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§ 93 SGB IX - wie muss eine Stellungnahme des Betriebsrates aussehen bei einem Gleichstellungsantrag nach §2 Abs.3 Sozialgezetzbuch IX?

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rudolfo
Feb 2019 bearbeitet

Hallo und einen schönen guten Tag. Habe da mal eine Frage wie muss eine Stellungnahme des Betriebsrates aussehen bezw. was muss bei einem Gleichstellungsantrag nach §2 Abs.3 Sozialgezetzbuch IX (SGB IX) geschrieben werden.

Danke schon einmal im Vorraus.

Hallo es geht um die Stellungnahme § 93 SGB IX

genau erwin

Aber wir haben keine Schwerbehindertenvertretung !!!!!

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Community-Antworten (3)

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ridgeback

15.12.2009 um 12:12 Uhr

rudolfo, die Gleichstellung erfolgt durch die Agentur für Arbeit auf Antrag des Betroffenen, § 68 Abs. 2 SGB IX. Voraussetzung ist, dass bereits beim Versorgungsamt ein Verfahren durchgeführt, dabei ein GdB von mindestens 30 festgestellt wurde.

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pitsieben

15.12.2009 um 13:01 Uhr

@ rudolfo, wenn der Antrag von den Betroffenen gestellt worden ist, bekommt der BR und der SchwerbVertr. sowie der AG ein Formblatt zur Stellungnahme von der AfA .

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Erwin

15.12.2009 um 13:40 Uhr

@ rudolfo,

hallo, die Antworten oberhalb sind zwar richtig, doch ich habe den Endruck, sie gehen nicht auf Deine Frage ein.

Denn Du willst ja wissen, was soll der BR in der Stellungnahme schreiben.

Am besten ist, der BR stimmt sich hier mit der SBV ab. Also frägt dort einmal an, was schreibt die SBV? Warum soll/ muss hier eine Gleichstellung erfolgen. Gleichstellung erfolgt ja nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen in/ aus der behinderung gefährdet ist. Ein allgemeine Gefährdung wie sie zur Zeit sehr oft ist, wegen der wirtschaftlichen Lage (drohende betriebsbedingte Kündigung) ist KEIN Grund für eine Gleichstellung. Die Arbeitsverwaltung darf aus diesen Gründen keine Gleichstellung zuerkennen.

Gründe können sein, auffällige Karnkenfehltage aus Gründen der Behinderung, so ab etwas 30 Tage / Jahr. Aus Gründen der Behinderung kann die arbeitsvertragliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nicht mehr im vollen Umfang ausgeübt werden. USW.

Oder aber aus Gründen der behinderung muss der Arbeistplatz abgepasst werden, sonst droht eine Kündigung, weil die Tätigkeit nicht merh so ausgeübt werden kann.

Also, der der Gefährdung Grund muss immer in der Behinderung liegen. Es muss eine gefährdung da sein oder drohen, dieses belegbar.

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