BetriebsratsWahl 2010 - muss sich der GBR auch neu zusammensetzen wenn die gleichen Mitglieder in den einzelnen Gremien wiedergewählt werden?
Noch eine Frage zur BR- Wahl, muss sich der GBR auch neu zusammensetzen wenn die gleichen Mitglieder in den einzelnen Gremien wiedergewählt werden ( Vorsitz, Ausschüsse,usw.) ?
Community-Antworten (14)
10.12.2009 um 13:28 Uhr
Ja.........................
10.12.2009 um 15:38 Uhr
@DeWalt Nein! Der GBR ist dauerhaft gewählt und konstituiert sich nicht neu.
10.12.2009 um 16:14 Uhr
@Kölner
Der GBR ist dauerhaft gewählt???
Woher hast Du denn dass??
Der Gesamtbetriebsrat ist eine ständige Einrichtung, unterliegt also keiner bestimmten Amtszeit. Er ist aber damit nicht dauerhaft im Mandat!
Also, nicht einmal GBR immer GBR!
Doch der GBR wird gar nicht gewählt, sonder die BR entsenden nach ensprechendem Beschluss aus den Reihen ihrer ordentlichen BRM ihre Vertreter dort hin. Gewählt wird dann von den Entsandten nur dem GBR-Vorsitzende.
Der neugewählte BR muss einen Entsendungsbeschluss fassen der kann die gleichen BRM zwar wieder entsenden aber auch jeder Zeit einen neune Beschluß hinsichtlich der Entsendung fassen.
Denn die in den GBR entsandten BRM haben ja miut Ende des BR, also dem Ende der Amtszeit auch ihr GBR-Mandat verloren, da die Vorrausetzung für die Entsendung ja ein ordentliches BR-Mandat ist. Und mit Ende der Amtszeit des BR gibt es dieses Mandat nicht mehr, wenn die Wähler es wollten erhält er ein Neues.
Gerade nach Neuwahlen werden oftmals andere BRM in den GBR entsandt, auch weil sich vielleicht die BR neu/anders zusammen setzen.
10.12.2009 um 16:18 Uhr
Kölner Nein! Der GBR ist dauerhaft gewählt und konstituiert sich nicht neu.
Geil, dann ist man GBRM auf Lebenszeit?????
10.12.2009 um 16:48 Uhr
@DeWalt. Zur Erlöschung der Mitgliedschaft im GBR siehe § 49 BetrVG
10.12.2009 um 17:06 Uhr
DJ
Bei Neuwahl eines BR - sei es die regelmäßige, sei es eine vorzeitige - hat dieser die von ihm zu entsendenden Mitglieder neu zu bestimmen. § 47 BetrVG Kommentar Fitting.
Die Entsendung erfolgt immer nur für die Dauer der Amtszeit. Und die endet nun mal alle 4 Jahre. Auch wenn ich wieder gewählt werde, beginnt eine neue Amtszeit und damit muss der GBR auch neu besetzt werden. Bei den Ausschüssen und dem 1. und 2. Vorsitzenden ist es ja auch so.
10.12.2009 um 17:14 Uhr
DeWalt Also ganz ehrlich, ich habe das anders gelehrt bekommen. Würde das morgen aber gerne im Fitting nachlesen. Hast du mal ne RN?
Ich lese den 49er so, dass die Mitgliedschaft erst mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im BR endet. Werde ich wieder gewählt bleibe ich somit weiterhin im GBR. Selbstverständlich kann ich vom BR abberufen werden (und ich glaube hierauf stützt du deine Meinung). Also wenn das neue Gremium nach der Wahl meine Mitgliedschaft im GBR wiederruft. Das allerdings ist ein anderes Konstrukt. Wenn dem nciht so ist, bleibe ich nach der Neuwahl erstmal automatisch im GBR. So wurde es mir wie gesagt beigebracht.
10.12.2009 um 17:44 Uhr
DJ
Also, Fitting § 47 RN 35. Aus dem 49'er ließt es sich so wie du schreibst, dass stimmt schon.
10.12.2009 um 17:52 Uhr
DeWalt Wo wir dann eine Patt Situation hätten, was durchaus unbefriedigend für mich ist ;-)))
Danke für die RN, werde das morgen mal nachsehen... Bis dahin gehe ich aber von der Richtigkeit meiner Aussage aus ;-))) (wie gesagt, wurde mir so beigebracht).
Rainer fragte dich wegen der unverbindlichen Anmeldung über unsere Email Addy "forum-treff@freenet.de"
Schickst du uns noch ne mail? Ist recht wichtig ;-)))
10.12.2009 um 17:55 Uhr
@DonJohnson
Hallo Koll. bin etwas ;-(( denn gerade von Dir hätte ich erwartet, dass es bekannt ist, dass mit Ende der Amtszeit das BR-Mandat endet. Mit der Neuwahl oder mit Zeitablauf 4 Jahre (ja Ausnahme 4 Jahre +) endet nun einmal jedes BR-Mandat.
Es kann sein und ist wohl auch oftmals so, dass es wieder neu beginnt mit der Wiederwahl. Aber rechtlich endet es erst einmal, auch wenn ggf. nur für eine so genannte juristische Sekunde.
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.) BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
§ 47 BetrVG - II. Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats
Rn 7 Der GBR hat keine feste Amtszeit, da § 21 nicht für anwendbar erklärt worden ist. Es handelt sich um eine Dauereinrichtung, die über die Wahlperioden des einzelnen BR hinaus besteht (BAG 15. 12. 81, AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 26; GL, Rn. 15; HSWG, Rn. 64; Richardi-Annuß, Rn. 26). Die von den BR in den GBR entsandten Mitglieder (vgl. Rn. 19 ff.) verlieren aber mit dem Amtsende des BR ihre Mitgliedschaft auch im GBR, ungeachtet der möglichen Wiederentsendung (ArbG Stuttgart 13. 1. 75, DB 76, 1160). Aus dem Charakter des GBR als Dauereinrichtung folgt, dass er sich grundsätzlich nur einmal konstituieren muss (vgl. § 51 Abs. 3; § 51 Rn. 3 ff.). Konstituiert er sich irrtümlich ein weiteres Mal in dem Glauben, seine Voraussetzungen seien entfallen, dann ist dies für seine weitere Arbeit unschädlich, wenn seine Voraussetzungen tatsächlich unverändert vorliegen. Die Arbeit wird dadurch im Gegenteil auf eine sichere Basis gestellt.
- Aber auch ich habe mich etwa sungeschickt ausgedrückt. Denn der GBR bleibt bestehen (Dauerhaft) nur eben nicht die einzelnen Mitglieder. Diesbezügl. auch ein leichtes Sorry Richtung "Kölner", wenn auch der Fragesteller bestimmt nicht das Organ "GBR" als "Organ" sonder die Mitglieder gemeint hat, nehme ich an.
Folge, selbst bei gleicher Besetzung des neuen BR, muss der die Entsendebeschlüsse wieder fassen, denn sonst wäre die Beschlüsse des GBR nichtig, wegen fehlender Entsendung der Mitglieder und damit fehlerhafter Ladung.
10.12.2009 um 18:14 Uhr
@erwin Hallo Koll. bin etwas ;-(( denn gerade von Dir hätte ich erwartet, dass es bekannt ist, dass mit Ende der Amtszeit das BR-Mandat endet. Warum? Wieso gerade von mir? Hallo? Ich bin nicht im GBR und wir haben kein GBR. Aus diesem Grund ist meine eventuelle Unsicherheit begründet ;-)
Dennoch finde ich, dass du dir selbst wiedersprichst...
Aus dem Charakter des GBR als Dauereinrichtung folgt, dass er sich grundsätzlich nur einmal konstituieren muss (vgl. § 51 Abs. 3; § 51 Rn. 3 ff.). Konstituiert er sich irrtümlich ein weiteres Mal in dem Glauben, seine Voraussetzungen seien entfallen, dann ist dies für seine weitere Arbeit unschädlich, wenn seine Voraussetzungen tatsächlich unverändert vorliegen. Die Arbeit wird dadurch im Gegenteil auf eine sichere Basis gestellt.
Weiterhin wäre dann interessant, warum der 49 so verfasst wurde wie er verfasst wurde. Noch interessanter wäre dann, warum es mir so gelehrt wurde...
10.12.2009 um 21:17 Uhr
Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (BAG, Beschluss v. 5.6.2002, 7 ABR 17/01[1]). Gibt es Veränderungen bei den entsendenden Betriebsräten, kann sich auch die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats ändern. Ergänzung: Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG). Die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ergeben sich aus § 24 BetrVG.
11.12.2009 um 11:01 Uhr
Und Dj, haste schon nachgeguckt?
PS: Ihr bekommt heute Abend meine Anmeldung per EMail.
11.12.2009 um 14:06 Uhr
DeWalt Und ich wußte die ganze Zeit, dass ich was vergessen habe... Tja, Mann wird älter ;-)))
Jepp, alles klar ;-)))
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