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BR Stunden, - Ehrensache?

U
Ursela
Jan 2018 bearbeitet

Nabend, bei uns gibt es gerade folgendes Problem. Die GL ist der Meinung, wenn wir z.B. durch Betriebsratssitzungen länger arbeiten als unsere normale Arbeitszeit geht, läge das am BR, wäre somit kein betrieblicher Grund (wie es sonst im § 37 Abs. 3 BetrVG steht) und die "Überzeit" müsste nicht vergütet werden, weil wir ja ein Ehrenamt haben. Was sagt ihr dazu?

5.96408

Community-Antworten (8)

E
Erwin

27.11.2009 um 20:41 Uhr

@Ursela

Warum wird es länger? Früher anfangen oder unterbrechen und am nächste Tag weitermachen. So bleibt man ganz einfach in den normalen Arbeitszeiten.

Betriebsbedingt wäre es, wenn der der AG sagen würde "ich habe hier ein dringendes Thema welches unbedingt noch heute erledigt werden muss".

Mögliche betriebliche Gründe für bezahlte Freistellung eines Betriebsrates Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hätte das Mitglied des Betriebsrates z. B. in folgenden Fällen, weil dann ein betrieblicher Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegt:

•Wegen Schichtbetriebes kann die Sitzung des Betriebsrates nicht in der üblichen Arbeitszeit aller Mitglieder des Betriebsrates stattfinden. •Die Sitzung des Betriebsrates hat während der üblichen Arbeitszeiten begonnen, musste aber wegen hohen Arbeitsanfalls außerhalb der üblichen Arbeitszeiten fortgesetzt werden.

U
Ursela

27.11.2009 um 20:49 Uhr

@erwin letzteres trifft ja zu, wir fangen zur normalen Zeit an und dann kann es schon passieren, dass es etwas länger wird, deshalb ruft man ja nicht gleich zu einer neuen Sitzung auf.

D
DonJohnson

27.11.2009 um 21:22 Uhr

deshalb ruft man ja nicht gleich zu einer neuen Sitzung auf. Warum nciht? Wenn es nciht dringend ist, hat der AG IMHO Recht! Also Sitzung beenden und tags drauf weiter führen ;-)))

U
Ursela

27.11.2009 um 21:30 Uhr

Das mag ja keine schlechte Idee sein und wurde auch schon oft so gehandhabt....allerdings macht es keinen Sinn, wenn es sich nur um ca. eine Stunde dreht und deshalb die Kollegen durch die halbe Stadt düsen müssen.

L
Laffo

27.11.2009 um 22:12 Uhr

also wenn ihr im Vorfeld der Einberufung der Sitzung schon absehen könnt, dass es länger werden könnte, einfach den sonst üblichen Sitzungsbeginn vorverlegen. Vielleicht auch mal eine,wenn notwendig, 8 stündige Sitzung einberufen....

N
nicoline

27.11.2009 um 22:17 Uhr

Warum nciht? Wenn es nciht dringend ist, hat der AG IMHO Recht_! Also Sitzung beenden und tags drauf weiter führen ;-)))

Ich glaub, mir brennt gleich die Adventspyramide durch!

DKK zu § 30 BetrVG Betriebsratssitzungen

Rn 5 Der BR bestimmt allein, wann, wie oft und wie lange er tagt(BAG 3. 6. 69, AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG; GK-Raab, Rn. 5; v. Hoyningen-Huene, S. 159; vgl. auch HSWG, Rn. 4). Der AG kann weder die zeitliche Dauer der BR-Sitzungen insgesamt noch die zeitliche Dauer für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vorschreiben. Diese ergibt sich allein nach den objektiven Erfordernissen, so dass selbst der BR-Vorsitzende oder der BR nicht von vornherein festlegen können, welchen Zeitraum die Sitzungen umfassen. Selbst das ArbG kann die Notwendigkeit der Dauer der BR-Sitzungen nur eingeschränkt überprüfen (ArbG Berlin 21. 5. 80 – 40 Ca 72/80 – und 8. 7. 80 – 39 Ca 75/80; LAG Berlin 11. 12. 80 – 7 Sa 67/80 und 17. 12. 80 – 5 Sa 75/80; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, 11).

Rn7 Der AG ist nicht berechtigt, den BR-Mitgliedern das Arbeitsentgelt zu kürzen (Fitting, Rn. 12; GK-Raab, Rn. 10; HSWG, Rn. 13; LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58)

Rn8 Liegt die BR-Sitzung aufgrund besonderer Umstände außerhalb der persönlichen Arbeitszeit einzelner BR-Mitglieder (etwa in Schichtbetrieben), haben sie einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung oder auf Abgeltung gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 (vgl. § 37 Rn. 55 ff.).

Reicht das???????????????

B
Biggy

27.11.2009 um 22:19 Uhr

Nicoline du hast ja recht, aber ich würde den mit seinen eigenen Waffen schlagen. Wenn er doch merh BRS möchte dann soll er sie doch haben.

Na Ursela das muss doch nicht euer Problem sein wenn es zu einer Folgesitzung kommt.Wer sagt denn, dass es am nächsten Tag nur eine Stunde sein muss. Da kann man das Betriebsverfassungsgesetz lesen, oder Tarifverträge oder sich sonstige Infos holen, das alles gehört zur Betriebsratsarbeit. Wenn euer AG merkt, dass so mehr Stunden anfallen wird er sehr bald einlenken. Vor allem würde ich das meinem AG auch mitteilen. So nach dem Motto: Sehr geehrter Herr / Frau...... Wenn sie es nicht wünschen, dass nach der regulären Arbeitszeit Betriebsratsstunden anfallen , werden wir die in Zukunft vermeinden in dem wir eine weitere Sitzung am nächsten Tag einberufen. Durch diese Maßnahme fallen Mitarbeiter am nächsten Tag aus und es entstehen unter Umständen mehr Betriebsratsstunden. Wenn dies in ihren Sinne ist werden wir ihnen gerne entgegen kommen. Ich bin mir sicher, dass es nicht in seinem Sinne ist und er klein bei gibt.

N
nicoline

27.11.2009 um 22:42 Uhr

Biggy manchmal mögen solche Spielchen ja ganz witzig und sinnvoll sein, aber gggrrrrmmmmmpfpfpfpfpfpf, ich hasse solche Spielchen und wer solch einen AG hat, dem würde ich raten, zu schreiben:

Sehr geehrter Herr A. Geber,

gemäß § 30 BetrVG Rn 5, 7 und 8 wird die BR Sitzung auch zukünftig so lange dauern, wie es erforderlich ist. Sollten Sie weiterhin verweigern, die während der Freizeit einzelner BRM angefallene BR Arbeit gemäß § 37 zu entgelten, werten wir dieses als Behinderung der BR Arbeit und werden den Rechtsweg beschreiten. Es ist Ihnen unbenommen, dass ArbG bezgl. der Lage und der Dauer der BR Sitzung anzurufen.

Mit freundlichen Grüßen

B. Rat

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