Gehören bei Aufstellung eines Sozialplans Ausbildungszeiten zur Betriebszugehörigkeit - Urteil?
Hallo zusammen,
ich hab da mal ein großes Problem. Kann mir jemand von Euch vielleicht ein Urteil zur Verfügung stellen, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildungszeit bei Aufstellung eines Sozialplans auch mit zu der Betriebszugehörigkeit zählt`?
Danke Euch schon im Voraus.
Lg
Moesis
Community-Antworten (3)
04.12.2009 um 10:42 Uhr
@moesis, die Ausbildungszeit ist in der Regel NICHT "gleich" der Betriebszugehörigkeit. Auch Zählt die Ausbildungszeit NICHT als Berufserfahrung.
ABER anders steht es im AZUBI Magazin ! LESE ob es dir helft musst du selber entscheiden... AUSBILDUNGSZEIT ZÄHLT VOLL BEI BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung sozial rechtfertigen. Dies bedeutet, dass er entweder verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe benötigt. Den häufigsten Fall stellt die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen dar. In diesem Falle muss der Arbeitgeber eine so genannte Sozialauswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern treffen, die sich nach den vier Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderteneigenschaft richtet. Der Arbeitgeber muss daher diejenigen Arbeitnehmer zuerst kündigen, die anhand dieser vier Kriterien am wenigsten schutzwürdig sind.
Bei der Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass als Betriebszugehörigkeit nicht nur die Beschäftigungszeit im eigentlichen Arbeitsverhältnis zählt, sondern auch die volle Ausbildungszeit, so dass damit ein Auszubildender sein meist junges Alter durch eine relativ lange Betriebszugehörigkeit möglicherweise kompensieren kann und dadurch zum Beispiel schutzwürdiger sein kann, als ein fünf Jahre älterer Mitarbeiter, der jedoch erst seit einem Jahr in dem Unternehmen beschäftigt ist.
DREI-WOCHEN-FRIST BEACHTEN Anders als bei Ausbildungsverhältnissen gilt für Arbeitsverhältnisse uneingeschränkt die Drei-Wochen-Frist, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wer diese Drei-Wochen-Frist versäumt, hat keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Kündigung und damit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr zu setzen. ¦
04.12.2009 um 12:01 Uhr
es kommt eben immer darauf an in welchen Zusammenhang man die Frage der Betriebszugehörigkeit betrachtet....
04.12.2009 um 12:14 Uhr
@paula, Ja das ist wie mit Krümmeln.... nur die Echten schgmecken und haben dieses einmalige erlbniss feeling unter der Bettdecke !
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