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Schulungskosten zurückzahlen - seit wann muss man Schulungskosten als Betriebsrat zurückzahlen, wenn man als Arbeitnehmer kündigt?

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Ingo
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag zusammen!

Ich habe folgendes Problem: Ich habe im April 2004 aufgrund meiner Tätigkeit als Betriebsrat einen Forbildungslehrgang besucht, überigens bei der WAF. Inhalt und Thema war das Betriebsverfassungsgesetz. Nun ist es in unserem Unternehmen so üblich, vor Beginn eines Lehrganges (egal welcher Art) einen so genannten Fortbildungsvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag besagt unter anderem, daß bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen innnerhalb von 3 Jahren nach der Forbildung, ein Teil der Fortbildungskosten zurückgezahlt werden müssen. Ich habe nun meinen Arbeitsvertrag zum 31.12.2005 gekündigt und heute kam die Dame aus der Personalabteilung mit diesem Vertrag zu mir. Sie meinte, sie würde mir den anteiligen Betrag dann von meinem Dezember-Gehalt abziehen. Ist dieses überhaupt zulässig?? Gibt es dort eine rechtliche Grundlage? Fakt ist, daß ich diesen Vertrag damals unterschrieben habe. Bitte um Eure Meinungen! Danke!!

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Community-Antworten (2)

P
packer

15.12.2005 um 16:15 Uhr

jo er gilt, aber nur für dich als normaler angestellter. schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die br-arbeit fallen da nicht rein! die kosten der tätigkeit des betriebsrats trägt der arbeitgeber § 40 Abs. 1 BetrVG :)

gruß, packer

O
otto

15.12.2005 um 23:50 Uhr

Guten Abend ingo! Packer hat völlig recht! Eine "normale" Fortbildung nutzt dem Betrieb und auf jeden Fall auch dem Arbeitnehmer. Deshalb können solche Rückzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, obwohl ich bezweifle, dass das bei jeder beruflichen Fortbildung möglich ist (z.B. Fortbildungen, die im weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen). Fortbildungen für BR-Mitglieder haben dagegen einen völlig anderen Charakter. Sie haben mit der beruflichen Tätigkeit überhaupt nichts zu tun. Sie sollen ein demokratisch gewähltes BR-Mitglied in die Lage versetzen, seine Pflichten nach dem BetrVG ordnungsgemäß zu erfüllen, dienen also ausschließlich der BR-Arbeit. Und die Kosten der BR-Arbeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Ihre Unterschrift unter dem Vertrag ist völlig unerheblich. Der Vertrag verstößt gegen eine gesetzliche Regelung und ist damit nichtig (§ 134 BGB). Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Seminarkosten tatsächlich vom Gehalt abziehen sollte, empfehle ich Ihnen sich an die W.A.F. zu wenden. Ich könnte mir gut vorstellen, dass Sie von dort jede Unterstützung gegen ein solches rechtswidriges Vorgehen Ihres Arbeitgebers bekommen. Gruß otto

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