Betriebsratsitzung bei Kurzarbeit - Muß ( darf) ich zur Sitzung, oder zählt das als Verhindert und es muß ein Ersatzmitglied geladen werden?
Hallo ,hab mal eine Frage zu Betribsratssitzung bei Kurzarbeit. Habe eine Einladung zur Betriebsratsitzung für kommenden Montag, bekam Heute den Kurzarbeitsplan für nächste Woche, bin am Montag für Kurzarbeit eingeteilt. Muß ( darf) ich zur Sitzung, oder zählt das als Verhindert und es muß ein Ersatzmitglied geladen werden. Danke für eure Antworten Gruß Bayer
Community-Antworten (5)
08.12.2009 um 23:12 Uhr
Bayer Ja, du darfst zur Sitzung. Gehst du nicht zur Sitzung und arbeitest, darf KEIN Ersatzmitglied geladen werden.
Deine Pflicht ist es, dich für Betriebsratsarbeit bei deinem nächsten Vorgesetzten abzumelden, mehr nicht. Du benötigst keine Genehmigung deines Vorgesetzten um an der Sitzung teilzunehmen. Du meldest dich zur Sitzung ab und gehst, egal ob der Vorgesetzte damit einverstanden ist oder nicht.
08.12.2009 um 23:22 Uhr
Hallo Alter Heini Die Frage war nicht ob ich Arbeiten soll oder nicht. Ich wollte Wissen, ob ich an der Sitzung teilnehmen darf, da ich normalerweise am Montag wegen Kurzarbeit nicht In der Firma bin. Und wenn ja, wie wird die Zeit der Betriebsratssitzung Vergütet ( als normale Arbeitszeit oder als Kurzarbeit) MFG Bayer
08.12.2009 um 23:24 Uhr
du darfst (musst) teilnehmen und die zeit wird als normale arbeitszeit vergütet....
09.12.2009 um 10:12 Uhr
@kriegsrat:
... die zeit wird als normale arbeitszeit vergütet....
Sicher? Wir hatten den Fall noch nicht, da unsere BR-Kollegen immer an anderen Tagen Kurzarbeit haben. Insofern mussten wir uns mit dem Fall noch nicht beschäftigen.
Ich hätte aber angenommen, das Kurzarbeit nicht als Arbeitszeit zählt, in diesem Sinne also die Sitzung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und das BRM entsprechend einen Anspruch auf Freistellung erwirbt. Sonst wäre es ja ein genialer Schachzug des BR einfach für Tage der Kurzarbeit Sitzungen anzuberaumen und dadurch der Kurzarbeit aus dem Weg zu gehen.... Das ist dann mit Sicherheit nicht im Sinne von §37 BetrVG
09.12.2009 um 10:20 Uhr
...auch nicht im sinne des § 78 ...............
Bezahlung der Betriebsratsarbeit
Natürlich können auch Mitglieder des Betriebsrats von der Kurzarbeit betroffen sein. Dabei haben sie ebenfalls nur Anspruch auf das verringerte Arbeitsentgelt. Wird die Betriebsratsarbeit jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeit während der Kurzarbeit erledigt, so muss diese Zeit dem Betriebsratsmitglied entsprechend vergütet werden. Alternativ kann ein Freizeitausgleich stattfinden. Allerdings kann das Betriebsratsmitglied nicht mehr verdienen, als bei Ausübung der regulären Tätigkeit. Bereits bei der Einführung der Kurzarbeit ist festzuhalten, dass die Betriebsratsarbeit zu 100 Prozent vergütet wird, sollte dies geplant sein. http://www.kurzarbeit-aktuell.de/ratgeber.html
Entgeltansprüche für Betriebsratstätigkeiten sollten schriftlich geregelt werden, da auch dieser Punkt umstritten ist. http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/kurzarbeit/#1818
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