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Wettbewerbsverbot - Ergänzung zu bestehendem Arbeitsvertrag

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StefanErgi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

zur Zeit werden in unserem Betrieb die neuen Provisionsvereinbarungen für den Außendienst verhandelt. Da dies einzelvertragliche Regelungen sind hat der BR nur ein begrenztes Mitspracherecht. So weit so gut. Nun will der AG gemeinsam mit den Provisionsvereinbarungen auch noch ein Wettbewerbsverbot von den Kollegen unterzeichnet haben wollen. Sollten Sie dies nicht tun, gäbe es auch keine neue Provisionsvereinbarung und Sie bekämen nur 70% ihrer variablen Gehaltsanteile (sozusagen der "Garantiebetrag"). Meine Fragen sind nun: 1.) Ist dies überhaupt grundsätzlich Zulässig so etwas miteinander zu verknüpfen? 2.) Hat der BR hier ein Mitspracherecht und wenn ja, worauf stützt sich dieses?

Vielen Dank + Gruß

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Community-Antworten (3)

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Konrad

08.04.2008 um 12:45 Uhr

Hallo StefanErgi Zu 1) Es gehört zu den „üblichen“ Arbeitsbedingungen/Nebenpflichten, solange eine Beschäftigung besteht nicht gleichzeitig für die Konkurrenz gearbeitet werden kann siehe HGB §60. Das ist Gesetz und Bedarf nicht einer vertragl Unterschrift.

Eine Verknüpfung von Provisionsvereinbarung mit der Forderung einer einseitigen Unterschrift ist nicht zulässig, dabei handelt es sich um „Nötigung“ nach STGB § 240 und ist strafbar! Der BR hat nach § 80 BetrVG dafür zu sorgen dass Gesetze eingehalten werden.

Zu 2) Der BR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 Fragen der betriebl. Lohngestaltung Prämiensätze und leistungsbez. Entgelte Mitbestimmung soweit sie kollektiven Charakter haben.

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Petrus

08.04.2008 um 14:36 Uhr

Ergänzung zu Konrad: "für alle Außendienstler" = mehrere = Kollektiver Charakter

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paula

08.04.2008 um 22:48 Uhr

Der BR sollte schnellstmöglich sein MBR einfordern. Über § 87 Abs. 1 Nr. 10 + 11 BetrVG seid Ihr in der Uhr. Einigungsstelle oder auch einstweilige Verfügung... die Spielwiese ist groß

Was die von konrad angesprochene Nötigung angeht... im strafrechtlkichen Sinne ist dies keine Nötigung! Die Nötigung setzt ein widerechtliches Verhalten voraus. Die Verknüpfung von 2 Vertragsklauseln ist noch lange keine Nötigung. Sonst wären wohl alle Vertragsverhandlungen Nötigung!

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