BR Wahlen - sind MA von Fremdfirma, die innerbetriebliche Transporte und Reinigungsarbeiten übernehmen, wahlberechtigt ?
Hallo leute , habe eine frage zu BR Wahl im nächsten jahr ! Habe in unserem Betrieb eine fremdfirma ,die innerbetriebliche transporte und reinigungsarbeiten übernehmen ! Diese MA sind immer vor ort im Betrieb und arbeiten für uns , sind diese bei der wahl wahlberechtigt ?? Und wenn ja auf welchen Paragraph beruft man sich denn ??
Community-Antworten (6)
22.11.2009 um 17:25 Uhr
MA aus Leihfirmen dürfen wählen ...
Nach dieser seit dem 28. Juli 2001 gültigen Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes sind Leiharbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt, "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden". Unter Experten war seitdem umstritten, ob diese Leiharbeitnehmer auch mitzuzählen sind, wenn die Größe des zu wählenden Betriebsrats bestimmt wird. Ich hoffe ich konnte dein Frage genügend beantorten ... ;-)
22.11.2009 um 17:42 Uhr
§ 7 Betr.Verfassungsgesestz - Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer (AN) des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden AN eines anderen Arbeitgebers (AG) zur Arbeitsleistung überlassen, so sind sie wahlberechtigt, wenn sie länger 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Teilzeitbeschäftigte AN sind ebenso wahlberechtigt wie AN, die in Arbeitsverhältnissen zu mehreren AG stehen. Das aktive Wahlrecht haben auch AN, die dem AG des Beschäftigungsbetriebes überlasen worden sind, also in einer Weise tätig werden, dass sie in dei Betriebs und Arbeitsorganisation dieses Betriebes eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Beschäftigungs-AG unterliegen. Das Wahlrecht im "Stammbetrieb", also in dem Betrieb des Vertrags-AG, bleibt von dem Wahlrecht im Beschäftigungsbetrieb unberührt.
§ 8 Wählbarkeit AN, die in einem Arbeitsverhältnis zu 2 AG stehen, können in beiden Betrieben in den Betriebsrat gewählt werden.
22.11.2009 um 18:09 Uhr
@speddy
Sind es Leiharbeitnehmer oder arbeitet nur Mitarbeiter einer anderen Firma, z.B. im Rahmen von Werksverträgen oder auf anderer Grundlage, im Berieb?
Es müssen also nicht zwangsläufig Leiharbeitnehmer sein? Der BR sollte es wissen, da er ja bei Leiharbeitnehmer gem. § 99 in der MB ist/war.
22.11.2009 um 18:30 Uhr
@ erwin die MA sind mit Werksverträgen beschäftigt !!
22.11.2009 um 18:35 Uhr
@speedy Bei den Werksvertraglern sieht es dann anders aus als wie oben von vorOrt beschrieben. Diese sind nicht Wahlberechtigt.
23.11.2009 um 10:43 Uhr
@speedy
rainerw hat grundsätzlich recht, aber:
wie VorOrt aus dem Kommentar richtig zitiert, ist trotzdem zu prüfen, ob diese AN "in einer Weise tätig werden, dass sie in die Betriebs und Arbeitsorganisation dieses Betriebes eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Beschäftigungs-AG unterliegen"
Falls diese Bedingung zutrifft spricht man von "unerlaubte (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung". Wesentlich ist nicht, als was der AN-Einsatz deklariert ist (Werksvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung), sondern wie der AN-Einsatz wirklich gelebt wird. Erhalten die AN z.B. die Arbeitsanweisungen (nicht: welche Arbeit, sondern: WIE die Arbeit auszuführen ist) von den Vorgesetzen des Betriebes und/oder verwenden die AN nicht eigene Arbeitsmittel sondern die Arbeitsmittel des Betriebes, sind das mögliche Indizien für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Sollten derartige Indizien vorliegen, sollte man der Sache mal etwas nachgehen. Aber ehrlich gesagt: Das ist ein steiniger Weg, den man da beschreiten müsste. Sofern es auf die Wahl keinen wesentlichen Einfluß hat (Sitzezahl, Freistellungen), würde ich den Werksvertrag als gegeben hinnehmen, außer es gibt EINDEUTIGE Hinweise.
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