Parkraumbewirtschaftung auf dem Betriebsgelände - Wir, der BR, sind der Meinung, dieses ist KEINE KENNTNISNAHME, sondern eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG?
@all
Auf dem Gelände des AG stehen 3 Parkhäuser. Die Parkhäuser sind öffentlich, bei uns es ständig ein großes "Patienten bzw. Kundenaufkommen".
Normale Benutzer zahlen 1 Euronen pro Stunde.
Für die Parkhäuser gibt es Mitarbeiterkonditionen.Der AG hat dies "anno tuk" eingeführt, damaliger BR war nicht beteiligt, es existiert dazu keine BV.
MA haben verbilligte Stundentarife, im Schnitt kommt ein Vollzeitarbeitnehmer auf ca. 18 - 20 Euronen pro Monat, es gibt keine Pauschale, es wird auf Stundenbasis abgerechnet.
Nun will der AG dieses ändern und legt dem heute zuständigen BR folgendes vor:
Sehr geehrter BV
mit Wirkung zum 01.02.2010 gilt für alle neu eingestellten MA, die im Parkhaus parken wollen, folgende Regelung:
Pauschalpreis 40 Euro, pro MA, pro Monat Parkplatzgebühr. (Anmerkung von mir: egal ob Vollzeit , Teilzeit oder Azubi!!!!!!!!!!!!)
Bisherige MA-Tarife auf Stundenbasis bleiben VORERST unangetastet.
Ich bitte Sie, dieses zur KENNTNIS ZU NEHMEN.
Mit freundlichem Gruß
XXXYYY Geschäftsführer
Wir, der BR, sind der Meinung, dieses ist KEINE KENNTNISNAHME, sondern eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG.
Wie seht ihr dies??????????
Gruß Galaxy
Community-Antworten (15)
16.12.2009 um 02:06 Uhr
@galaxy Auch ich sehe hier ein MBR des Gremiums. Womit rechtfertigt der AG eigentlich, dass die AN bezahlen sollen dafür dass sie bei ihm im Parkhaus parken (wärend der Arbeitszeit)?
16.12.2009 um 03:26 Uhr
Hallo Galaxy,
wenn es sich um öffentlich zugängliche kostenpflichtige Parkhäuser handelt, wäre das kostenlose Parken der Mitarbeiter wohl ein geldwerter Vorteil, der steuerlich zu würdigen wäre...... ob es nun mitbestimmungspflichtig ist, wieviel Geld der AG für das Parken im Parkhaus verlangt, bezweifel ich mal bei der Summe, die er seinen Mitarbeitern abknöpft, könnte es anders aussehen (analog verbilligtes Personalessen in einer öffentlich zugängigen Betriebskantine)
Ich würde mich einfach mal auf den 87,1,8 berufen, Mitbestimmung einfordern und eine entsprechende BV verhandeln wollen man wird sehen, wie weit das Ganze geht
Personalräten wird hierbei eine Mitbestimmung zugestanden: In Bezug auf die Änderung der Nutzung von Parkplätzen - z.B. die Einführung einer Kostenpflicht für das Parken - sind die Mitbestimmungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nr. 6 und 12 PersVG LSA erfüllt (Hessischer VGH Beschluss vom 25. September 2003, Az: 22 TL 2300/02). Die Neuregelung der Nutzung eines Parkhauses kann auch unter den Mitbestimmungstatbestand der Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle fallen (Hessischer VGH Beschluss vom 24. Juni 1993, Az: HPV TL 490/92).
16.12.2009 um 09:59 Uhr
@DJ
Er rechtfertigt dies gar nicht, aber Vermutungsmodus an irgendwie muss ja ein Teil der Baukosten bzw. Unterhaltungskosten wieder erwirtschaftet werden.Vermutungsmodus aus
@BillBo vielen Dank für die Urteile...
Gruß Galaxy
16.12.2009 um 10:33 Uhr
@galaxy, eine MBR sehe auch ABER , oft wird sowas mit ENTGELDVORTEIL gerechtfertigt. (Steuer...)
16.12.2009 um 10:56 Uhr
@DJ wie begründet ein AN die Forderung besonders billig oder gar kostenlos parken zu wollen wären der Arbeitszeit? Das ist ausschließlich Sache des AN wie er zu seinem Arbeitsplatz kommt und wo er sein Fahrzeug abstellt wenn er nicht den ÖPNV nutzt.
@galaxy die 20 Euro im Monat sind für die gesamte Öffnungszeit, also kann Teilzeit-AN auch außerhalb seiner Arbeitszeit dort parken und ich bin mir sicher, dass der Sprit oder die Steuer oder Versicherung für einen Azubi nicht geringer ist als für einen Vollzeit-AN oder einen Erwerbslosen, warum sollte dann der Parkplatz günstiger sein? Außerdem wird kein AN gezwungen einen Parkplatz im Parkhaus anzumieten.
Bei 20 Euro Parkkosten im Monat wäre ich glücklich.
Grüße Kleine Hexe
16.12.2009 um 11:04 Uhr
@galaxy Verhandelt doch über die "Höhe" des Monatsbeitrages. Für eine Staffelung habt ihr doch gute Argumente. Parallel noch eine Beratung beim Anwalt über die Mitbestimmung nach §87 BetrVG, damit man weiss wie weit man die Daumenschrauben anziehen kann.
16.12.2009 um 11:38 Uhr
@kleine Hexe
die "alte Regelung" ist auch völlig unstrittig, du bezahlst das, was du auch "parkst". Bei dem Pauschalbetrag von 40 Euro pro Monat bezahlst du IMMER, auch wenn du Urlaub hast, denn dieser Betrag soll dann jeden Monat mittels Einzugermächtigung abgebucht werden, unabhängig davon, ob du parkst oder nicht, so die Vorstellungen des AG. Außerhalb der AZ wird dort keiner der MA parken, das Betriebsgelände liegt am Stadtrand und die Parkhäuser sind öffentlich, weil wir "PATIENTEN- und Kundenverkehr" haben. (Nun kann sich jeder denken, was für ein Betrieb sich evtl. dahinter verbergen könnte, auch Personaler oder AG sollen sich auf dieser Seite ab und zu mal blicken lassen.)
@Immie
Verhandeln über die Höhe wollen wir im ERSTEN Schritt nicht, dann könnte es als "Kenntnisnahme" ausgelegt werden und dieses soll vermieden werden. Parallele Anwaltsberatung wird schon vorbereitet, wollte nur vorab schon mal die "bundesweiten BR-Kollegen" um ihre Meinung fragen, "Goggele" war nicht so hilfreich bei der Urteilssuche on MB oder nicht.
16.12.2009 um 11:49 Uhr
@galaxy Verstehe ich nicht... Wenn ihr dem AG sagt, das ihr bereit seid die Verhandlungen aufzunehmen, da es sich nach §87 BetrVG, um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt und um Terminabsprache für diese Verhandlungen bittet... Dann vergebt ihr euch doch nichts. Der AG weiss wo der Hase läuft. Und zur Not wird die Frage der Mitbestimmung im Beschlussverfahren geklärt... Mit welchen Vorstellungen ihr in die Verhandlungen geht ist doch eure Entscheidung.
16.12.2009 um 12:00 Uhr
Oh unendliche Weite, manchmal tut es auch gut, zu wissen, dass es anderswo die gleichen Probleme gibt, wie vor der eigenen Tür, man fühlt sich nicht so alleine ;-))
Ich weiß ja, wie der DKK hier eingeschätzt wird, aber trotzdem nachfolgend ein Auszug:
Das Mitbestimmungsrecht besteht weiter...........im Hinblick auf die Verwaltung und Sicherung von betrieblichen Park- und Abstellmöglichkeiten (BAG 5. 3. 59, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; LAG Hamm 11. 6. 86, NZA 87, 35; Fitting, Rn. 71; GK-Wiese, Rn. 219 ff.; HSWGN-Rose, Rn. 113; vgl. auch die Übersichten von Kreßel, RdA 92, 169 ff. und Richter, AiB 94, 736 ff. sowie HessVGH 5. 11. 92, PersR 93, 226 f.), nicht aber für die Einrichtung neuer Parkplätze.
Bei uns sind an allen Kliniken viele neue Parkplätze gebaut worden und wir haben für die MA vereinbart:
- es besteht die Möglichkeit, eine Dauerkarte zu kaufen, 0,16 €/Std., maximal 8 Std. am Tag und 20 Arbeitstage werden berechnet, macht 25,60 € im Monat, die gleich vom Gehalt abgezogen werden.
- es besteht die Möglichkeit, eine pre paid Karte zu kaufen, die an den Parkautomaten in 5 € Schritten aufgeladen werden kann. 3.es besteht Wechselmöglichkeit zwischen Dauerkarte und pre paid Karte, für die, die im Sommer mit dem Fahrrad kommen möchten.
- Azubis zahlen nichts
- Bei Erhalt wird die Karte quittiert, bei Verlust kostet sie 20 € (AG wollte Pfand von 20 €)
- Abhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Parkplatzgesellschaft wird der Betrag für MA gesenkt. Diese Verhandlung steht jetzt demnächst mit unserem neuen Mehrheitsanteilseigner an. Im Vorwege des Neubaus fand eine Zählung statt, wieviel "Fremdnutzer", wieviel MA die damals vorhandenen Plätze nutzen und ich habe im gesamten Umland Kliniken abtelefoniert, um mich zu erkundigen, wie es dort gehandhabt wird. Wir liegen mit unseren Preisen in der Mitte.
16.12.2009 um 12:01 Uhr
@Immie guter Gedankengang bzw. Vorschlag ;-)) Habe da etwas engstirniger gedacht wie du, aber da die nächste BR-Sitzung, in der diese Maßnahme behandelt wird, erst im Januar 2010 sein wird, werde ich deine Sicht der Dinge dann so mitteilen.
LG Galaxy
16.12.2009 um 12:08 Uhr
@nicoline
danke, und viel Glück in den Verhandlungen mit dem "Mehrheitsanteilseigner".
16.12.2009 um 12:22 Uhr
@Galaxy auch danke und Euch ebenfalls viel Glück ;-))
Zur Ergänzung: wäre das kostenlose Parken der Mitarbeiter wohl ein geldwerter Vorteil, der steuerlich zu würdigen wäre......
War bei uns auch das Argument, dazu gibt es aber durchaus unterschiedliche Aussagen der Finanzämter.
- irgendwie muss ja ein Teil der Baukosten bzw. Unterhaltungskosten wieder erwirtschaftet werden.*
War bei uns das offizielle Argument.
Der Genauigkeit wegen: DKK zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 Rn 52
Schönen Tag!
16.12.2009 um 12:43 Uhr
@ galaxy
welche negative rechtsfolge würdest du denn aus dem umstand herleiten, den inhalt des schreibens eures AG zur kenntnis genommen zu haben ?
ansonsten würde ich wie immie und nicoline verfahren über den wirtschaftsausschuß entsprechende zahlen über betriebskosten der parkhäuser besorgen, etwas herumrechnen und dem AG eine BV zur verhandlung vorlegen, da ihr euch auf den standpunkt stellt, es wäre mitbestimmungspflichtig
dann wird man sehen, wie der AG reagiert
will er mit euch eine kostengünstige einvernehmliche einigung oder muß er erst noch sachverständigenkosten berappen bezüglich der frage, ob überhaupt eine mitbestimmung gegeben ist, oder kommt vielleicht noch eine "offensichtlich nicht unzuständige" einigungssstelle ins spiel bzw. ein arbeitsgerichtliches beschlußverfahren...........
die frage dürfte sein, in wie weit sich das für den AG finanziell rechnet, sich bei diesem thema stur zu stellen
pokerst du gerne ? ;-))
PS: die frage, ob eine pauschale parkkostenberechnung als klausel im arbeitsvertrag einer AGB-Kontrolle standhalten würde, wäre evtl. auch noch abzuklären das wäre ja ähnlich, wenn öffentliche parkhäuser ihren benutzern lediglich monats- oder jahreskarten anbieten würden das recht, außerhalb seiner arbeitszeit in einem parkhaus am rande der stadt zu parken, dürfte wohl für den AN uninteressant sein, weshalb sollte er dann dafür bezahlen "müssen"? ich glaube, es führt kein weg an einer "nutzungsabhängigen" gebühr vorbei.....
16.12.2009 um 19:02 Uhr
könnte hier nicht BAG vom 10.2.2009, 1 ABR 94/07 ein Problem sein?
16.12.2009 um 19:52 Uhr
fantavier, das Mitbestimmungsrecht und der Auszug aus dem DKK beziehen sich auf § 87 Abs.1 Nr. 1 und nicht Nr. 8, insofern glaube ich nicht, dass das Urteil hierfür passt oder herangezogen werden kann.
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