Erstellt am 02.12.2009 um 13:08 Uhr von erwin
Jodler
Ja, art und Umfang. Denn der AG hat das Recht zu prüfen ob sie mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit vereinbar ist. Also keine Konkurenztätigkeit und auch was die Zeit/ Umfang betrifft unter Beachtung des ArbZG möchlich ist, also tägl. Höchstarbeitszeit § 3 und Ruhezeit § 5 zwischen den Tätigkeiten. Hier Ende des Nebenjobs und Beginn des Hauptjob. Hauptjob hat Vorrang.
Werden die §§ 3 und 5 ArbZG nicht eingehalten, kann der AG die Nebetätigkeit untersagen, beachtet der AN dieses dann nicht, kann er Abmahnen und ggf. Kündigen. Denn dem Haupt-AG droht bei verletzung der §§ 3 und 5 ein Bußgeld.
Erstellt am 02.12.2009 um 17:26 Uhr von rainerw
Jodler
Was erwin schrieb ist insoweit richtig, was aber nicht heißt das Du auf eine Genehmigung Ddes AG warten mußt. Hört sich perplex an, ist aber so. Verstößt die Nebentätigkeit nicht gegen den von erwin genannten Kriterien hast Du lediglich eine Mitteilungsfrist, da sonst ein Verstoß gegen das GG vorliegen würde.