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Zustimmung zur Lohnerhöhung - Käme der §87Nr.10 zur Anwendung und sollen wir die Belegschaft in welcher Form wann informieren?

E
Extra
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen (Fahrdienst und Limusinenservice ohne Tarifvertrag)beabsichtigt die GL eine Lohnerhöhung ausschließlich für die Schichtleiterebene durchzuführen. Die anderen Mitarbeiter (Fahrpersonal) sollen ab 2011 ebenfalls eine Lohnerhöhung erhalten. Nach unserem jetzigen Kenntnisstand sind wir nicht zustimmungspflichtig. Käme der §87Nr.10 zur Anwendung und sollen wir die Belegschaft in welcher Form wann informieren?

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Community-Antworten (3)

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DonJohnson

16.11.2009 um 17:07 Uhr

Nein, wegen des § 77 Abs 3 seid ihr außen vor.

Diese Sache könntet ihr prima auf der nächsten Betriebsversammlung ansprechen. Warum die Leiter eine Lohnerhöhung bekommen und nicht die Fahrer...

K
Kriegsrat

16.11.2009 um 17:22 Uhr

§ 87 BetrVG Punkt 10.

Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.

wird hier individual im rahmen der vertragsfreiheit gehandelt, oder werden hier kollektiv (alle schichtleiter) entlohnungsmethoden geändert ?

D
DonJohnson

16.11.2009 um 17:27 Uhr

wird hier individual im rahmen der vertragsfreiheit gehandelt, oder werden hier kollektiv (alle schichtleiter) entlohnungsmethoden geändert ?

Die Entlohnmethode wird hier nicht geändert. Für den kollektiven Bereich ist hier wenn die GEW am Zuge. Der BR hat hier kein MBR nach 87, 10, es sei denn, ein eventueller TV befindet sich in der Nachwirkung )wovon man nciht ausgehen kann...

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