Betriebsbedingte Kündigung oder Versetzungsanspruch?
Nach welcher gesetzlichen Grundlage hat ein betriebsbedingt (Wegfall des Arbeisplatzes) gekündigter Kollege Anspruch auf einen neu ausgeschriebenen Arbeitplatz welcher die gleichen Qualifikationanforderungen stellt.
Community-Antworten (7)
10.12.2009 um 07:35 Uhr
Moin Schulz, wurde der BR nach §102 BetrVG angehört?
10.12.2009 um 08:03 Uhr
Wann wurde betriebsbedingt gekündigt und wann wurde der Arbeitsplatz Neu ausgeschrieben ?
Was wurde bei der betriebsbedingten Kündigung für den Kollegen ausgehandelt(Sozialplan/Abfindung ?). MFG Troiasdorfer
10.12.2009 um 08:34 Uhr
Die Kündigung liegt zur Anhörung nach §102 und wird vor dem 31.12. fristgerecht ausgesprochen. Sozialplan ist vorhanden Regelabfindung wird angeboten.
10.12.2009 um 09:01 Uhr
Der Kollege kann sich auf den Innerbetrieblich ausgeschriebenen Arbeitplatz,bewerben. Das sollte der Kollege bei Interesse auch tun. Eine Garantie gibt es wegen andere Mitbewerber nicht,ist er aber der einzige Innerbetriebliche Bewerber,siehts Gut aus. MFG Troisorfer Nachtrag: Wieso wurde nicht über Versetzungen verhandelt ?
10.12.2009 um 09:18 Uhr
lies doch mal den § 1 KSchG durch....
10.12.2009 um 14:28 Uhr
@Schulz
Du schreibst: "Sozialplan ist vorhanden" ???
Den Sozialplan gibt es doch wohl kaum wegen eines einzelnen AN..... Da ist doch mehr im Busch....
Um kriegsrats Kommentar etwas auszugestalten:
§2 KschG: Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung wenn sie nicht durch ... dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des AN in diesem Betrieb ... gerechtfertigt ist.
"Weiterbeschäftigung im Betrieb" heißt nicht "Weiterbeschäftigung am selben Arbeitsplatz". Um die betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, darf tatsächlich kein weiterer Arbeitsbedarf im Betrieb mehr existieren. Das ist bei Euch offenbar nicht der Fall. Damit ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von §1 KSchG und damit wahrscheinlich (das hängt ggf. von weiteren Rahmenbedingungen ab) unwirksam. Aber das muss das ArbG im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses feststellen. Einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf den anderen Arbeitsplatz gibt es nicht. Sofern das ArbG die Kündigung aber aus vorgenanntem Grund für unwirksam erklärt bliebe dem AG wohl nichts anderes übrig, als den AN auf diesem Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Eine Neubesetzung des anderen Arbeitsplatzes (was u.U. zum Scheitern des Kündigungsschutzprozesses führen würde, da der Arbeitsplatz ja dann nicht mehr frei ist) kann und sollte der BR dann mit Verweis auf §99 (2) Nr. 3 verhindern.
10.12.2009 um 15:19 Uhr
Der Sozialplan ist für 3 Mitarbeiter erstellt. Einer hat von selbst gekündigt, der Zweite wird versetzt und der dritte ist der genannte, welcher hinten ansteht. Dieser ist auch nicht gewünscht.
Aber vielen dank für die Hinweise das bringt uns weiter.
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