Nachrücker - muss sich das ordentliche mitglied abmelden bevor nachgeladen werden darf?
hallo zusammen,
bei uns im Gremium kommt immer wieder die diskusssion der nachrücker bzw. wie lade ich die nachrücker richtig ein auf.
muss sich das ordentliche mitglied abmelden bevor nachgeladen werden darf? oder darf man nachladen wenn das ordentliche mitglied zur sitzung nicht erscheint???
mfg honk
Community-Antworten (9)
04.12.2009 um 12:36 Uhr
@ honky, das Gremium sollte sich den § 25 BetrVG und seine Kommentierung reinziehen und danach handeln. Es gibt auch Schulungen zu diesen Thema.
04.12.2009 um 12:40 Uhr
@pitsieben, wegen Schulungen.... oder ein Seminar besuchen, warte mal ich kenne da einen Betrieiber... mit drei Buchstaben ! wenn das Logo auf dem Kopfsteht wirds obzön !
04.12.2009 um 13:09 Uhr
danke für die nicht aussagekräftigen antworten. die § kennen wir, leider wird unser problem darin nicht beschrieben, deswegen auch meine frage hier im forum!!!
04.12.2009 um 13:15 Uhr
@honky Eine kleine Hilfe ist dir vielleicht die Beantwortung der Frage mit der Überschrift: Betriebsratssitzung-sind die Beschlüsse rechtens die etwas vor dir gestellt wurde
Gruß PT Netty
04.12.2009 um 13:38 Uhr
@ honky
wenn das ordentliche mitglied aus einem der anerkannten gründe (urlaub,krankheit etc.)"verhindert" ist, an der sitzung teilzunehmen, ist ein ersatzmitglied zu laden
wenn das ordentliche mitglied nicht rechtlich anerkannt verhindert ist, z.b. hat keine lust, arbeitet lieber, kommt einfach nicht zur sitzung etc. darf kein ersatzmitglied geladen werden
kompliziert wirds, wenn das ordentliche mitglied zwar rechtlich verhindert ist, dies aber dem BRV nicht mitgeteilt hat bzw. der BRV sich nicht darüber informiert hat (z.b. lang geplanter urlaub, der zwar allen bekannt ist, nur der BRV hats irgendwie verpennt) oder kurzfristige krankheit (BR meldet sich zwar beim AG rechtzeitig krank, sagt aber dem BRV nicht bescheid)
die gefahr besteht, daß aufgrund "ladungsfehler" die gefassten beschlüße unwirksam wären, wenn denn jemand meinen sollte, sie anfechten zu wollen.........
04.12.2009 um 13:56 Uhr
darf ich nachladen wenn das ordentliche mitglied nicht zur sitzung kommt und sich auch nicht abmeldet? das ist eigentlich der springende punkt, der mich bzw. uns interessiert!!!
04.12.2009 um 14:03 Uhr
Im Zweifelsfall nein, da Du ja aufgrund der fehlenden Abmeldung nicht weißt, ob das nichterschienene BRM keinen Bock hat oder z.B. krank ist.
04.12.2009 um 14:05 Uhr
ich würde sagen, man ist auf der sicheren seite, wenn das mitglied als "unentschuldigt gefehlt" im protokoll vermerkt wird, und kein ersatzmitglied nachgeladen wird
man könnte aber durchaus auch andere meinungen begründen.....
vielleicht hilft ja auch ein kurzer anruf bei dem mitglied, um den grund für sein fernbleiben zu erfahren.................
die ausschlaggebende frage ist : verhindert im sinne des BetrVG und seiner kommentare oder nicht................................
05.12.2009 um 08:07 Uhr
da halt ich es mit kriegsrat.
Die Hürden an eine Verhinderung sind hoch und wie es unter dem 2. Link steht: "Eine Verhinderung liegt indes nicht vor, wenn das Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt." Das scheint bei Euch der Fall zu sein und dann ist auch kein Ersatzmitglied zu laden.
Denn weiter heißt es: "Das verhinderte BR-Mitglied hat nach § 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG (§ 51 Abs. 2 S. 3 BetrVG) dem BR-Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn er an einer BR-Sitzung nicht teilnehmen kann. Insbesondere bei vorhersehbarer, längerer Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Elternzeit, etc.) hat das BR-Mitglied dies unverzüglich und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Unterlässt das verhinderte Mitglied die Information an den Vorsitzenden, so stellt dies einen Pflichtverstoß dar, wenn der Vorsitzende nicht anderweitig zuverlässig Kenntnis erlangt, oder wenn die Kontaktaufnahme nicht unzumutbar ist (z. B. wegen kurzfristig aufgetretener schwerer Erkrankung).
Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß dar. Wie bereits oben erwähnt, genügt die Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88). Bei häufigem unverhinderten Fehlen kommt ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG in betracht. "
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