Impfung nicht möglich - Versetzung trotzdem?
Wir haben heute eine Anfrage einer Mitarbeiterin bekommen: Sie soll zum 01-01-10 versetzt werden. ( Aus verschiedenen Gründen ) Ihre Qualifikation als Gruppenleitung bleibt gleich. Ihr Einsatzort ist eine Wohngruppe in einem Wohnheim der Eingliederungshilfe. Dort wird aufgrund der Pflege eine Hepatitis Impfung angeraten. Sie sei jedoch nicht in der Lage geeimpft werden zu können. Darf sie dennoch versetzt werden?
Community-Antworten (2)
02.12.2009 um 09:50 Uhr
Erstmal: Die Frage des "dürfens" ist zweigeteilt:
- Ob der AG den AN aufgrund seines Arbeitsvertrages überhaupt versetzen darf, geht i.d.R. aus dem Arbeitsvertrag hervor. In den meisten Fällen gibt es konkrete "Versetzungsklauseln", aber auch die Abwesenheit einer solchen schließt Versetzungen grundsätzlich nicht aus. Hier sind die Einzelumstände zu beachten.
- Der BR kann die Zustimmung zur Versetzung verweigern, wenn einer der 5 Gründe aus §99 BetrVG gegeben ist. Hier kann IMHO nur Punkt 1. Verstoß gegen Gesetz gezogen werden, wenn es eine Vorschrift geben sollte, welche in einem derartigen Fall den Einsatz ungeimpfter AN verbietet. "Angeraten" heißt aber nicht "Pflicht", insofern spricht IMHO aus diesem Grund nichts gegen die Versetzung. Aber: Der AG ist natürlich verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden der AN bei der Arbeitsausführung zu vermeiden. In diesem Sinne heißt "angeraten" wiederum, das die Gefahr besteht, das Pfleglinge in diesem Heim möglicherweise Hepatitisinfiziert sein könnten, was eine potentielle Gefährdung darstellt. Ergo: Der AG muss dem AN die Möglichkeit einer Impfung einräumen und/oder dem AN die Mittel anbieten sich gegen Infektion zu schützen (Mundschutz/Handschuhe/Desinfektion, etc, das weißt Du besser als ich), wenn dieser diese nicht wahrnimmt ist der AG fein raus - naja bis auf den Fall das der AG den AN natürlich auch mit sanfter Gewalt dazu zwingen muss die Mittel zu nutzen.
Was spricht eigentlich gegen die Impfung?
NB: Punkt 4. aus §99 ist nach meiner Meinung nicht anwendbar, da die potentielle Gefahr einer Erkrankung durch Kontakt mit anderen Personen (bzw. die Gefahr sich im Rahmen seiner Tätigkeit zu verletzen) IMHO keinen Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt.
02.12.2009 um 13:50 Uhr
@Viventyna,
Du schrteibst ja selber das der Hauptgrund sie nicht zu Versetzen laut euch.
..."Hepatitis Impfung angeraten."
ist ?
Angeraten, heisst ABER nicht Verbindlich zwingend ! Also könnte sie wenn das der einzigste Grund ist, Versetzt werden :-)
Ihr solltet euch lieber UM die "Veriedenen Gründe" kümmern, dort ist wohl eher etwas zu finden um die zwangsbeglückung zu heilen......
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