Schulung BR - Ablehnung durch GF weil sie erst 3 Angebote vorliegen haben will?
Hallo zusammen,
kann die GF einen Schulungsbeschluss zunächst ablehnen mit der Begründung, dass sie erst 3 Angebote vorliegen haben will? Dankeschön für eure schnellen Antworten.
Community-Antworten (6)
01.12.2009 um 11:04 Uhr
Nein, darf sie nicht. Ihr fast den Beschluss zur Schulung und teilt der GF Ort, Teilnehmer eures Gremiums, Zeit und den Veranstalter mit. Wenn die GF Eiwände hat muß er den Weg übers Arbeitsgericht gehen.
01.12.2009 um 11:06 Uhr
Nein. Er kann den Beschluß nur vor die Einigungsstelle bringen, mehr nicht. Schau mal ins BetrVerG §37 Satz 6
Lupus
01.12.2009 um 11:10 Uhr
Nö. Die WAF hat da ein paar Infos zusammengestellt:
http://www.waf-seminar.de/content/ihrrechtaufschulung/index.php
Dort heisst es unter anderem:
Die Arbeitgeberin: "Es gibt billigere!"
Das Gericht:
Weiterhin ist die Schulung nicht unverhältnismäßig. Hier ist dem die Auswahl treffenden Betriebsrat ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zuzugestehen.
Zu überprüfen ist, ob die anfallenden Kosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes vereinbar sind und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht (BAG, Urteil vom 28.06.1995, AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).
Der Betriebsrat ist jedoch nicht gezwungen, eine umfassende Marktanalyse durchzuführen und sich anschließend automatisch für den preiswertesten Anbiete zu entscheiden (BAG, Urteil vom 28.06.1995, AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972)
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat andere Angebote eingesehen, jedoch keine vergleichbaren, billigeren Schulungen gefunden.
01.12.2009 um 11:13 Uhr
@chefin, rainer hat formal recht, aber ihr solltet auch die andere seite zumindest im ansatz sehen und ggf angebote im vorfelde vergleichen, für den fall das der AG vorm Richter steht und der euch frage OB ihr auch bedacht habt das es ums Geld geht... grade in Zeiten wo der Geldbote im Fahrstuhl stecken bleibt :-((( Ich habe da noch was im Gedechniss :-) Zu überprüfen ist, ob die anfallenden Kosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes vereinbar sind und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht (BAG, Urteil vom 28.06.1995, AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).[guter Jahrgang]
Der Betriebsrat ist jedoch nicht gezwungen,(aber angehalten)
-eine umfassende Marktanalyse durchzuführen -und sich anschließend automatisch für den preiswertesten Anbiete zu entscheiden (BAG, Urteil vom 28.06.1995, AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972)
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat andere Angebote eingesehen, jedoch keine vergleichbaren, billigeren Schulungen gefunden. Er suchte aber erfand NICHTs gar nichts.Schade aber er gab sein äh Perfektes .-)))))
Sag mal chefin, trägst du gerne so ein kostüm? mit Rock und schicken Schuhen???
01.12.2009 um 11:24 Uhr
@Lupus
Die Einigungsstelle ist bei der Frage nach Ort und Veranstalter nicht zuständig. Diese ist nur zuständig, wenn der BR nach Meinung des AG die BETRIEBLICHEN NOTWENDIGKEITEN nicht, odern nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Frage von Ort und Veranstalter ist keine Frage der betrieblichen Notwendigkeiten (s.a. DKK Rn 131 zu §37(6) BetrVG, wonach für freigestellte BRM diese Frage grundsätzlich nicht aufgeworfen werden kann.)
01.12.2009 um 12:51 Uhr
@Lupus, Die Einigungstelle wäre aber arg Teuer für den AG, ausserdem darf das Urteil der Einigungstelle vom Geriicht überprüft werden.
z.B das wäre mal ein Grund :kann gerichtlich überprüft werden, ob eine Einigungsstelle überhaupt zuständig war .-))). Dies wäre dann nicht der Fall, wenn beispielsweise der Regelungsgegenstand gar nicht mitbestimmungspflichtig :-(((( gewesen wäre.
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