Übernahme von AZUBI im befristeten Verfahren
Hi, habe mal ne kurze Frage: AZUBI nach Abschluss eigentlich nicht übernommen, aber als Entgegenkommen bis zum 31.12.09 beschäftigt, nun hat der - ja nun Geselle - nochmals eine Beschäftigungsfrist bis 30.03.2010 bekommen.
- Frage ist diese 2 Frist korrekt
- Wenn ja , könnte nach 30.03. nochmals eine Fristverlängerung gemacht werden.
- Oder könnte man die ganze Sache dann als normale unbefristete Beschäftigung betrachten ? Wir im Betriebsrat sind da völlig unterschiedlicher Meinung. Danke für Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
17.11.2009 um 14:21 Uhr
Hallo,
wie lange lief denn das Beschäftigung als Geselle bisher?
Grüße simodo
17.11.2009 um 15:24 Uhr
Hi simodo, der heutige Geselle hat in unserer Firma seine 3jährige Ausbildungszeit absolviert und hat dieses Jahr seine Lehre beendet. Eine feste Übernahme lehnte der Arbeitgeber aber ab und bot darum eine vierteljährliche Verlängerung an und diesmal wieder.
17.11.2009 um 15:28 Uhr
@Neuling45 Mit Sachgrund?
17.11.2009 um 16:09 Uhr
Im Text heisst es: die Befristung erfolgt 3 Monate im Anschluss an die Ausbildung, beim 2x die Befristung aus AV Punkt vom wird um weitere 3 Monate verlängert
18.11.2009 um 09:38 Uhr
Guten Morgen,
§ 24Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
Weiterarbeit. Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Aber genau schauen was euer Arbeitgeber geschrieben hat und an § 14 TzBFG denken! Zulässige Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Auch an Regelungen in Tarifverträgen denken.
Grüße Simodo
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