Betriebsrat und Insolvenz in Eigenverantwortung
Hallo Kollegen,
ich bin BR Vorsitzender bei einem mittelständischen Automobilzulieferer. Das die Branche hart gebeutelt ist und gerade mit sehr harten Bandagen um Aufträge und das Überleben gekämpft wird brauch ich Euch nicht zu sagen. Auch wir haben eine Betriebsänderung bei der eine gute zweistellige Anzahl von Kolleginnen und Kollegen rausgeschmissen werden soll.
Mir stellt sich aber so langsam die Frage, dass der Unternehmer das Ganze auch billiger haben kann mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung. Hat von Euch jemand schon Erfahrung damit und was passiert in solch einem Fall mit dem BR-Gremium?
Community-Antworten (2)
22.10.2020 um 10:14 Uhr
Die "Insolvenz in Eigenverantwortung" ist eine Sonderform im Insolvenzrecht und bedarf gewisser Voraussetzungen.
- dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und
- dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
weiter siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenverwaltung
Und auch in der Eigenverwaltung gibt es eine Aufsicht durch einen Sachwalter.
Und der BR bleibt natürlich im Amt.
22.10.2020 um 10:39 Uhr
Da wir uns momentan in der Situation Eigenverwaltung befinden, kann ich aus eigener Erfahrung berichten.
Auch das Unternehmen kann das sog. Schutzschirmverfahren mit anschließendem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragen sobald abzusehen ist, dass Zahlungsunfähigkeit droht (und noch nicht eingetreten ist).
Hat dann zur Folge, dass die Arbeitnehmer relativ unproblematisch und "kostengünstig" abgebaut werden können.
Man sollte aber auch bedenken, dass ein Insolvenzverfahren (auch in Eigenverwaltung) recht viel Geld kostet und ob das dem Arbeitgeber letztendlich günstiger kommt als ein fairer Personalabbau (natürlich mit Interessenausgleich und Sozialplan) wage ich mal zu bezweifeln. Im Insolvenzverfahren können schnell mal höhere Millionenbeträge für die Sachwaltung, externe Berater im Insolvenzverfahren etc. zusammenkommen. Auch würde dann die Gläubigerversammlung über die Zukunft des Unternehmens entscheiden und nicht mehr zwingend der Arbeitgeber selber.
Ihr als BR seid nach wie vor voll mit an Bord und Ihr solltet prüfen, ob bei Euch eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vorliegt und entsprechend den Arbeitsplatzverlust Eurer Kollegen abmildern (durch eben Interessenausgleich und Sozialplan). Also ran an Werk.
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