euch allen.
06.11.2020 um 08:51 Uhr
"wo ist definiert welche Masken im ETV gemeint sind"
Wahrscheinlich nirgends - Du kannst bei der Gewerkschaft oder dem ArbG Verband nachfragen - den beiden Parteien die den TV abgeschlossen haben.
06.11.2020 um 09:22 Uhr
@Kjarrigan Danke für den Tipp. Ich wollte auch die IG BCE mit ins Boot nehmen. Sie sind ja die Tarifpartner.
Deine erste Antwort hatte ich womöglich falsch interpretiert. Sorry
VG
25.02.2021 um 23:16 Uhr
Um deine Frage bezüglich zum Erschwerniszuschlag zu beantworten, ordnet der AG das Tragen eines MNS an gilt das nach Arbeitsrecht als Atemschutzgerät und dem nach muss auch der Zuschlag gezahlt werden. Bevor der AG aber das Tragen ein MNS anordnen kann, muss der AN einem Lungenarzt vorgestellt werden, dieser muss den Atemquderatand bei jedem AN dokumentieren und bei verminderter Atemleistung das Tragen des MNS untersagen. Der AG hat bei Anordnung, die gesetzlich Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten, was Tragedauer und Regenerationsphase anbetrifft. FFP2 Masken mit Atemauslassventil, ist die Tragedauer auf 90 Minuten begrenzt, mit anschließender 30 minütiger Regenerationsphase und damit auf 3 Einsätze pro Arbeitstag begrenzt. FFP2 Masken ohne Atemauslassventil und Op Masken, ist die Tragedauer auf 75 Minuten begrenzt, mit anschließender 30 minütiger Regenerationsphase und damit auf 5 Einsätze pro Arbeitstag begrenzt. Die Verordnung hat auch Beschränkungen, denn bei sportlicher Betätigung und körperlicher schwerer Arbeit, ist das Tragen eines MNS (Atemschutzgerät) generell nicht gestattet.
26.02.2021 um 08:51 Uhr
Maske ist Maske ist aber falsch! Ab FFP2 Standard muss der AG Vorsorgeuntersuchung anbieten. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch erst ab FFP2 Erschwerniszuschläge gezahlt werden müssen.
26.02.2021 um 09:01 Uhr
Hallo zusammen, hier noch mal eine Rückmeldung von meiner Seite. Also das Vergüten kann nur gelten gemacht werden, wenn der AG die Möglichkeit hat die Ursache der Erschwernis abzustellen. Bei der Corona Pandemie hat er keine Möglichkeit. Aus diesem Grund kann man ihn auch nicht zu einer "Strafzahlung" verpflichten.
Danke an alles die sich um eine Antwort bemüht haben.
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