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Wenn AG unseren Vorschlag zu BR-Sitzung kontert mit anderem Zeitpunkt - wie sehr sind wir daran gebunden, wenn es keine außerordentliche Sitzung ist?

W
warumnur
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin BR-Mitglied, aber nicht der Vorsitzende.Wir stecken zur Zeit in einer betrieblichen Umstrukturierungsphase mit "Personalmassnahmen", d. h. etliche Kolegen sollen betriebsbedingt gekündigt werden. Durch unsere BR-Wahl haben wir viele Kollegen ein halbes Jahr vor diesen Massnahmen schützen können, aber wir fürchten, dass im Januar 2010 die nächste Welle anrollt. Wir versuchen jetzt durch geschicktes agieren alle Nachrücker als Ersatz für verhinderte Br-Mitglieder für weitere Zeit zu schützen. Das wird insofern schwierig, weil unser Chef uns jederzeit gehen liesse. Also müssen wir uns teilweise selber verhindern, also Zeiten morgens zu legen, auch wenn wir nachmittags alle können, oder akribisch die BR-Sitzungen auf unsere freien Tage legen. Unser Chef hat uns jetzt mitgeteilt, dass er unser BR-Sitzung am Samstag dem 21.11. um11.00 Uhr nicht genehmigen will (um einen weiteren Nachrücker zu schützen), weil wir ab 13. Uhr alle im Haus sind und er uns zu der Zeit gehen liesse. Er bietet uns auch den Freitag an (20.Uhr), weil wir auch alle da sind. Er meint, das ist nicht rechtens und wir machen uns angreifbar in unseren Beschlüssen. Hat er recht ?Können wir uns trotzdem durchsetzen? Um schnelle Antwort wären wir dankbar, weil wir uns ja morgen eventuell schon treffen müssten, auf Anweisung unseres Chefs.

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Community-Antworten (10)

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DonJohnson

19.11.2009 um 16:49 Uhr

Schau mal § 30 BetrVG. Auch mal § 23 BetrVG. Ach ja und ihr könnt doch nciht einfach immer verschiedene EBRM zu Sitzungen einladen... Siehe hierzu § 29 Abs 2 BetrVG.

Es könnte also durchaus sein, dass schon aufgrund falscher Einladung diverse Beschlüsse rechtlich nicht ok sind.

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Kriegsrat

19.11.2009 um 17:04 Uhr

BAG 12.02.2004 2 AZR 163/03

Der schutz des § 15 Abs. 1 satz 2 KschG für ersatzmitglieder tritt ein, wenn der arbeitnehmer zur vertretung für betriebsratsarbeit herangezogen worden ist. er entfällt auch nicht allein deshalb, weil sich im nachhinein herausstellt, daß ein vertretungsfall in wahrheit nicht vorgelegen hat. ausgeschlossen ist der schutz des § 15 KSchG, wenn der vertretungsfall durch kollusive absprachen zum schein herbeigeführt wird, oder das ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muß, das kein vertretungsfall vorliegt

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Erwin

19.11.2009 um 17:20 Uhr

Hallo,

findet ihr dieses Verhalten "fair" gegenüber den anderen AN?? Euern Wählern?? Ich würde als Wähler solches Verhalten nicht hinnehmen und bei der nächsten Wahl daran denken. Also diesen BR nicht mehr wählen. Denn er hat sich ja auf Kosten der AN/Wähler Vorteile verschafft.

Nicht dass ich nicht für den besonderen Kündigungsschutz der BR bin. Doch ich habe mit solch geplantem Handeln ein Problem.

Ihr solltet euch als BR lieber Gedanken machen, wie können wir die AN/Wähler schützen? Was können/ müssen wir tun um Kündigungen zu vermeiden

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Namafjall

19.11.2009 um 18:17 Uhr

Hallo, das ist nicht so ganz in Ordnung was Ihr da macht. Außerdem solltet Ihr euch überlegen ob Ihr überhaupt ein ERBM zur Sitzung einladen dürft, das ist ganz klar im BetrVG geregelt. Euer Chef hat kein Veto Recht wann Ihr die Sitzungen bzw. der BRV diese anberaumt, das könnte schon in den Bereich der Behinderung nach §119 BetrVG kommen, wie gesagt könnte, Prüfen müsste das ein RA für Arbeitsrecht. Die Entlassungswelle könnte, wohl gemerkt könnte auch unter den §119 fallen, als Behinderung einer Betriebsratswahl, weil hier die Wahlberechtigte Arbeitnehmerzahl vom AG so kurz vor den Wahlen verringert und damit verbunden auch die größe des BR verringert wird, auch hier wieder einen RA Konsultieren. Wo aber bitte steht im BetrVG, das ein ERBM nur an den Sitzungen teilnehmen muss, um einen Vertetungsfall zu haben und das EBRM dann den besonderen KSch nach § 15 KschG vorliegt, ein Vertretungsfall liegt auch dann schon vor wenn ein ERBM den BR in Ausübung seines Amtes vetritt, da kein anderes BRM diese Aufgabe übernehmen kann, z.Bsp. bei Abwesenheit des BR, d.h der BR beauftragt das ERBM dazu ausdrücklich dei Aufgabe zu übernehmen und teilt das dem Chef und der Personalleitung mit, dass das EBRM XY von dann bis dann Betriebratsarbeit erledigt, weil der Kollege YX z verhinderrt ist, Punkt um. Der BRV teilt dies den BRM´s mit und fertig. Also macht eure Arbeit Legal und nach dem Gesetz, dann seit Ihr auf der richtigen Seite, das ist die Allgemein Herrschende Meinung, sagte mir heut ein RA für Arbeitsrecht und Referent für BR Seminare. MfG Namafjall

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Erwin

19.11.2009 um 19:34 Uhr

@Namafjall

Die Entlassungswelle könnte, wohl gemerkt könnte auch unter den §119 fallen, als Behinderung einer Betriebsratswahl, weil hier die Wahlberechtigte Arbeitnehmerzahl vom AG so kurz vor den Wahlen verringert und damit verbunden auch die größe des BR verringert wird

Von welchen Stern hast Du denn dieses???

Seit wann sind betreibsbedingte Kündigungen "Behinderung der BR-Wahl"??????

Der AG könnte sogar das Werk/ den betrieb kommplett schließen oder große Teile verkaufen / outsoursen. So etwas nennt man freie unternehmerische Entscheidung.

W
warumnur

19.11.2009 um 21:05 Uhr

Also: die betriebsbedingten Kündigungen waren vor unserer BR-Wahl. Wir hatten vorher in unserer Firma keinen. Es kann also keine Behinderung sein. Es ging eben nur um unsere Vorgehensweise, wie wir im Moment versuchen, unsere Kollegen durchs Nachrücken in die BR-Sitzungen zu schützen. Unsere Gewerkschaft und unser GBR sagt halt, wir sollen etwas tricksen, siehe meinen ersten Beitrag. Wir sollen unsere Sitzungen so legen, dass immer ein anderes Ersatzmitglied geladen werden muss. Ich kann DonJohnson und Erwins Antwort nachvollziehen, kriegsrats glaube ich zu verstehen und durch namafjalls blicke ich nicht durch. Manchmal habe ich auch Zweifel, ob das, was wir machen unseren anderen Kollegen gegenüber korrekt ist. Nur was machen wir jetzt mit unserem AG? Wir haben halt die Zeiten so gelegt, wie geraten. Aber wahr ist auch, dass wir die nächsten Tage nur zwei Stunden später eben nicht mehr verhindert sind. Und darauf hat uns unser AG jetzt hingewiesen. Wir sind halt unsicher geworden, ob unsere Vorgehensweise korrekt ist. Oder sind wir wieder nur moralisch? Und unser GBR wird auch sauer wenn wir seinen Rat nicht befolgen und wir sind halt noch ziemlich neu.

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DonJohnson

19.11.2009 um 21:11 Uhr

Hmmmm, und ich verstehe dich jetzt nciht. Das was ich vergessen habe zu erwähnen hat kriegsrat beantwortet! Was den Kündigungsschutz angeht. ich denke auch meine Antwort hätte dir Hilfe genug sein sollen, war es wohl nciht...

Und das, dass gibt mir zu denken... :-(((

W
warumnur

19.11.2009 um 22:02 Uhr

Hallo, auch wenn ich mich jetzt als Idiot oute, ich glaube schon, dass ich Dich und kriegsrat richtig verstanden habe. Was ich nicht verstehe ist, wie einem gesagt werden kann, dass das, was wir tun die übliche Vorgehensweise ist. Und unser BRV ist auch immer noch dieser Meinung. Ich werde tun was ich kann und ihm heute noch eure Hinweise mailen. Vielen Dank für eure Antworten und Mühen.

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Namafjall

19.11.2009 um 22:22 Uhr

@erwin, also ich lebe und komme vom planeten erde! Wo ich das her habe? Von einem RA für Arbeitsrecht und Referenten für BR.

Zu klären wäre hier ob Ihr 2010 Wahlen durch führen müsst? Und ob der AG mit dem BR in Verhandlungen bezüglich eines Interessenausgleichs getreten ist, wegen der Entlassungswelle die Ihr für Januar vermutet.

Mit eurem AG macht Ihr gar nichts, der BRV legt den Zeitpunkt für die Sitzung fest und lädt die BRM/EBRM hierzu ein. Der AG hat dem BR gegenüber keine Weisungsbefugnisse und somit auch keine Veto Recht. Das mit der Einladung der EBRM kann Euch unter Umständen böse auf die Füße fallen, wenn Ihr nämlich einem Arbeitsrichter gegenüber erklären müsstet warum Ihr ein EBRM zur Sitzung geladen habt obwohl hierfür kein Rechtlich haltbarer Grund vorlag.

§ 30 Betriebsratssitzungen 1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

Verhinderungsgründe sind so die Herrschende Meinung: Urlaub, Krankheit, Krankheit des Kindes, Unfall, Wegeunfall, Frei zu haben ist kein Verhinderungsgrund. Ich wäre da sehr vorsichtig mit dem was Ihr da so treibt. Das Ihr die anderen Schützen wollt ehrt Euch, aber Ihr verschafft denen gegenüber den anderen Kollegen eine Vorteil und/oder benachteiligt die anderen Kollegen.

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warumnur

20.11.2009 um 11:59 Uhr

Hallo , nein wir müssen nicht neu wählen, da wir erst seit einem halben Jahr einen BR haben. Und wir werden jetzt alles "hoffentlich" tun, um uns korrekt zu verhalten. Bin gerade in Diskussionen mit meinen beiden Kollegen deswegen verwickelt. Deshalb waren eure Beiträge wirklich gut. Danke.

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