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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von ... Mehrarbeit verpflichtet?

K
koffermund
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

alles neue bringt das Jahr ... Bei uns sollen die Arbeitsverträge zum 1.1.2010 geändert werden. Unter §5 Zeitpunkt und Umfang der Arbeitszeit finden wir

(alt): Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle betrieblicher Notwendigkeit nach Absprache zusätzlich Stunden, bis zur gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit, zu leisten

ist ersetzt worden durch (neu): Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Telefondienst, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit verpflichtet.

Ist das im Falle der Mehrarbeit nur eine Umformulierung oder verbirgt sich dahinter, das nun ein MA verpflichtend aus dem Frei zum Dienst bestellt werden kann?

Mit freundlichen Gruß

5.45403

Community-Antworten (3)

N
nicoline

14.12.2009 um 12:22 Uhr

koffermund, es ist eine Umformulierung dahingehend, dass die AN nun zu all diesen, in der Änderung enthaltenen Diensten, herangezogen werden können, was aus der ursprünglichen Formulierung nicht ohne weiteres hervorging.

verpflichtend aus dem Frei zum Dienst bestellt werden kann Wenn der AN einen Dienstplan hat, in dem Frei geplant ist, hat er auch nach Änderung des AV frei, denn der Dienstplan ist verbindlich:

www.schichtplanfibel.de => Einspringen

Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.

Bedeutet: möchte der AN den Dienstplan geändert haben, muss der AG zustimmen, möchte der AG den Dienstplan geändert haben, muss der AN zustimmen. Von echten Notfällen abgesehen, ist der Dienstplan also nicht so ohne weiteres zu ändern.

Hinzu kommt:

Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung überhaupt zulässig wäre.

R
rkoch

14.12.2009 um 13:26 Uhr

@koffermund

NB: Es ist Euch hoffentlich bewusst, das niemand verpflichtet ist, diese neuen Verträge zu unterschreiben ?

Der AG kann einen einmal geschlossenen Vertrag nur im beiderseitigen Einvernehmen ändern, d.h. nur wenn der zweite Part (der AN) die Änderung freiwillig unterschreibt kommt die Änderung zustande. Ohne die freiwillige Unterschrift bleibt der alte Vertrag unverändert erhalten.

Erzwingen kann der AG die Änderung nur auf dem Weg der Änderungskündigung, und die unterliegt wie jede Kündigung dem KSchG, sprich der AG braucht einen betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund zur Kündigung. Und dieser Fall liegt mit 99%iger Wahrscheinlichkeit nicht vor.

In diesem Sinne ist auch das von AG gern gebrauchte Argument "Wer nicht unterschreibt wird gekündigt" Unsinn...

Andererseits: Wenn Rufbereitschaft, etc. bei Euch betriebsüblich ist, ist es i.d.R. unerheblich ob der AG die Verpflichtung des AN zu derartigen betriebsüblichen Pflichten in den Vertrag schreibt. Wenn derartige Pflichten anfallen kann der AN zwar darum streiten, ob er von Vertrags wegen dazu verpflichtet ist, aber a) tut das i.d.R. keiner und b) wird von den Gerichten i.d.R. anerkannt, das der AN zu derartigen betriebsüblichen Pflichten herangezogen werden kann, außer der AG hat sich ausdrücklich vertraglich verpflichtet den AN eben NICHT dazu heranzuziehen (oder das Arbeitsverhältnis hat sich durch langjährige nichtinanspruchnahme des Weisungsrechts des AGs dahingehend konkretisiert, das der AN darauf Vertrauen kann, das er das auch in Zukunft nicht tun wird, aber das ist auch eher die Ausnahme).

Ansonsten Mitbestimmung siehe Nicoline

E
Erwin

14.12.2009 um 14:16 Uhr

@koffermund

Ganz einfach "Auf keinen Fall die Neuen Arbeitsverträge unterschreiben" Der alte ArbV hat weiter Gültigkeit.

Ggf. den neune ArbV einmal der Gewerkschaft zur Prüfung und Beratung vorlegen. Sofern Gewerkschaft nicht möglich ist einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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