W.A.F. LogoSeminare

Strafabzug bei nicht gebuchte Pause?

E
Elenore_elenore
Okt 2020 bearbeitet

Kann ein BR/GL ein strafabzug von 1h anordnen bei einer nicht gemachten Pause? Sprich 30min Pause nachbuchen und 30min Strafe fürs Vergessen?

Wenn möglich bitte die Gesetzparagrafen.

35806

Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

20.10.2020 um 15:42 Uhr

Nein imho nicht. Der AG hat andere Möglichkeiten (Abmahnung / im Wiederholungsfall Kündigung) Der BR hat gar keine Sanktionsmöglichkeiten.

M
Myosotis07

20.10.2020 um 15:43 Uhr

Machen kann man viel - ob dies so in Ordnung und im Sinne der Beschäftigten ist, steht dann wohl in einem anderen Buch.

"Betriebsstrafen / Betriebsbußen" sind tatsächlich zulässig wenn dies in einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist.

Betriebsstrafen Im Arbeitsrecht : . Zur Ahndung von Dienstverfehlungen kann nur im Wege der Betriebsvereinbarung eine Betriebsbuss- o. -strafordnung geschaffen werden (§ 87 Z. 1 BetrVG; AP 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbusse; AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse). Aufgrund einer wirksam geschaffenen u. bekannt gemachten BussO, welche die zur Verhängung von Bussen berechtigenden Tatbestände enthält, ist die Auferlegung einer B. mit Zustimmung des BR zulässig, sofern dabei ein rechtsstaatliches, ordnungsgemässes Verfahren eingehalten wird (AP 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbusse; AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse; AP 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; AP 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse = NZA 90, 193 = BB 90, 705). Die Bussordnung kann nicht die Entlassung aus dem Betrieb vorsehen (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse). Ober. die Verhängung von Betriebsbussen besteht eine Verschwiegenheitspflicht für AG und Betriebsrat (ArbuR 80, 158). Von der B. ist die Abmahnung zu unterscheiden. Lit.: Lessmann DB 89, 1769.

T
takkus

20.10.2020 um 15:54 Uhr

Pause VERGESSEN- kenn ich nur andersrum: vergessen das die Pause zu Ende ist.

E
enigmathika

20.10.2020 um 16:07 Uhr

Nur mit Betriebsvereinbarung, aber der BR, der das vereinbart, gehört mit KKS beworfen.

K
Kjarrigan

20.10.2020 um 16:13 Uhr

  1. die Ausführungen von Myosotis07 sind 48 Jahre alt. Ob das BAG heute noch so urteilen würde?

  2. schauen wir mal in neuere Kommentierungen dazu z.B. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz

  3. Auflage 2020 RN 76 -94 zu § 87 BetrVG

Die Betriebsbuße ist eine Sanktion bei Verstößen des ArbN gegen die kollektive betriebliche Ordnung (krit. WPK/Bender Rn. 45 ff.). Sie ist abzugrenzen gegenüber individualrechtlichen Sanktionen des ArbGeb. wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der ArbGeb. eine Betriebsbuße verhängen kann, ist umstritten. Das G erwähnt die Verhängung von betrieblichen Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die kollektive Ordnung des Betriebes nicht ausdrücklich...…

Dagegen scheiden der Arbeitsvertrag und das auf ihm beruhende Direktionsrecht des ArbGeb. als Rechtsgrundlage aus (ErfK/Kania Rn. 22). Die Betriebsbuße ist keine Vertragsstrafe, die in erster Linie die Leistungserfüllung des individuellen Arbeitsvertrags bezweckt (Vertragstheorie; vgl. Luhmann, Betriebsjustiz und Rechtsstaat, S. 105 ff.; Zöllner ZZP Bd. 83, 387)…. Zizat Ende

Daher meine Schlußfolgerung Und da die Arbeitszeit nun mal AV geregelt ist, kann der AG und der BR hier keine Betriebsbuße in Form von Abzug für tatsächlich geleisteter Arbeit vereinbaren

K
krambambuli

20.10.2020 um 21:17 Uhr

"Wenn möglich bitte die Gesetzparagrafen." Da solltest du mal den AG fragen, auf welcher Rechtsgrundlage er glaubt es machen zu können.

Ihre Antwort