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Einsicht in Bruttogehaltslisten - Beschluss vom Betriebsrat nötig?

B
Blümle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

brauche ich um in die Bruttogehaltslisten Einblick nehmen zu können einen Beschluss vom Betriebsrat?

Danke...Blümle

8.482029

Community-Antworten (29)

I
Immie

11.11.2009 um 15:39 Uhr

@Blümle Ist das ein Problem?

B
Blümle

11.11.2009 um 15:56 Uhr

@Immie: Könnte eins sein. Da erfahr ich ja von einigen BRM das Gehalt.

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 16:02 Uhr

Könnte eins sein. Da erfahr ich ja von einigen BRM das Gehalt. Das sollte aber nicht deine absicht sein .... ;-)

Bist du überhaubt im Betriebsrat ??? *Hallo, brauche ich um in die Bruttogehaltslisten Einblick nehmen zu können einen Beschluss vom Betriebsrat? * hört sich anders an ... ?

B
Blümle

11.11.2009 um 16:05 Uhr

@Troisdorfer: Bin Vorsitzende und habe aus verschiedenen Gesprächen mit Mitarbeitern heraus das komische Gefühl der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. Ich möchte das gern kontrollieren, bzw. meinen Verdacht bestätigen oder entkräften.

Und es ist auch ganz bestimmt nicht meine Absicht, die Gehälter meiner BRM zu erfahren. Aber interessant finde ich es schon ;)

I
Immie

11.11.2009 um 16:12 Uhr

@Blümle Warum setzt du das dann nicht auf die Tagesordnung, informierst deine BR Kollegen und ihr beschliesst das du dir das mal ansiehst? Wie gross ist der BR? das du das Recht zur Einsicht hast, heisst ja nicht das die Info nicht alle angeht.

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 16:13 Uhr

@Blümle

Da hast du dir aber was vorgenommen,ich denke das der AG jeder der zugesprochen Gehaltsgruppen begründen kann.die Gehltsliste darft du selbstverständlich anfordern, solltet ihr eigendlich auch haben,aber an den Gehältern was zu ändern ist sehr schwer . Ich selber für mich,habe immer den Verdacht das ich weniger verdiene als andere ... ;-) Spass beiseite,es ist ein schwieriges und heikles thema . Lohn und Gehaltsgruppen anzupasssen,kann auch eine abgruppierung bedeuten . MFG Troisdorfer

B
Blümle

11.11.2009 um 16:18 Uhr

@Immie & Troisdorfer :)

Der BR hat 13 Mitglieder. Aber steht das ni irgendwo in den Tiefen des BetrVG, dass nur der/die BRV Einblick in die Bruttolohn- und gehaltslisten hat und mit anderen BRM nicht darüber sprechen darf???

Und ja stimmt, kann auch Abgruppierung bedeuten, aber das wollen wir ja eigentlich nicht. Und wie ich kann die einfordern? Ich dachte, dass man die vorgelegt bekommt zum Einblick aber keine Abschrift.

Danke :)

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 16:24 Uhr

Der AG muß euch die Liste geben ... !!! Ihr braucht ihm auch nicht zu sagen warum . Wenn ihr sie nicht nach mündlicher anfrage bekommt, macht ihr es schriftlich und weisst den AG darauf hin das er bei Nichtherausgabe die Betriebsratarbeit behindert ... Was das für den AG bedeutet ,brauche ich dir nicht zu erzählen . MFG Troisdorfer

I
Immie

11.11.2009 um 17:08 Uhr

@Troisdorfer ...Der AG muß euch die Liste geben ... !!!... Never...das zeig mir mal:-)

@Blümle In den Tiefen des BetrVG steht das du oder der BA Einsicht nehmen kann... aber nirgens das der/die BRV mehr wissen darf als der Rest vom BR.

Darf ich dir ein Seminar für BRV ans Herz legen?

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 17:13 Uhr

blümle, 13 mitglieder im BR ?

dann habt ihr doch bestimmt einen 5-köpfigen betriebsausschuß (§ 27 BetrVG) ?

ooooooooderrrrr ?????????

der dürfte dann nach § 80 Abs.2 satz 2 einblick in die listen nehmen (ohne zusätzlichen beschluß des BR)

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 17:59 Uhr

@Immie ...Ich versuche ;-) Aushändigen brauch er sie dir nicht aber Vorlegen zur einsicht muß er . Notizen machen oder eine Kopie anzulegen ist alleinige sache des Betriebrates ...

In § 80 Abs. 2 BetrVG ist geregelt, dass der BR zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist.

Im Satz zwei des Absatzes wird dann konkret ausgeführt, dass im Rahmen der zu stellenden Unterlagen dem Betriebsauschuss oder einem damit befassten Ausschuss des BR (§28 BetrVG) Einblick in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren ist. Wo ein solcher Ausschuss nicht besteht, geht dieses Recht auf den/die BR-Vorsitzende/n oder ein beauftragtes BR-Mitglied über.

Das Recht auf Einblick bedeutet gemäß der Rechtsprechung, dass die Listen nicht an den BR ausgehändigt werden müssen: Das Recht auf Einblick schließt aber die Möglichkeit ein, Notizen zu machen, auch in hierfür eigens vom BR vorbereiteten Listen, bis hin zum anfertigen von Abschriften. Ein Recht des Arbeitgebers oder eines Beauftragten bei der Einsichtnahme durch den BR anwesend zu sein besteht nicht.

Mit Bruttolohn und -gehälterlisten sind die Listen der effektiven Bruttobezüge einschließlich der übertariflichen Zulagen, freiwilligen Prämien und aller Zahlungen, einschl. Sonderzahlungen, Gratifikationen und sog. Einmalzahlungen, die individuell ausgehandelt und gewährt werden, einschließlich der Gehälter von außertariflichen Angestellten.

In einigen Betrieben war genau das Streitgegenstand, weil der Arbeitgeber dem BR nur Listen der Grundlöhne gegeben hatte und die anderen Zahlen mit dem Argument verweigerte, es seien individuelle Lohnbestandteile. Dieses oder andere Argumente greifen natürlich nicht. Die Regelungen des BetrVG und die Rechtsprechung dazu sind eindeutig.

Für die Wahrnehmung des Rechtes des BR ist es nicht wichtig in welcher Form die Daten vorliegen, ob als wirkliche Liste oder als Datei in einem Computer oder einer EDV-Anlage. Es kann nach den betrieblichen Gegebenheiten eine entsprechende Form der Einsichtnahme vereinbart werden, z.B. Freigabe des Computerzugangs für den BR auf die entsprechenden Daten.

MFG Torisdorfer

I
Immie

11.11.2009 um 18:04 Uhr

@Troisdorfer Aha...also doch nicht geben:-)

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 18:07 Uhr

@Immie Ist doch kein problem ;-) Wir können schreiben und auch Kopieren,oder vieleicht auch wie ein Agent mit dem Handy Fotos machen.... Es kommt aber immer auf das gleiche heraus.

I
Immie

11.11.2009 um 18:11 Uhr

@Troisdorfer Neeeeeeeeeeeeeeeeeeeee.....

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 18:18 Uhr

@Immie Verate mir mal warum ....

I
Immie

11.11.2009 um 18:30 Uhr

@Troisdorfer Fitting 22.Auflage §80 RN 76 ...das Einsichtsrechtgibt nicht die Befugnis, die Listen zu fotokopieren oder abzuschreiben...

N
nicoline

11.11.2009 um 18:41 Uhr

.....sagt das BAG:

Nach Auffassung des BAG hat der BR weder Anspruch, ihm eine Fotokopie der Listen über die Bruttoentgelte zu überlassen, noch, diese bei der Einsichtnahme vollständig abzuschreiben (BAG 15. 6. 76, 3. 12. 81, AP Nrn. 9, 17 zu § 80 BetrVG 1972; im Ergebnis bestätigt 10. 10. 06, RdA 08, 38 mit Anm. Buschmann; Fitting, Rn. 76; GK-Kraft/Weber, Rn. 103; Lunk, DB 90, 786 ff., jeweils m. w. N.). Akzeptiert wurde allenfalls das Recht, sich – offenbar unvollständige – Notizen zu machen (BAG 15. 6. 76, a. a. O.). Begründet wurde dies mit dem Wortlaut »Einblick«, wobei Kopieren und Abschreiben dem »Zur-Verfügung-Stellen«, worauf der BR keinen Anspruch habe, gleichgesetzt und dem BR gleichermaßen verweigert wurden.

auch wenn der DKK das im sich an den Auszug anschließenden Kommentar für ziemlich "doof" hält. ;-)))

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 18:44 Uhr

däubler sieht es in seiner randnotiz 111 zum § 80 anders unter zitierung des urteils vom LAG Frankfurt 19.10.89 u.a.............

"jedenfalls sind dem einblicknehmenden mitglied oder ausschuss des BR die listen mit der möglichkeit vorzulegen, die sich ihm für notwendig erachteten Auszüge/Abschriften oder Notizen ... zu machen

die weiteren ausführungen würden zum zitieren zu weit führen, ergeben jedoch, daß es unumgänglich sei, daß der informationsstand zu einem stichtag in kopie oder aufzeichnung festzuhalten wäre

I
Immie

11.11.2009 um 18:55 Uhr

Däubler...ist das der, der so unglaublich BR Freundlich kommentiert?

N
nicoline

11.11.2009 um 19:03 Uhr

kriegsrat, ich meinte, dass DKK das Urteil des BAG ziemlich doof findet

Immie ja, wird behauptet

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 19:12 Uhr

@ nicobiene das BAG-urteil war vor 23 jahren............. mittlerweile hat das computerzeitalter einzug gehalten da gibts doch bestimmt neuere entscheidungen, die das thema anders sehen ?

ich glaube auch mal ein BAG urteil gelesen zu haben, das aufgrund des mittlerweile üblichen technischen fortschritts eine kopie mit einer abschrift gleichsetzt.. bin aber zu faul, jetzt noch nachzuforschen,-))

im übrigen könnte ja der AG von blümele auf anfrage einfach mal kopien rausrücken, wissen wir ja nicht wenn sich fachleute im vorliegenden fall uneinig sind, BAG entscheidungen mit (neueren) LAG-entscheidungen korrelieren...

gehe ich doch lieber mal davon aus, das mittlerweile zulässig wäre was vor einem vierteljahrhundert noch nicht als nötig angesehen wurde.....

I
Immie

11.11.2009 um 19:24 Uhr

@kriegsrat ...fortschritts eine kopie mit einer abschrift gleichsetzt... Das mag ja sein. Aber wenn die Abschrift nicht erlaubt war, warum sollte es die Kopie dann sein? Sicher hast du recht, das man erst mal pokert und die Listen anfordert.

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 19:37 Uhr

@ immie muß man wieder tricksen ?

Erfreulicherweise interpretieren viele Instanzgerichte die gesetzgeberische Vorgabe nicht so eng. So wird dem Betriebsrat das Recht zugestanden, auf dem PC vorbereitete Arbeitnehmerlisten mitzubringen und sie dann in Bezug auf Tarif und Effektivgehälter zu ergänzen http://www.dgb-jugend.de/dgb_jugend/newsletter_soli/artikel_suchen/soli-artikel_2005/soli-artikel_3_05/einsicht_bruttolohnlisten

und scho bassts wieda;-))

I
Immie

11.11.2009 um 19:45 Uhr

Schade, das auch hier nur Behauptungen aufgestellt werden und nicht ein einziges Urteil genannt wird:-(

I
Immie

11.11.2009 um 19:54 Uhr

Aber das finde ich da schon netter :-)

Kein Anwesenheitsrecht für Kontrollpersonen bei Einsichtnahme des Betriebsrats in Bruttolohnlisten

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder in die Bruttolohn- und Gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.

BAG, Beschl. v. 16.8.1995, 7 ABR 63/94 (LAG Bremen), veröffentlicht am 16.1.1996

Wenn auch die Züge aus Bremen nicht immer etwas Gutes bringen...das Landersarbeitsgericht scheinbar schon.

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 20:07 Uhr

LAG-Hamburg 7.8.96 zur ergänzung vollständiger vorgefertigter edv-listen ArbG Frankfurt 29.02.00 zulassung von notizen auf vorgefertigten listen werden noch vom guten däubler genannt

ich hätte hier noch ein paar urteile, wer zeit hat, kann ja mal stöbern, ob sich neue gesichtspunkte ergeben: BAG 6 ABR 33/80 Einblicksrecht in Prämienlisten
BAG 1 ABR 72/85 Einblick des Betriebsrats in Lohnlisten BAG 1 ABR 43/84 Einblick des Betriebsrats in Lohnlisten BAG 6 ABR 39/84 Einsicht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter

L
Laffo

11.11.2009 um 21:53 Uhr

T
TROISDORFER

11.11.2009 um 22:04 Uhr

@Immie bei 135331 beruf ich mich auf § 80 Abs. 2 BetrVG und (§28 BetrVG).

Das Recht auf Einblick bedeutet gemäß der Rechtsprechung, dass die Listen nicht an den BR ausgehändigt werden müssen: Das Recht auf Einblick schließt aber die Möglichkeit ein, Notizen zu machen, auch in hierfür eigens vom BR vorbereiteten Listen, bis hin zum anfertigen von Abschriften. Ein Recht des Arbeitgebers oder eines Beauftragten bei der Einsichtnahme durch den BR anwesend zu sein besteht nicht.

BAG – 6 ABR 33/80 (BetrVG)

Freiwillig gewährte Zulagen (hier: Prämien) gehören als Gehaltsbestandteile zu den Bruttobezügen, die dem Einblicksrecht des BR nach § 80 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.

Der Begriff "Liste" in § 80 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auch auf die in EDV-Anlagen gespeicherten Daten. Er kann nicht so verstanden werden, dass er sich nur auf tatsächlich ausgedruckte Listen bezieht, vielmehr ist der Begriff "Liste" unabhängig von der Art der Datenführung zu verstehen.

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem Einblicksrecht des BR in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nicht entgegen.

BAG vom 17.03.1983 - 6 ABR 33(80 (BB 1983 S. 1282; DB 1983 S. 1607)

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