Leiharbeiter und die Betriebsratswahl
Dürfen Leiharbeiter mit wählen? Sich aufstellen lassen? Zählen Leiharbeiter mit, wenn es darum geht die Anzahl der Betriebsräte zu ermitteln?
Community-Antworten (4)
08.12.2009 um 19:56 Uhr
Das mit den Leiharbeitern ist so eine Sache! grunz kann ein lied davon singen Leiharbeiter sind nicht wählbar aber dürfen unter umständen wählen. Dazu solltest du dir zeit lassen zu püfen wer von den Leiharbeitern wählen darf und wer nicht. der Gesetzgeber hat sich da einige sehr schwammige § ausgedacht und bin selbst gerade mit am kämpfen. Grundsätzlich dürfen nur Betriebsangehörige ab 18 Jahren und wenn sie länger wie 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind, wählen oder sich wählen lassen. Mehr dazu: http://www.soliserv.de/Betriebsratswahlen-Wahlordnung-WO-BetrVG.htm
08.12.2009 um 20:40 Uhr
na dann kämpf mal weiter, brumbär tosca....;-)
es sind übrigens 6 mo betriebszugehörigkeit zur wählbarkeit außer der betrieb ist erst in den letzten sechs monate entstanden......
08.12.2009 um 20:52 Uhr
Wer darf bei einer Betriebsratswahl wählen?
Das Wahlrecht unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Aktives Wahlrecht hat, wer bei einer Betriebsratswahl wählen darf. Passives Wahlrecht hat, wer als Betriebsrat kandidieren darf. Wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind lediglich die leitenden Angestellten und Leiharbeiter, die weniger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Hier haben auch minderjährige Mitarbeiter eine Stimme:
* auf Betriebsversammlungen zur Wahl des Wahlvorstands bei Neugründung eines Betriebsrats
* auf der ersten stattfindenden Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren bei der Wahl des Wahlvorstands.
Wer darf bei einer Betriebsratswahl kandidieren?
Für den Betriebsrat kandidieren darf hingegen nur, wer bereits seit mindestens sechs Monaten fest im Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angestellt ist (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Längere Fehlzeiten wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeitskampf dürfen den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, es sei denn, die Fehlzeiten betragen mehr als zwei Monate. Sobald ein Arbeitnehmer die sechs Monate erreicht hat, ist er als Betriebsrat wählbar. Künftige Fehlzeiten, auch über zwei Monate, spielen keine Rolle mehr. Zeiten, zu denen der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns gearbeitet hat, werden ebenfalls angerechnet. Wurde der Betrieb neu gegründet und besteht noch nicht für mindestens sechs Monate, so genügt es, dass der Arbeitnehmer am Tag der Betriebsratswahl dem Betrieb angehört, um das passive Wahlrecht zu erhalten. Leiharbeiter (§ 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und leitende Angestellte haben kein passives Wahlrecht. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die rechtskräftig ein Strafverfahren verloren haben und aus diesem Grund ihr Recht auf Ausübung eines öffentlichen Amts verwirkt haben.
08.12.2009 um 20:54 Uhr
@ zirraku
Zwar sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in einem Betrieb beschäftigt werden. Allerdings zählen sie nach den einschlägigen Vorschriften über Betriebsratswahlen im Betriebsverfassungsgesetz und nach Ansicht der zuständigen Richter nicht zu den Arbeitnehmern und sind daher bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht mitzuzählen.
Bundesarbeitsgericht, 16. April 2003, Aktenzeichen: 7 ABR 53/02
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