Erstellt am 08.03.2006 um 22:04 Uhr von Kölner
Dann dürfte es in einigen Betrieben nur gaaaaanz wenig Kandidaten geben.
Was hat denn der Wahlbewerber schwerwiegendes begangen? Sind ihm vielleicht die Bürgerrechte aberkannt worden?
Mal im Ernst:
Was soll ein WV denn da prüfen? Jede Personalakte?
Was soll denn diese Frage für eine Antwort ergeben? Sie dürfen nicht?
Natürlich hat der WV diesen Einspruch abzulehnen! Es ist vielleicht gerade gut für den Wahlbewerber, wenn er sich aufstellt - denn dann gilt ja ein erweiterter Kündigungsschutz.
Erstellt am 09.03.2006 um 07:13 Uhr von Olaf0412
Kölner hat Recht.
Im Fitting steht dazu noch folgendes:
"... sind jedoch solche Arbeitnehmer von der Wählbarkeit zum Betriebsrat ausgeschlossen, die infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen."
Man muss wohl schon im Knast sitzen, um nicht wählbar zu sein, aber eine Abmahnung reicht mit Sicherheit nicht aus.
Gruß, Olaf