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Nachtrag zu Info des BR an einen betroffenen Kollegen

F
Fragender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

In meiner ersten Frage von gestern ist leider ein wichtiger Teil der Frage verschluckt worden. ( Vor BZW. ) So wie die Frage dort stand kann ich die eine Antwort, die schon unfreundlich war, vielleicht verstehen. (Hiob)

Die Antwort nur darauf war mir schon klar.

Aber hier der wichtigere Teil: Geheimhaltungspflicht - Darf der BR den Kollegen über das vom AG geplante Vorgehen informieren ? ( hier ist nicht die Befragung zu den angeführten Tatsachen gemeint, sondern die Info z.B. daß eine Kündigung vom AG gewollt ist).

Sorry für evtl. Verwirrung.

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Community-Antworten (8)

K
Kölner

17.12.2009 um 21:38 Uhr

@Fragender Was ist denn Dein/Euer Problem? Der AG will kündigen, der BR bekommt die Anhörung und Hiob sollte der Zweitname eines BR's in einem solchen Verfahren sein. Geheimhaltung kann des nicht geben!

D
DerAlteHeini

17.12.2009 um 22:17 Uhr

Fragender Erhält der BR die Anhörung kann er, siehe Unten, entsprechend Vorgehen. .Ansonsten sollte der BR sich bedeckt halten und den Kollegen nicht unnütz beunruhigen.

§ 102 Abs.2, letzter Satz BetrVG Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

K
Kölner

17.12.2009 um 22:23 Uhr

@DerAlteHeini Was redest Du denn da? Das ist ein Fall von betriebsrätlicher Bevormundung. Ich würde eine BVers. bevorzugen, als entsprechend sich als Geheimrat zu verdingen. Manche bezeichnen den zweiten Teil Deines ersten Absatzes auch als eine Form von 'betriebsrätlicher Prostitution zum Nachteil der Arbeitnehmerinteressen':

D
DerAlteHeini

17.12.2009 um 22:40 Uhr

Kölner Es ist leichtfertig einem Kollegen mitzuteilen, dass eventuell eine Kündigung ansteht bevor dem BR die Kündigung zur Anhörung vorliegt. Äußert sich der AG gegenüber einem BR Mitglied oder dem BR, so ist immer noch die Frage, ob er es den auch wirklich umsetzt. Ändern kann der eventuell Betroffene eh nichts.

Toll wäre es, wenn Fragender dem Kollegen am 23. Dezember über das Vorhaben des AG informiert, dann kann er über die Feiertage darüber nachdenken. Wenn es denn so gewollt ist, kann der Kollege ja informiert werden aber mehr als ihm die Feiertage zu versauen kommt dabei nicht raus.

D
DonJohnson

17.12.2009 um 23:17 Uhr

DerAlteHeini. Und du glaubst, dass wenn er nach den Feiertagen davon erfährt es besser ist?

Also mal ganz ehrlich, das kann doch wohl nciht dein ernst sein. Nur wenn man offen und ehrlich zu seinen Kollegen ist, kann man die Rolle des BR doch richtig wahr nehmen. Im übrigen würden die Kollegen wenn sie von sowas erfahren doch glatt der Hut hoch gehen. Wenn es mich als AN betrifft, will ich so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt werden - nciht erst kurz vor knapp. Und mal ehrlich - welche Zeit ist denn geeignet für einen AN zu hören, dass er entlassen werden soll? Gibt es den? Den besten Zeitpunkt? Ich denke nciht!!!

D
DerAlteHeini

18.12.2009 um 15:10 Uhr

DonJohnson Deine Aussage, "Und du glaubst, dass wenn er nach den Feiertagen davon erfährt es besser ist?" ist sehr freundlich ausgedrückt, unsensibel.

Aber so ist er nun einmal, der edle Ritter in seiner goldenen Rüstung.

D
DonJohnson

18.12.2009 um 15:14 Uhr

DerAlteHeini Ach, hier geht es doch nciht um einen Ritter in der güldenen/goldenen Rüstung. Hier geht es darum, dass der AN verdampt nochmal das Recht hat so schnell wie möglich von den Absichten des AG erfährt. Dein Argument, dass man ihn nicht beunruhigen möchte ist wirklich an den Haaren herbeigezogen. Der AG will ihn Kündigen, dass ist Faktum. Ich als AN wäre mehr als sauer auf "meinen" BR, wenn dieser mich hierüber nciht frühzeitig und unmittelbar in Kenntnis setzt...

F
Fragender

18.12.2009 um 23:11 Uhr

Danke. Der Kollege wurde auch sofort nach der Anhörung informiert und hat so die Möglichkeit sich vorzubereiten und evtl. schon mit einem Anwalt zu sprechen. Und vor allem kommt er nicht in die Verlegenheit evtl. unwissend einen Aufhebungsvertrag voreilig zu unterschreiben.

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