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Betriebsratwahl beeinflussen durch Betriebsleiter - Kann der Betriebsleiter kund tun, dass wenn gewisse Personen gewählt werden, dies ungünstige Konsequenzen für das Unternehmen haben wird?

A
aalbauer
Nov 2016 bearbeitet

z.Zt. geht in unser Betrieb der nackter Angst auf Entlassung um. Deshalb haben vielen sich jetzt eingetragen auf der Wahlvorschlagsliste. Gibt immerhin 6 Monate Kündigungsschutz bis nach dem Wahlergebnisverkündung.

In wie weit ist der Einflußnahme des Betriebsleiters auf der Betriebsratwahl zulässig? Kann der Betriebsleiter kund tun, das wenn gewisser Personen gewählt werden, dies ungünstige Konsequenzen für das Unternehmen haben wird?

Kann der Betriebsleiter allgemein an der Vernunft der Arbeitnehmer appellieren?

Wenn der Betriebsleiter seine Kompentenzen in diesem Bereich überschreitet, kann der betroffener Arbeitnehmer Regressansprüchen stellen, weil der Mitarbeiter auf Grund der Einflußnahme der Betriebsleitung nicht gewählt wird und nach Kündigungsschutzablauf gekündigt wird?

Bei welche Instanz sind solche Vergehen zu melden? Wahlvorstand oder muß der Mitarbeiter selbst anwaltlich vorgehen?

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Community-Antworten (5)

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pitsieben

11.12.2009 um 09:49 Uhr

@ aalbauer, auch ein Betriebsleiter kann seine Meinung äußern über die Kandidaten der BR-Wahl. Wenn der Kandidat sich persönlich angegriffen fühlt (üble Nachrede, Verleumdung u.s.w.), kann er gerichtlich dagegen vorgehen. Der Wahlvorstand hat damit nichts zu tun.

E
Erwin

11.12.2009 um 13:35 Uhr

@ aalbauer,

auch ein Betriebsleiter kann seine Meinung äußern...ja! Es gibt aber auch den Straftatsbestand der Behinderung der BR-Wahl

Also, sich damit einmal befassen und auch den Betriebsleiter merken lassen, dass man diesen kennt und sein Verhalten und seine Handlungen diesbezüglich prüft um soweit erforderlich / möglich rechtliche Schritte einleitet.

Die Folge könnte sein, dass er als ersten gehen muss.

P
Petrus

11.12.2009 um 14:43 Uhr

@aal: Der Wahlvorstand kann den Betriebsleiter freundlich aber bestimmt auf die Gesetzeslage hinweisen. In §119 (1) Nr. 1 BetrVG ist nämlich zu lesen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats (...) behindert oder durch Zufügung oder Androhung_von_Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst..."

@erwin:

Die Folge könnte sein, dass er als ersten gehen muss.

Warst Du beim W.A.F.-Seminar "Vorgesetzte kündigen - leichtgemacht" oder bei der Gewerkschaftsschulung "Wie werde ich meinen Chef los?"

W
Waschbär

11.12.2009 um 15:00 Uhr

@Aalbauer,

Wie geht das ? Aal e anbauen ? Und seit wann haben Bauern Betriebsräte ? Und überhaupt warum höre ich grade entspannungsmusik ?

D
DerAlteHeini

11.12.2009 um 21:44 Uhr

Aalbauer Hier kann der Wahlvorstand sehr wohl eingreifen. Er lässt sich von den betroffenen Kollegen eine eidesstattliche Versicherung, in der die Androhung von Nachteilen geschildert wird, geben und beantragt damit beim ArbG, im Wege einer einstweiligen Verfügung, unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Unterlassung. Somit dürfte dann am nächsten Tag, wenn den der Amtswachtmeister die einstweilige Verfügung zugestellt hat, das Problem gelöst sein. Im Nachhinein wird noch ein Hauptsachverfahren stattfinden, in der die gemachten Vorwürfe und das Verhalten des Betroffenen noch einmal geprüft wird, aber wenn alles stimmt, was mit der eidesstattlichen Versicherung geschildert wurde, kann dem gelassen entgegen gesehen werden. Kosten muss der AG tragen.

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