Androhung einer Änderungskündigung
Hallo, ich wurde von einem Kollegen angesprochen, bezüglich einer Androhung von einer Änderungskünigung. Es wurde ihm vorgehalten, daß er nicht genug schaffen würde, die anderen Kollegen an der Maschine würden wesentlich mehr schaffen. Entweder verbessert sich seine Quote oder es würde ihm eine Änderungskündigung ausgesprochen. Er würde ihm dann ein anderer, schlechter bezahlter Arbeitsplatz angeboten werden. Und dann würde ein neuer für ihn eingestellt. Das waren die Worte von dem Betreibsleiter. So ein ähnliches Gespräch gab es schon vor einem Jahr.
Der Kollege möchte jetzt einen Rat haben, wie er sich verhalten soll. Ich habe ihm gesagt, daß er jetzt besonders aufpassen sollte und sich nichts zu schulden kommen lassen soll.
Aber wie sieht die rechtliche Lage aus?
Community-Antworten (7)
28.11.2009 um 13:40 Uhr
folgende fragen werfen sich mir auf :
- "will" der AN nicht, oder "kann" der AN nicht
- was ist bei euch als normalleistung bzw. minderleistung definiert ?
der arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen aufgaben nach "mittlerer art und güte " zu erbringen (normalleistung) alleine der umstand, daß er "unterdurchschnittlich" arbeitet, rechtfertigt noch keine kündigung, außer er würde seine arbeitsleistung "bewußt" zurückhalten dies müsste jedoch der AG vor gericht beweisen, es müsste eine vorwerfbare pflichtwidrigkeit vorliegen zudem müsste er vorher wegen "minderleistung" abmahnen, um dem AN die gelegenheit zu geben, sein verhalten zu ändern
sollte eine änderungskündigung kommen, könnte der AN "unter vorbehalt" annehmen und innerhalb der drei-wochen frist die angelegenheit vom arbeitsgericht überprüfen lassen
28.11.2009 um 15:01 Uhr
Hallo, zu deinen Fragen:
Seine Leistung wurde anhand der Maschinendatenerfassung mit denen von den anderen Mitarbeitern verglichen.
Es wurden aber keine besonderen Umstände berücksichtigt, wie z.B. Art der Aufträge, Neuauftrag oder einfacher Wiederholer oder einfach nur leichter Auftrag.
Eine Definition gibt es bei uns nicht.
Sollten wir als BR schon jetzt einschreiten??
28.11.2009 um 15:15 Uhr
Hallo,
sind die bedingungen bei jedem mitarbeiter gleich (kleine aufträge/große aufträge)umrüstzeiten u.s.w.?
so lange nichts schriftliches kommt, würde ich nicht einschreiten.
dann ist noch die frage: darf der arbeitgeber vergleichen unter den mitarbeitern? ich denke zumindest schriftlich oder als aushang nicht......................
mfg
28.11.2009 um 15:42 Uhr
stube, vorausgesetzt es stimmt was der AG behauptet, wäre er mit einer Änderungskündigung noch gut bedient. Denn bei Schlechterfüllung der Arbeitspflicht kann eine ordentliche, unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Bei Verschulden kommt eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung i. S. von § 1 KSchG oder eine Kündigung aus wichtigem Grund i. S. von § 626 I BGB in Betracht. Ist die Schlechtleistung unverschuldet, so wäre allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen. Ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist, oder ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden. In aller Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
28.11.2009 um 17:18 Uhr
stube, ich würde mir als BR schon mal gedanken über den § 87 Abs.1 Punkt 6 machen.......
eines hast du nicht beantwortet :
"will " er nicht oder "kann" er nicht (mehr) ?
im übrigen, wenn bei euch keine "normalleistung" definiert ist, wird es schwierig für den AG...........
28.11.2009 um 19:26 Uhr
Hallo, ich denke nicht, daß er nicht mehr will. Es ist eher so, daß die Aufträge nicht immer vergleichbar sind. Und ist in der Gegenschicht ein Schichtleiter an der Maschine, der die Aufträge auch selber abnehmen kann und auch die Bearbeitung von Änderungen kann er schneller veranlassen. Also kann man diese beiden Schichten auch nicht so richtig vergleichen. Kann man denn jetzt schon mal vorsorglich etwas unternehmen?
Wie schon oben beschrieben, habe ich den Mitarbeiter drauf hingewiesen, daß er sich jetzt nichts zu Schulden kommen lassen soll.
Es sieht auch so aus, als wenn man immer bei ihm nach Sachen sucht, um ihn schlecht da stehen zu lassen.
28.11.2009 um 20:34 Uhr
stube, wie wärs denn, wenn ihr dem AG unter hinweis auf eure mitbestimmungsrechte bezüglich der anwendung von technischen einrichtungen, die bestimmt sind, die leistung von arbeitnehmern zu überwachen (§ 87 BetrVG Abs.1Pkt6), untersagt, die durch die maschinendatenerfassung gewonnenen daten als leistungsvergleich zu verwenden mit der begründung, daß hier, wenn sie überhaupt verwendet werden sollen, erst ein modus gefunden werden muß, der die daten allgemein vergleichbar macht ?
oder so ähnlich ;-))
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