Stufenweise Wiedereingliederung
Hallo, ich würde gerne wissen, ob stufenweise Wiedereingliederungen nach dem Hamburger Modell der Mitbestimmung unterliegen???!! Freu mich auch Antwort, danke.
Community-Antworten (2)
29.11.2009 um 22:48 Uhr
Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften) und §88 Nr.1. Führt der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement oder Teile davon ohne Zustimmung des Betriebsrates ein, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung, den er gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG durchsetzen kann.
30.11.2009 um 00:04 Uhr
@all
Mitwirkung *) der betrieblichen Interessenvertretung bei der Durchführung des BEM nach § 84 (2) SGB IX – in Verbindung mit § 87 (1) Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG besteht volle Mitbestimmung. § 87 (1) Nr. 1 BetrVG / §§ 75, 76 BPersVG – Mitbestimmung auf den prozessualen Verlauf des BEM § 87 (1) Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung bei betrieblichen Maßnahmen zum Schutz arbeitsbedingter Gefährdungen der Gesundheit und der betrieblichen Gesundheitsförderung, wodurch erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. (Kohte 2005:28/29) § 83 (2a) Nr. 5 SGB IX – Hinweis auf die Durchführung der betrieblichen Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement) und der Gesundheitsförderung
Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/e/eingliederungsmanagement.pdf
*) Sofern der betroffene AN zustimmt!
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