Erstellt am 11.12.2009 um 11:36 Uhr von galaxy
@ambrosius
guckst du §9 Mutterschutzgesetz
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
Durch die Bekanntgabe während des Personalgespräches hat die MA, IMHO, die Frist unter Punkt 1 hier genannt, eingehalten.
Galaxy
Erstellt am 11.12.2009 um 11:40 Uhr von Probezeit
galaxy
Probezeit...... ????
Erstellt am 11.12.2009 um 11:50 Uhr von nicoline
Probezeit
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html
Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt bereits während einer vertraglich vereinbarten vorgeschalteten Probezeit. Da hier keine Wartezeit gilt, greift dieser Sonderkündigungsschutz sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch hier ändert die Probezeit also nichts daran, daß der Arbeitgeber einer Schwangeren gemäß § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der Schwangerschaft nicht kündigen kann.
Erstellt am 11.12.2009 um 12:02 Uhr von waschbär
@Galay+Nicoline und ambrosius
KEINE REGEL ohne Ausnahme :-) [Schöne Grüsse vom AG Seitigen Seminar]
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll.!!!!!!!!!
Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Probezeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist und zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsste, dann kann eine Kündigung zum Ende der Probezeit zulässig sein !!!!!!!!!!!!!
(sogenannte "endbefristete Probearbeitsverhältnisse").
Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz!!!!!!!!!!!!!!, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.
Du solltest prüfen, wie der Arbeitsvertrag!!!! ausgestaltet ist, soweit eine schriftliche Fassung besteht. OK besteht in der BRD fast immer .-)
Wenn eine Kündigung erforderlich wäre, um das Arbeitsverhältnis zu beenden - auch während der Probezeit (14-tägige Kündigungsfrist) -, dann muss von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, d.h. dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig wäre (d.h. wegen der Schwangerschaft darf nicht gekündigt werden; wenn eine Kündigung aus einem anderen Grund erfolgen soll, ist eine solche nur nach Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt zulässig).
>Grundsätzlich(alleine Schon Grund..) besteht natürlich die Möglichkeit den Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einverständnis aufzuheben. [ Selber Schuld wer sowas macht]
Will der AG sie los werden, so hilft es !!, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, insbesondere hinsichtlich der Antragsstellung für die erforderliche Zustimmung der für Arbeitschutz zuständigen Behörde. ( Aua !)
Du siehst wo ein wille ist ist auch ein weg.
Ausser ich habe mich vom Lächeln meiner Dozentin so Verzaubern lassen... so das ich alles falsch Verstanden habe, aber ich glaube leider weniger....
@Kölner,
wie siehst du die sache...
Es gibt hier in der Intressens Vertrettung den folgenden Spruch : "Wehe mir der Waschbär wechselt auf die AG Seite..."
Erstellt am 11.12.2009 um 12:31 Uhr von erwin
@all
Ja so ist es, Schwangerschaft ist der einzige wirkliche Kündigungsschutz und zwar ohen wenn und aber. Denn nur in ganz grassen Fällen, stimmt die zuständige Aufsichtsbehörde einer Kündigung zu.
Dieses kann bei strafbaren Handlungen gegen den AG oder Koll. oder wenn es dem AG wirklich wirtschaftlich nicht zumutbar ist erfolgen.
PS: Der Hinweis von Waschbär ist gut aber betrifft ja auch nicht den unbedingten Kündigungsschutz, denn es handelt sich dabei ja um das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnis.
Noch etwas nicht ganz so ernstes zum Schluß:
Es ist nur eines schade, nämlich dass trotz vieler misslungener Versuche die Wissenschaft es nich nicht geschafft hat, dass Männer noch nicht schwanger werden können, nur dicke Bäuche können wir bekommen, aber mit der Entbindung hapert es noch.
Es wäre hier ja ggf. einmal zu prüfen ob da nicht ein Verstoß gegen § 1 AGG vorliegt, also Benachteiligung wegen des Geschlechtes ;-))
Erstellt am 11.12.2009 um 12:55 Uhr von nicoline
erwin, waschbär,
*PS: Der Hinweis von Waschbär ist gut aber betrifft ja auch nicht den unbedingten Kündigungsschutz, denn es handelt sich dabei ja um das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnis.*
Und der Hinweis ist auch gut. ;-))
*nicht geschafft *
*nicht schwanger werden können,*
wat denn nu???? Doppelte Verneinung = ja!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 11.12.2009 um 13:11 Uhr von ridgeback
...sehe schon wie erwin Gott verklagt.
Erstellt am 11.12.2009 um 13:19 Uhr von waschbär
@ridgeback,
Wenn schom mit Titel dann muss er aber auch den Korekten bennen !
@erwin,
ach Schwanger sein ist gar nicht so toll wie alle sagen :-( und die freuden der Geburt ... das tut verdammt weh ! ( obwohl, wenn Männer eigene Brüste hätten.... Wüsste Frau immer wo die grade sind.... )
@Nicoline,
stimmt der schluss war der punkt...
Auslaufend.... Also eine Arbeitsvertragsinkontinenz ? :()
Erstellt am 11.12.2009 um 14:45 Uhr von nicoline
waschbär
*Arbeitsvertragsinkontinenz *
könnte man so sagen ;-)
Erstellt am 11.12.2009 um 15:30 Uhr von ambrosius
Vielen Dank, für die zahlreichen Antworten.
Das mit dem Mutterschutz hatte ich auch schon nachgelesen. Mir geht es jetzt darum auf welche Rechtsgrundlage ich mich im schriftlichen Widerspruchs stützen kann. Laut BetrVG wäre das nach meinem Verständnis der § 102. Der liefert aber dazu keine Grundlage.
Natürlich werde ich auf ich auf den besonderen Kündigungsschutz, § 9 MuSchG,
verweisen,aber mehr kann ich als BR dann wohl nicht mehr tun oder steh ich gerade auf der Leitung?
Gruß, ambrosius
Erstellt am 11.12.2009 um 16:03 Uhr von KleineHexe
Nimm den 99er, der ist besser geeignet.
Gruß
Kleine Hexe
PS §99 (2) 1.
Erstellt am 11.12.2009 um 16:05 Uhr von nicoline
ambrosius,
hat der AG Euch die Gründe für die Kündigung genannt?
Erstellt am 11.12.2009 um 17:35 Uhr von ambrosius
Hallo kleine Hexe,
hast völlig recht der 99er passt besser. Herzlichen Dank, Gruß ambrosius.
Hallo nicoline,
ja der AG hat den Grund absolut nachvollziehbar dargelegt und es hat sich mehrfach gezeigt, dass diese Kündigung in der Probezeit gerechtfertigt gewesen wäre. Da sie jetzt aber schwanger ist, hat sich das ja erledigt.
Deswegen will das BR Gremium eigentlich gar nicht widersprechen, ist aber im Zwiespalt weil wir AN ja schützen sollen.....
Jedenfalls vielen Dank auch dir für die Antwort, Gruß ambrosius
Erstellt am 11.12.2009 um 18:11 Uhr von Petrus
@hexe: nur dass es im 99er um Einstellungen geht
@ambrosius: Du musst schon bei den 5 Punkten des §102 bleiben... Einschlägig ist hier Nr.1: Soziale Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Die einschlägige Sozialvorschrift ist - wie schon genannt- §9 MuSchG
Erstellt am 11.12.2009 um 18:18 Uhr von nicoline
Petrus
Danke, hatte keine Zeit das zu antworten!;-))
Erstellt am 11.12.2009 um 23:16 Uhr von ambrosius
@hexe + petrus, eure Tipps waren sehr hilfreich, vielen Dank und schönes Wochenende!
Gruß,ambrosius