Erstellt am 10.12.2009 um 19:11 Uhr von DonJohnson
Ob das unter § 5 Abs 2 Nr 5 fällt, kannst vermutlich nur du hier sagen... Wir können das nicht wissen ;-)))
Erstellt am 10.12.2009 um 19:33 Uhr von atzek
Warum könnt ihr das nicht wissen?
Erstellt am 10.12.2009 um 19:39 Uhr von DonJohnson
Na, weil unsere Glaskugeln nicht so gut sind um zu sagen ob die Frau in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Mann dem Ag lebt. Vielleicht leben die ja getrennt voneinander. Wir können das hier nicht wissen ;-)))
Erstellt am 10.12.2009 um 19:50 Uhr von atzek
Also geht es bei der Bewertung ob Sie das darf oder nicht, nicht darum ob verheiratet oder nicht, sondern um die "häusliche Gemeinschaft".
Aber ja Sie leben in häuslicher Gemeinschaft.
Ergo darf Sie sich nicht wählen lassen, da Ihr Mann als Arbeitgeber fungiert und Sie danach unter §2(5) kein Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG ist
Erstellt am 10.12.2009 um 20:09 Uhr von erwin
BetrVG § 5 Arbeitnehmer
Abs. 2, (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
Satz 5 .... der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben
dass müssen nicht alle leitenden Angestellten sein. Denn AG gibt e snur einmal, leitende ANg mehrere. Der Prokurist dürfte keine AG sein, sondern eben NUR leitender Ang. Daher darf diese sich aufstellen lassen. Ob die AN diese wegen der Nähe zum AG wählen ist die andere Frage.
Die Wählbarkeit regelt auch der BetrVG § 8 Wählbarkeit
schaue auch einmal hier:
http://www2.igmetall.de/homepages/atu-betriebsrat/file_uploads/4_werkannwhlen.gif
Leitende AN dürfen wegen fehlendem aktivem und passivem Wahlrecht nicht wählen/ gewählt werden, deren Ehegatten haben aber aktives und passives Wahlrecht sofern sie nicht auch leitende Ang. im Sinne des BetrVG sind.
http://www.bwr-media.de/themen/personal/mitarbeiterfuehrung/03937_mitarbeiterfuehrung--wer-leitender-angestellter-ist---und-worauf-sie-achten-muessen.php
Erstellt am 10.12.2009 um 20:10 Uhr von kriegsrat
was hast du denn immer mit deinem § 2(5) ??
§ 5 Abs.2 Nr.5 hat dir DJ doch schon geschrieben..........
Erstellt am 10.12.2009 um 20:20 Uhr von DonJohnson
erwin
Obwohl ich gestehen muß, dass ich mich da wohl voll verlesen habe, ist deine Antwort dennoch nciht wirklich korrekt. Wenn dieser Prokurist, der leitender Angestellter ist zur Ebene der Geschäftsführung gehört (wovon man eventuell ausgehen könnte), trifft der Begriff AG auch ihn.
Dennoch gebe ich zu, nicht richtig gelesen zu haben...
Erstellt am 10.12.2009 um 20:21 Uhr von atzek
@kriegsrat
Entschuldigunng sollte §5 Abs.2 Nr.5 sein
@erwin
also wäre nur noch zu klären ob der Prokurist als AG gilt oder nicht.
Rechtsform ist GmbH. Der Prokurist ist Personalchef.
Zählt dieser dann als AG oder gelten hier nur die eingetragenen Gesellschafter im HRG als AG?
Erstellt am 10.12.2009 um 20:33 Uhr von kriegsrat
erwin hat heute einen wirklich guten tag ;-))
aztek, bist du wahlvorstand ?
Erstellt am 10.12.2009 um 20:39 Uhr von DonJohnson
tja kriegsrat,
mal verliert man, mal gewinnen die anderen ;-)))
Erstellt am 10.12.2009 um 22:02 Uhr von erwin
@all
nein, es ist einfach nur einmal darüber nach zu denken, wer bekommt die "große Kohle" der Personalchef darf zwar AN einstellen und entlassen, daher ist er leitender Ang. aber "noch" nicht AG, auch wenn viele es gerne wären und es sich wünschen und sich so verhalten.
Dann fällt mir ein Lied ein, "Was kann der Siegismund dafür, dass er so ....."
Abgewandelt auf dieses hier, ...was kann die Ehefrau dafür das er so .... ist.
;-)
oder
ein bliendes Huhn findet auch einmal ein Korn.
;-))
Erstellt am 10.12.2009 um 23:20 Uhr von DonJohnson
erwin
Bitte bedenke, dass wir davon nicht reden. Ich gab zu, dass ich mich verlesen habe. Gehört aber dieser Prokurist zur GF ist er gleich AG. Gibst du mir da Recht?