Muss bei Kündigung das Weihnachtsgeld zurückbezahlt werden?
Guten Morgen
bei uns wird jetzt im November das Weihnachtsgeld ausbezahlt. Nun wird ein MA zum Jahresende gekündigt. Der AG will diesem MA kein Weihnachtsgeld zahlen. In unserem Manteltarif ist auch keine Regelung getroffen.
Muss der AG diesem MA das Weihnachtsgeld zahlen???
Wer kann schnell helfen??
Schwarzwald
Community-Antworten (4)
24.11.2009 um 09:34 Uhr
Guten Morgen vielleicht könntest Du noch ein paar Erklärungen dazu geben : Wie lange bekommt Ihr denn schon Weihnachtsgeld (betriebliche Übung) Ist es eine betriebsbedingte Kündigung oder fristlose oder... Wie lange ist der MA schon beschäftigt ? In der Regel heißt es ja der MA muß zum Ende des Jahres in einem ungekündigten AV stehen um Anspruch darauf zu haben
Dielöwin
24.11.2009 um 09:48 Uhr
Hallo Dielöwin
Weihnachtsgeld bekommen wir schon immer (gute 10 Jahre). Wie die Kündigung wird ist noch nicht zu erkennen - ich tippe ordentlich zum 31.12.09 Der MA ist drei Jahre bei uns.
Wie gesagt eine Regelung, dass das Weihnachtsgeld zurück bezahlt werden soll gibt es nicht. Im Mantel heißt es, dass es sich um tarifliche Sonderzahlungen handelt. Von einer Rückzahlung bei evtl. Kündigung oder ähnliches ist nicht die Rede.
Schwarzwald
24.11.2009 um 09:59 Uhr
@Schwarzwald, was ist denn dazu im AV geregelt?
eventuell wirst Du hier fündig.... http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/weihnachtsgeld/ http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Recht_A-Z/m_z/rueckzahlung_weihnachtsgeld.php
24.11.2009 um 11:57 Uhr
evtl. hilft dir das was: Viele Arbeitgeber haben in den Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern eine Regelung, ähnlich wie diese:
Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt zusammen mit dem Novembergehalt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der Mitarbeiter am 30.11. des Jahres in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Aufhebungsvertrag steht einer Kündigung gleich. Besteht das Beschäftigungsverhältnis noch nicht das ganze Jahr, so wird die Gratifikation zeitanteilig gewährt.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber oder durch Aufhebungsvertrag endet.
Der Haken an der Sache:
Eine solche Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Denn auch im Fall von betriebsbedingten Kündigungen geht hier der Weihnachtsgeldanspruch verloren beziehungsweise muss der Arbeitnehmer gezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen (LAG München, Urteil vom 26. Mai 2009, Az. 6 Sa 1135/08).
Die LAG-Richter lehnen sich hierbei an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.1.2007 (Az. 9 AZR 482/06), in der die BAG-Richter eine unangemessene Benachteiligung bei einer Rückzahlungsvereinbarung für vom Arbeitgeber gezahlte Fortbildungskosten vorsieht, die auch bei einer betriebsbedingten Kündigung greift.
Fazit für Sie als Arbeitgeber:
Die Aufnahme einer Klausel in einen Formulararbeitsvertrag, wonach ein Arbeitnehmer auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie als Arbeitgeber Weihnachtsgeld oder von Ihnen gezahlte Fortbildungskosten zurückzahlen muss, ist unwirksam.
Deshalb:
Eine Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie als Arbeitgeber ein begründetes Interesse an der Erstattung der Kosten haben. Das ist in der Regel nur bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Fall und gerade nicht bei einer Kündigung durch Sie (etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich um eine berechtigte verhaltens- oder personenbedingte Kündigung handelt). Schreiben Sie deshalb in die Rückzahlungsvereinbarung, dass der Mitarbeiter zur Zahlung verpflichtet ist, wenn „das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird“. Diese Formulierung ist wirksam. Fehlt die Eingrenzung hingegen, geht die Rückzahlungsklausel ins Leere
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