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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsbedingte Kündigung oder Versetzungsanspruch?

S
schulz
Jan 2018 bearbeitet

Nach welcher gesetzlichen Grundlage hat ein betriebsbedingt (Wegfall des Arbeisplatzes) gekündigter Kollege Anspruch auf einen neu ausgeschriebenen Arbeitplatz welcher die gleichen Qualifikationanforderungen stellt.

5.25607

Community-Antworten (7)

W
Werner

10.12.2009 um 07:35 Uhr

Moin Schulz, wurde der BR nach §102 BetrVG angehört?

T
TROISDORFER

10.12.2009 um 08:03 Uhr

Wann wurde betriebsbedingt gekündigt und wann wurde der Arbeitsplatz Neu ausgeschrieben ?

Was wurde bei der betriebsbedingten Kündigung für den Kollegen ausgehandelt(Sozialplan/Abfindung ?). MFG Troiasdorfer

S
schulz

10.12.2009 um 08:34 Uhr

Die Kündigung liegt zur Anhörung nach §102 und wird vor dem 31.12. fristgerecht ausgesprochen. Sozialplan ist vorhanden Regelabfindung wird angeboten.

T
TROISDORFER

10.12.2009 um 09:01 Uhr

Der Kollege kann sich auf den Innerbetrieblich ausgeschriebenen Arbeitplatz,bewerben. Das sollte der Kollege bei Interesse auch tun. Eine Garantie gibt es wegen andere Mitbewerber nicht,ist er aber der einzige Innerbetriebliche Bewerber,siehts Gut aus. MFG Troisorfer Nachtrag: Wieso wurde nicht über Versetzungen verhandelt ?

K
Kriegsrat

10.12.2009 um 09:18 Uhr

lies doch mal den § 1 KSchG durch....

R
rkoch

10.12.2009 um 14:28 Uhr

@Schulz

Du schreibst: "Sozialplan ist vorhanden" ???

Den Sozialplan gibt es doch wohl kaum wegen eines einzelnen AN..... Da ist doch mehr im Busch....

Um kriegsrats Kommentar etwas auszugestalten:

§2 KschG: Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung wenn sie nicht durch ... dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des AN in diesem Betrieb ... gerechtfertigt ist.

"Weiterbeschäftigung im Betrieb" heißt nicht "Weiterbeschäftigung am selben Arbeitsplatz". Um die betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, darf tatsächlich kein weiterer Arbeitsbedarf im Betrieb mehr existieren. Das ist bei Euch offenbar nicht der Fall. Damit ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von §1 KSchG und damit wahrscheinlich (das hängt ggf. von weiteren Rahmenbedingungen ab) unwirksam. Aber das muss das ArbG im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses feststellen. Einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf den anderen Arbeitsplatz gibt es nicht. Sofern das ArbG die Kündigung aber aus vorgenanntem Grund für unwirksam erklärt bliebe dem AG wohl nichts anderes übrig, als den AN auf diesem Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Eine Neubesetzung des anderen Arbeitsplatzes (was u.U. zum Scheitern des Kündigungsschutzprozesses führen würde, da der Arbeitsplatz ja dann nicht mehr frei ist) kann und sollte der BR dann mit Verweis auf §99 (2) Nr. 3 verhindern.

S
schulz

10.12.2009 um 15:19 Uhr

Der Sozialplan ist für 3 Mitarbeiter erstellt. Einer hat von selbst gekündigt, der Zweite wird versetzt und der dritte ist der genannte, welcher hinten ansteht. Dieser ist auch nicht gewünscht.

Aber vielen dank für die Hinweise das bringt uns weiter.

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