Erstellt am 15.11.2009 um 00:07 Uhr von DerAlteHeini
stube
Die An- und Abreise zum Seminar, sowie auch das Seminar selbst ist Zeit die vergütet werden muss. Vergütet wird dir deine persönliche Arbeitszeit. Du hast bei Seminarbesuch kein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden.
Da wir hier in einem Forum für Betriebsräte sind, gehe ich davon aus, dass es sich um eine BR-Seminar handelt und Genanntes als Betriebsratsarbeit zu sehen ist.
Betriebsratsarbeit ist keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit müssen die dort genannten Vorgaben nicht beachtet werden.
Erstellt am 15.11.2009 um 00:28 Uhr von simoneAT
und wenn der Seminarbeginn sonntags ist?
Erstellt am 15.11.2009 um 07:16 Uhr von Namafjall
Das stimmt aber so nicht ganz, siehe § 37 BetrVG:
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
[4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.2Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.3Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.4Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben.5Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.6Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) 1Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.2Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen.3Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Erstellt am 15.11.2009 um 10:05 Uhr von pirat
@stube,
lies mal hier...
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=6158&lid=DE&bid=BAS&&spt=fahrtzeit
Erstellt am 15.11.2009 um 21:06 Uhr von DerAlteHeini
stube
Der der Inhalt des Link's auf den pirat verweist, führt dich auf eine falsche Fährte.
Dort Handelt es sich um betriebliche Fortbildung. Das ist nicht gleichzusetzen mit Seminare, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit besucht werden.
Beispiel:
Teilzeitkraft mit einer arbeitsvertraglichen Tagesarbeitszeit von 4 Std. nimmt an eine Tagesseminar von 8 Std. teil. Hier hat die Teilzeitkraft ein Anspruch auf Vergütung der mehr geleisteten Seminarstunden.
Teilzeitkraft und Betriebsratsmitglied mit einer arbeitsvertraglichen Tagesarbeitszeit von 4 Std. nimmt an eine Tagesseminar für Betriebsratsmitglieder von 8 Std. teil. Hier hat die Teilzeitkraft kein Anspruch auf Vergütung der mehr geleisteten Seminarstunden.
Erstellt am 15.11.2009 um 21:24 Uhr von Kölner
@DerAlteHeini
Erkläre mir das noch einmal. So quasi für Blöde.
Frage a):
Bei einem Tagesseminar für BR's mit der Dauer von 8 Std. bekommt die 4-Std-Tz-Kraft wieviele Stunden vergütet?
Frage b):
Bei einem Tagesseminar für AN's mit der Dauer von 8 Std. bekommt die 4-Std-Tz-Kraft wieviele Stunden vergütet?
Erstellt am 15.11.2009 um 22:04 Uhr von DerAlteHeini
Kölner
fragt:
@DerAlteHeini
Erkläre mir das noch einmal. So quasi für Blöde.
DerAlteHeini
antwortet:
Selber denken macht schlau.
stube
Dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 (4) Sa 587/93 ist zu entnehmen, dass von Betriebsratsmitgliedern auch Opfer gefordert werden. Das Urteil dürfte auch analog für Vollzeitkräfte anzuwenden sein.
Im nachstehenden Link findest du eine Kurzversion von Focus.de:
http://www.focus.de/E/EG/EGA/EGAA/egaa.htm?sernr=1018&zu2=0&res=
Erstellt am 15.11.2009 um 22:31 Uhr von Immie
...Hier hat die Teilzeitkraft kein Anspruch auf Vergütung der mehr geleisteten Seminarstunden...
Ne klar. Aber auf Freizeitausgleich und wenn das dann nicht geht auf Vergütung
Erstellt am 15.11.2009 um 23:52 Uhr von DerAlteHeini
Immie
Ne klar? Jo klar! Lesen bildet.
Erstellt am 16.11.2009 um 11:14 Uhr von DonJohnson
@DerAlteHeini
*Teilzeitkraft mit einer arbeitsvertraglichen Tagesarbeitszeit von 4 Std. nimmt an eine Tagesseminar von 8 Std. teil. Hier hat die Teilzeitkraft ein Anspruch auf Vergütung der mehr geleisteten Seminarstunden.
Teilzeitkraft und Betriebsratsmitglied mit einer arbeitsvertraglichen Tagesarbeitszeit von 4 Std. nimmt an eine Tagesseminar für Betriebsratsmitglieder von 8 Std. teil. Hier hat die Teilzeitkraft kein Anspruch auf Vergütung der mehr geleisteten Seminarstunden.*
Das würde eine Benachteiligung der BRM bedeuten. Das von dir erwähnte Urteil kenne ich. Meines Wissens wurde im Jahre 2001 anders entschieden. Leider kann ich kein AZ liefern, da ich es nciht finde.