Wettbewerbsverbot bei Ehrenamt?
Ich habe mich schon dumm und dämlich gegoogelt, findet aber nicht wirklich eine Antwort. Vielleicht könnt Ihr weiterhelfen.
Es besteht Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten. Ein MA ist festangestellt bei einer gemeinnützigen Organisation. In seiner Freizeit engagiert er sich ehrenamtlich bei einer anderen gemeinnützigen Organisation, die in direkter Konkurrenz zu seinem AG steht. Der AG beabsichtigt, dem MA dieses Engagement zu untersagen. Ein Teil unseres BR ist der Auffassung, es ginge den AG gar nichts an, was wir in unserer Freizeit tun. Ein anderer Teil meint, dass es recht grenzwertig ist, wenn der MA die Erfahrungen aus seiner Anstellung in die ehrenamtliche Arbeit für die Konkurrenz trägt. Hätte er einen bezahlten Nebenjob bei der Konkurrenz, könnte der AG sie ihm ja durchaus untersagen. In wie weit greift nun das Wettbewerbsverbot bei ehrenamtlicher Tätigkeit?
Community-Antworten (2)
18.11.2009 um 23:56 Uhr
Indigo, ""die in direkter Konkurrenz zu seinem AG steht."" Der AG kann es untersagen und nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Denn unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der der AN außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dies kann bei demselben AG oder bei einem Dritten geschehen. Nebentätigkeit kann im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit unterfällt dem arbeitsrechtlichen Begriff der Nebentätigkeit (MünchArbR/Blomeyer § 55 Rz 1).
19.11.2009 um 10:01 Uhr
Vielen Dank!
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