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Erfolgsbeteiligung zurückzahlen Ja oder Nein - bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?

B
Brentan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserem Betrieb wird die Novemberzahlung als "Erfolgsbeteiligung" deklariert. Die Erfolgsbeteiligung wird jedes Jahr auf neue in einer BV geregelt und die Höhe der Auszahlung richtet sich nach der Erreichung von Zielen (Ausschuß, Produktivität, Krankenstand, Liefertreue zum kunden, Unfallstatistik, NIO Teile die Kunden gekommen sind)die in der BV zwischen dem Betriebsrat und der GF ausgehandelt werden.

Meine Frage ist nun ob bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, dieser die "Erfolgsbeteiligung" zurückzahlen müsste wen er zb. im Januar Kündigen würde.

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Community-Antworten (2)

R
rolfo

25.11.2009 um 08:21 Uhr

Was steht denn in eurer BV drin? Die Erfolgsbeteiliguing ist doch für das zurückliegende Jahr, nehme ich mal an. Warum sollte er dann zu einem späteren Zeitraum diese zurückzahlen müssen, dafür gibt es doch keinen Grund. Wenn während des Bewertungszeitraums gekündigt wird wäre das zu verstehen.

B
Brentan

26.11.2009 um 07:23 Uhr

Erst mal danke für die schnelle Antwort. Also in der BV steht recht kurz und knapp das die Erfolgsbeteiligung für den Zeitraum November bos Oktober ausgerechnet wird und welche gewichtung die einzelnen Punkte haben. Und das bei einer vollen Erfüllung der Punkte 50% des Grundlohnes mit der November Zahlung zusätzlich ausgezahlt werden! Jedwede Klauseln zum Thema Rückzahlung sind nicht darin enthalten!

Ich glaube deine Antwort enthielt schon die richtige Antwort

Gruß Brentan

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