Erstellt am 23.11.2009 um 20:47 Uhr von DerAlteHeini
larali
Der Stellv. führt ja erst einmal die Aufgaben des Vorsitzenden stellvertretend weiter.
Eine zeitliche Vorgabe für die Wahl eines neuen Vorsitzenden gibt es nicht. Sinnvoll dürfte aber eine zeitnahe Wahl des Vorsitzenden sein.
Ausreichend dürfte es sein, die Wahl des Vorsitzenden nicht gleich in der ersten Sitzung nach dem zurücktritt, sondern in einer zweiten oder dritten Sitzung vor zunehmen, wenn diese dann auch entsprechend zeitnah stattfinden. Aus meiner Sicht sollte mit der Wahl nicht länger als 3-4 Wochen gewartet werden.
Sicherlich gibt es auch Kollegen die zu dieser Sache eine andere Zeitvorstellung haben, aber die werden sich hier schon "melden".
Erstellt am 23.11.2009 um 21:13 Uhr von nicoline
larali
die Kollegen Däubler/Kittner/Klebe sagen zu § 26 in Rn 15:
Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Unverzüglich:
Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.
Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.
Praxistipp:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.
Gesamter Text zu lesen :
http://www.rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html
Erstellt am 23.11.2009 um 21:28 Uhr von DerAlteHeini
larali
Zu der Antwort von nicoline ist zu bemerken,
dass es kein Gesetz gibt, die dem BR Vorschreibt in welchen Zeitraum der nachfolgende Vorsitzende zu wählen ist.
Der Verweis auf die ""Kollegen"" Däubler/Kittner/Klebe ist irrelevant, da diese in dem Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz nur ihre Rechtsmeinung kundtun.
Dieser Rechtsmeinung kann man folgen, muss man aber nicht.
Erstellt am 23.11.2009 um 21:50 Uhr von nicoline
Der alte Heini,
Deine Anmerkung finde ich völlig irrelevant, da ich nichts von dem was Du meinst anmerken zu müssen behauptet habe. Irgendwie scheinst Du erhebliche Probleme mit der Meinung anderer zu haben, weil Du sie entweder wiederholst oder mit, wie schon erwähnt, völlig irrelevanten Anmerkungen versiehst.
Erstellt am 24.11.2009 um 20:26 Uhr von DerAlteHeini
nicoline
Was du für irrelevant findest, ist unerheblich.
Du verweist hier auf eine Rechtsmeinung aus einem Kommentar. Da es mehr als 150 Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz gibt, kann man diverse Kommentare finden die eine andere Rechtsmeinung mitteilen. Hier mit dem Hintern in der Torte zu sitzen und zu behaupten, nur so sitzt es sich bequem, ist ziemlich engstirnig.
Und noch einmal:
Es gibt kein Gesetz, dass dem BR vorschreibt in welchen Zeitraum der nachfolgende Vorsitzende zu wählen ist.
larali kann sich nun ihre eigene Meinung bilden.
Wenn dieser BR den Vorsitzenden erst in 4 Wochen wählen möchte, dann kann der BR dies gefahrlos machen.
Erstellt am 24.11.2009 um 20:39 Uhr von Lotte
DerAlteHeini,
ganz ehrlich? Ich für meinen Teil finde Deine Meinung wesentlich unerheblicher als die von Nicoline.
Und in diesem Fall finde ich es zudem sehr merkwürdig, dass Du anfangs sogar darauf hinweist "Sicherlich gibt es auch Kollegen die zu dieser Sache eine andere Zeitvorstellung haben, aber die werden sich hier schon "melden"."
Langsam frage ich mich auch, was zur Zeit eigentlich mit Dir los ist? Manchmal gibst Du Antworten, die fast im gleichen Wortlaut schon gegeben wurden und beschwerst Dich andererseits, wenn jemand anderes es wagt zu Deinem Kommentar etwas hinzuzufügen.
Erstellt am 24.11.2009 um 20:55 Uhr von DonJohnson
DAH
Ergänzend zu Lotte, vertrete auch ich der Meinung, dass eine Neuwahl schnellstmöglich eingeleitet werden muß. Klar der Stelli übernimmt, aber es entsteht dann wiederum eine Art "Vakuum" bezüglich seiner Stellvertretung. Das beide Positionen bekleidet sein müssen, verlangt das BetrVG. Ich sehe auch keinen Grund für eine Verzögerung der BRV Wahl. Und wenn du anderer Rechtsaauffassung bist, kannst du deine Quelle sicherlich nennen...
Erstellt am 24.11.2009 um 21:26 Uhr von DerAlteHeini
Lotte
Ich beschwere mich nicht, ich habe darauf hingewiesen dass es sich um Rechtsmeinung der Autoren Däubler/Kittner/Klebe handelt und es letztendlich KEIN Gesetz gibt welches für die Wahl des Vorsitzenden fristen setzt, mehr nicht.
Und wenn hier Schreiber denken, meinen und finden ist dies ja ok. Aber letztendlich sollte es doch möglich sein auf die gesetzliche Lage hinzuweisen ohne dass die Denker, Meiner und Finder gleich komisch werden und ihre BR-Krone in Gefahr sehen.
DonJohnson
Meine Rechtsauffassung ist die, die gesetzeskonform ist.
Und zur Rechtsquelle kann ich dir nur sagen, es gibt keine Gesetz welches für diese Sache Fristen setzt. Wenn du kein Grund siehst die Wahl zu verzögern, sehe ich kein Grund die Wahl unverzüglich durchzuführen, da es keinen gesetzliche Zwang dafür gibt.
Erstellt am 24.11.2009 um 21:41 Uhr von nicoline
DeralteHeini
mir fallen auf Anhieb mindestens 2 Möglichkeiten ein, aufgrund derer man sich um Dich vielleicht wirklich Sorgen machen müsste. Deswegen werde ich mich nicht weiter mit Dir auseinandersetzen. Ich hoffe, Du findest jemanden, der Dir hilft.
Lotte, DJ
Danke Euch ;-)))
Erstellt am 25.11.2009 um 08:31 Uhr von rkoch
@DerAlteHeini
Du hast natürlich recht, wenn Du einen Kommentar nur als "persönliche Meinung" des Verfassers ansiehst - aber: Im Arbeitsrecht ist eigentlich alles Auslegungsbedürftig. Das gilt für uns alle vom Betriebsrat bis zum Richter.
Wie meinst Du, sollen wir unsere Arbeit machen, wenn wir nicht einfach die Meinung erfahrener RA, welche diese in Kommentaren niederlegen als gegeben annehmen? Zu allem unsere Meinung selbst bilden und alles in Frage stellen? Wenn uns der Kommentar nicht passt ihn einfach ignorieren und dann vor Gericht gehen um die Meinung des Richters einzuholen, der sich ja dann doch wieder nur auf die Kommentare stützt?
Es gibt in diesem Fall trifftige Gründe anzunehmen, das der Kommentar stichhaltig ist.
Spricht §26 von Vertretung des Vorsitzenden. Vertretung ist nun klar definiert als Einsatz eines Stellvertreters für einen **zeitweilig verhinderten** Amtsinhaber! Der Amtsinhaber ist aber nicht mehr existent, das Amt ist vakant. Wörtlich genommen darf auch der Stellvertreter nicht mehr aktiv werden bevor nicht ein neuer Vorsitzender gewählt ist.
Offenbar hat das BAG am 23.8.84 unter AP Nr. 30 zu §102 BetrVG (Text habe ich leider nicht gefunden, würde mich schon interessieren was das BAG da konkret orakelt hat) schon einmal so entschieden, das ein BR ohne Vorsitzenden nicht handlungsfähig ist, auch wenn ein stellv. existiert - siehe dazu DKK Rn. 5 und 6 zu §29, wo DKK selbst die Meinung vertritt, das diese Haltung des BAG abzulehnen ist, und wirft in Rn 6 die Wochenfrist des §29 als mögliche Zeitdauer für die Verzögerung der Neuwahl des Vorsitzenden in die Waagschale. Was nun? Stimmst Du wenigstens dem BAG zu und damit auch unserer Meinung das die Wahl unverzüglich erfolgen muss - oder ist in diesem Fall der Kommentar wichtig, da er Deine Meinung unterstützt?
NB: Die Wahl des Vorsitzenden ist ein Amtspflicht nach §29, welche innerhalb einer Woche zu erledigen ist, ohne Durchführung der selben der BR nicht handlungsfähig ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, liegt definitiv ein Fall von §23 BetrVG vor. Dazu brauch ich keinen Kommentar um zu diesem Schluß zu kommen, ist aber unter §23 so in allen Kommentaren hinterlegt. Und das Risiko, das der AG das als gefundenes Fressen sieht und den untätigen BR geerichtlich auflösen läßt (wo er gute Chancen hat) würde ICH nicht eingehen.
Erstellt am 25.11.2009 um 18:39 Uhr von nicoline
Wow! Was DaH wohl zu dieser Meinung sagt?????
Erstellt am 25.11.2009 um 19:41 Uhr von rkoch
Mich in der Luft zerpflücken? ;-)
Erstellt am 25.11.2009 um 22:55 Uhr von DerAlteHeini
rkoch
Damit ein Berechtigter gem.: § 23 BetrVG gegen den BR vorgehen kann, bedarf es eine erhebliche Verletzung der gesetzlichen Pflichten. Da es ihr keine gesetzliche Pflicht, z.B. Frist, gibt, kann es auch keine entsprechende Verletzung geben.
Selbst wenn der BR verpflichtet ist z.B. mit einer Frist von 1 Woche einen neuen Vorsitzenden zu wählen, dürfte sich im Streitfall diese Angelegenheit aufgrund der großzügigen Terminierung der ArbG selbst erledigen. Oder glaubst du das ein Arbeitsgericht den BR auflöst, der vor einem halben Jahr, seinen Vors. zwei Wochen später gewählt hat als eventuell nötig. Viel besser ist noch die Variante das dieser BR 2010 neu gewählt wird, hier käme nämlich dem Gericht der Beklagte abhanden und der Deckel der Akte würde geschlossen.
Erstellt am 26.11.2009 um 09:31 Uhr von rkoch
@DAH
Das mit der Wahl 2010 ist natürlich richtig, aber es ging eher ums Prinzip - und bis zur Wahl warten würde ich keinesfalls.
Ich schließe auch nicht aus, dass das Gericht die Sache nicht als groben Pflichtverstoß wertet, aber wie gesagt, offenbar hat das BAG da schon einmal seinen Senf dazu gegeben, insofern ist die Sache nicht so einfach abzutun, da den AGn die Kommentare wohl bekannt sind und sie sich mit Sicherheit auf dieses BAG-Urteil stützen würden (wenn ich nur wüßte was da konkret drinsteht, hat jemand eine derart alte Urteilssammlung????)