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Arbeitsrecht

I
Ingobuqe
Okt 2020 bearbeitet

Abmahnung trotz telefonischer Krankmeldung und rechtzeitig vorgelegten Krankenschein ( AU) Ist das zulässig?

511016

Community-Antworten (16)

K
kratzbürste

27.10.2020 um 14:03 Uhr

Es kommt auf eure betriebliche Regelung an. Eine Abmahnung kann letztendlich nur bestand haben, wenn eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt.

M
Moreno

27.10.2020 um 14:19 Uhr

Was steht denn drin in der Abmahnung?

P
paula

27.10.2020 um 14:47 Uhr

so unkonkret wie du es schreibst, kann man das nicht seriös beantworten. Daher bitte etwas mehr Details zum Sachverhalt

R
RudiRadeberger

27.10.2020 um 15:11 Uhr

Ja, nein, vielleicht. Kam die telefonische Krankmeldung rechtzeitig? Wurde sich bei der richtigen Person krankgemeldet? Wenn nein - kam das schon öfter vor? Sind diese Fragen im AV geregelt?

E
enigmathika

27.10.2020 um 15:15 Uhr

wofür hat denn der Kollege/die Kollegin eine Abmahnung erhalten?

C
Catweazle

27.10.2020 um 16:43 Uhr

Wenn bei der telefonischen Krankmeldung die voraussichtliche Dauer nicht mitgeteilt wurde ist eine Abmahnung möglich.

R
rtjum

27.10.2020 um 16:46 Uhr

woher weiß ich denn wie lange ich voraussichtlich krank geschrieben werde, wenn ich mich morgens krank melde mit dem Hinweis ich gehe zum Arzt?

C
Catweazle

27.10.2020 um 19:04 Uhr

Das musst du nicht wissen. Du muss aber die VORAUSSICHTLICHE Dauer der AU einschätzen und mitteilen.

Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

C
celestro

27.10.2020 um 21:37 Uhr

wobei sich der AG morgens um 7 sicher mit "kann ich noch nicht sagen, bin kein Arzt" zufrieden geben muss, sofern man deutlich macht, das man im Laufe des Tages zum Arzt geht und die Dauer dann nochmal mitteilt.

B
BRHamburg

28.10.2020 um 05:33 Uhr

Wo bitte steht in dem Teil des Gesetzes das diese Mitteilung morgens gemacht werden muss? Muss sie vom Gesetz her nicht. Den die AU stellt der Arzt fest und auch die voraussichtliche Dauer. Und diese Angaben muss ich dem AG sagen ob telefonisch oder in dem ich die AU Bescheinigung am selben Tag abgebe. Das anrufen morgens ergibt sich eher aus AV, Betriebsordnung und guter Erziehung.

R
rtjum

28.10.2020 um 09:14 Uhr

celestro und BRHamburg

Danke!

C
celestro

28.10.2020 um 11:55 Uhr

@BRHamburg

Das war nur ein Beispiel, welches für die meisten AN zutreffen dürfte. Man muss halt dem AG schon VOR Beginn der "Schicht" deutlich machen, das man krank ist und deshalb nicht kommt. Jemand der um 6 anfängt, muss das natürlich noch vor 6 machen. ;-)

K
Kjarrigan

28.10.2020 um 13:17 Uhr

"Jemand der um 6 anfängt, muss das natürlich noch vor 6 machen. ;-) " Nein.

§ 5 EntgFG - 1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Und wie wir alle wissen heisst unverzüglich - ohne Schuldhafte Verzögerung.

Wenn er also vor 06:00 Uhr gar niemanden (bei dem er diese "Fehlen" anzeigen muss - z.B. Vorgesetzter (der um 08:00 anfängt) erreichen kann, muss er auch nicht vor 06:00 Uhr anrufen. Die Schuld liegt dann nicht beim AN, sondern in der Organisation des Meldeweges.

Und genau diese Organisation (wie sich jemand bei Krankheit) zu verhalten hat, ist dem AN vorab mitzuteilen - oder am besten in einer BV festzulegen.

M
Moreno

28.10.2020 um 14:12 Uhr

Was mich wieder nervt ist, dass hier eine Frage gestellt wird und dann wieder keine weiteren Informationen, die für eine Antwort benötigt werden, kommen.

R
rtjum

28.10.2020 um 15:51 Uhr

"Was mich wieder nervt ist, dass hier eine Frage gestellt wird und dann wieder keine weiteren Informationen, die für eine Antwort benötigt werden, kommen."

Der TE ist krank geschrieben und hat vergessen uns zu informieren ;-)

M
Moreno

28.10.2020 um 15:56 Uhr

Der TE ist krank geschrieben und hat vergessen uns zu informieren ;-)....hmmm dann gibts wohl doch ne Abmahnung ;-)

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