Arbeitsrecht
Abmahnung trotz telefonischer Krankmeldung und rechtzeitig vorgelegten Krankenschein ( AU) Ist das zulässig?
Community-Antworten (16)
27.10.2020 um 14:03 Uhr
Es kommt auf eure betriebliche Regelung an. Eine Abmahnung kann letztendlich nur bestand haben, wenn eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt.
27.10.2020 um 14:19 Uhr
Was steht denn drin in der Abmahnung?
27.10.2020 um 14:47 Uhr
so unkonkret wie du es schreibst, kann man das nicht seriös beantworten. Daher bitte etwas mehr Details zum Sachverhalt
27.10.2020 um 15:11 Uhr
Ja, nein, vielleicht. Kam die telefonische Krankmeldung rechtzeitig? Wurde sich bei der richtigen Person krankgemeldet? Wenn nein - kam das schon öfter vor? Sind diese Fragen im AV geregelt?
27.10.2020 um 15:15 Uhr
wofür hat denn der Kollege/die Kollegin eine Abmahnung erhalten?
27.10.2020 um 16:43 Uhr
Wenn bei der telefonischen Krankmeldung die voraussichtliche Dauer nicht mitgeteilt wurde ist eine Abmahnung möglich.
27.10.2020 um 16:46 Uhr
woher weiß ich denn wie lange ich voraussichtlich krank geschrieben werde, wenn ich mich morgens krank melde mit dem Hinweis ich gehe zum Arzt?
27.10.2020 um 19:04 Uhr
Das musst du nicht wissen. Du muss aber die VORAUSSICHTLICHE Dauer der AU einschätzen und mitteilen.
Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
27.10.2020 um 21:37 Uhr
wobei sich der AG morgens um 7 sicher mit "kann ich noch nicht sagen, bin kein Arzt" zufrieden geben muss, sofern man deutlich macht, das man im Laufe des Tages zum Arzt geht und die Dauer dann nochmal mitteilt.
28.10.2020 um 05:33 Uhr
Wo bitte steht in dem Teil des Gesetzes das diese Mitteilung morgens gemacht werden muss? Muss sie vom Gesetz her nicht. Den die AU stellt der Arzt fest und auch die voraussichtliche Dauer. Und diese Angaben muss ich dem AG sagen ob telefonisch oder in dem ich die AU Bescheinigung am selben Tag abgebe. Das anrufen morgens ergibt sich eher aus AV, Betriebsordnung und guter Erziehung.
28.10.2020 um 09:14 Uhr
celestro und BRHamburg
Danke!
28.10.2020 um 11:55 Uhr
@BRHamburg
Das war nur ein Beispiel, welches für die meisten AN zutreffen dürfte. Man muss halt dem AG schon VOR Beginn der "Schicht" deutlich machen, das man krank ist und deshalb nicht kommt. Jemand der um 6 anfängt, muss das natürlich noch vor 6 machen. ;-)
28.10.2020 um 13:17 Uhr
"Jemand der um 6 anfängt, muss das natürlich noch vor 6 machen. ;-) " Nein.
§ 5 EntgFG - 1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Und wie wir alle wissen heisst unverzüglich - ohne Schuldhafte Verzögerung.
Wenn er also vor 06:00 Uhr gar niemanden (bei dem er diese "Fehlen" anzeigen muss - z.B. Vorgesetzter (der um 08:00 anfängt) erreichen kann, muss er auch nicht vor 06:00 Uhr anrufen. Die Schuld liegt dann nicht beim AN, sondern in der Organisation des Meldeweges.
Und genau diese Organisation (wie sich jemand bei Krankheit) zu verhalten hat, ist dem AN vorab mitzuteilen - oder am besten in einer BV festzulegen.
28.10.2020 um 14:12 Uhr
Was mich wieder nervt ist, dass hier eine Frage gestellt wird und dann wieder keine weiteren Informationen, die für eine Antwort benötigt werden, kommen.
28.10.2020 um 15:51 Uhr
"Was mich wieder nervt ist, dass hier eine Frage gestellt wird und dann wieder keine weiteren Informationen, die für eine Antwort benötigt werden, kommen."
Der TE ist krank geschrieben und hat vergessen uns zu informieren ;-)
28.10.2020 um 15:56 Uhr
Der TE ist krank geschrieben und hat vergessen uns zu informieren ;-)....hmmm dann gibts wohl doch ne Abmahnung ;-)
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