Erstellt am 07.12.2009 um 11:56 Uhr von erwin
@HolsderGeier
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass für beide Jobs insgesamt die Grenzen des ArbZG geleten, wobeo der Hauptjob Vorrang hat. Also besonders hier die §§ 3 und 5. Wichitg hier auch dass die Ruhezeit zwischen Ende Nebenjob und beginn Hauptjob zu beachten sind.
Erstellt am 07.12.2009 um 12:07 Uhr von waschbär
@HolsderGeier,
Wieso die Belegschaft Informieren ?? gehen die dort alle zum Neben JOB ?????
Natürlich hat der erwin recht das ArbZG und das UrlaubsZEITG ist wichtig....
Erstellt am 07.12.2009 um 12:13 Uhr von kriegsrat
das risiko wäre, daß das finanzamt beide jobs als einen ansieht und entsprechend versteuert.............................
Erstellt am 07.12.2009 um 12:15 Uhr von HolsderGeier
Unser GF gliedert immer mehr Stellenanteile in die TochterGmbH aus und spart sich dadurch Geld, wenn er dann auch noch hingeht und Stellenanteile der Hauptbeschäftigung nicht verlängert oder sogar verlagert. Die Belegschaft soll schon wissen, dass das ganze hier auch eine arbeitsmarktpolitische und sozialversicherungsrechtliche Frage ist.
Erstellt am 07.12.2009 um 14:00 Uhr von paula
ihr solltet euch evtl. mal das Thema "einheitliches Beschäftigungsverhältnis" anschauen. Sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich ist das evtl. interessant