Erstellt am 18.11.2009 um 10:15 Uhr von ridgeback
schneusel,
BV nach dem 87er unterliegen immer der Nachwirkung
Erstellt am 18.11.2009 um 10:15 Uhr von DonJohnson
Wenn es einen TV hierüber gibt, ist die BV nicht rechtswirksam. Siehe hierzu § 77 Abs 3 BetrVG...
Erstellt am 18.11.2009 um 10:17 Uhr von ridgeback
DonJohnson,
wenn der TV es gestattet?
Erstellt am 18.11.2009 um 10:20 Uhr von DonJohnson
ridgeback
Da es hier doch um einen sehr engen Sachverhalt geht, wage ich das zu bezweifeln. Sollte es tatsächlich dennoch so sein, ist der TV in der "Rangordnung" dennoch höher als die BV und somit gültig.
Aber wie gesagt kann ich mir hier eine Öffnungsklausel kaum vorstellen...
Erstellt am 18.11.2009 um 10:24 Uhr von ridgeback
DonJohnson, zwischen Vorstellung und Realität, liegen Welten.
Unser TV gestattet es, gerade bei AU-Meldung.
Erstellt am 18.11.2009 um 10:29 Uhr von DonJohnson
ridgeback
Das mag bei euch so sein und wenn die BV dann "günstiger" ist, gilt sie auch bei euch - keine Frage. In diesem Fall hier ist die BV aber "ungünstiger" von daher würde hier (wenn eine Öffnungsklausel im TV existent ist) eh der TV gelten und nicht die BV.
Ob es aber eine Regelungssperre gibt oder nicht, sollte dennoch nachgesehen werden ;-)))
Erstellt am 19.11.2009 um 21:10 Uhr von paula
"In diesem Fall hier ist die BV aber "ungünstiger" von daher würde hier (wenn eine Öffnungsklausel im TV existent ist) eh der TV gelten und nicht die BV. "
durch Öffnungsklauseln sind aber ggf auch schlechtere Regelungen möglich... bitte den genauen Wortlaut beachten